 |
KONSTITUTION ÜBER DIE HEILIGE LITURGIE SACROSANCTUM CONCILIUM
VORWORT
1. Das Heilige Konzil hat sich zum Ziel gesetzt, das christliche Leben unter
den Gläubigen mehr und mehr zu vertiefen, die dem Wechsel unterworfenen
Einrichtungen den Notwendigkeiten unseres Zeitalters besser anzupassen, zu
fördern, was immer zur Einheit aller, die an Christus glauben, beitragen kann,
und zu stärken, was immer helfen kann, alle in den Schoß der Kirche zu rufen.
Darum hält es das Konzil auch in besonderer Weise für seine Aufgabe, sich um
Erneuerung und Pflege der Liturgie zu sorgen.
2. In der Liturgie, besonders im heiligen Opfer der Eucharistie, "vollzieht
sich" "das Werk unserer Erlösung" (1), und so trägt sie in höchstem Maße dazu
bei, daß das Leben der Gläubigen Ausdruck und Offenbarung des Mysteriums Christi
und des eigentlichen Wesens der wahren Kirche wird, der es eigen ist, zugleich
göttlich und menschlich zu sein, sichtbar und mit unsichtbaren Gütern
ausgestattet, voll Eifer der Tätigkeit hingegeben und doch frei für die
Beschauung, in der Welt zugegen und doch unterwegs; und zwar so, daß dabei das
Menschliche auf das Göttliche hingeordnet und ihm untergeordnet ist, das
Sichtbare auf das Unsichtbare, die Tätigkeit auf die Beschauung, das
Gegenwärtige auf die künftige Stadt, die wir suchen (2). Dabei baut die Liturgie
täglich die, welche drinnen sind, zum heiligen Tempel im Herrn auf, zur Wohnung
Gottes im Geist (3) bis zum Maße des Vollalters Christi (4). Zugleich stärkt sie
wunderbar deren Kräfte, daß sie Christus verkünden. So stellt sie denen, die
draußen sind, die Kirche vor Augen als Zeichen, das aufgerichtet ist unter den
Völkern (5). Unter diesem sollen sich die zerstreuten Söhne Gottes zur Einheit
sammeln (6), bis eine Herde und ein Hirt wird (7).
3. Darum beschließt das Heilige Konzil, für die Förderung und Erneuerung der
Liturgie folgende Grundsätze ins Gedächtnis zu rufen und praktische Richtlinien
aufzustellen. Unter diesen Grundsätzen und Richtlinien sind manche, die sowohl
auf den römischen Ritus wie auf alle Riten angewandt werden können und müssen.
Indes sind die folgenden praktischen Richtlinien so zu verstehen, daß sie nur
für den römischen Ritus gelten, es sei denn, es handle sich um Normen, die aus
der Natur der Sache auch die anderen Riten angehen.
4. Treu der Überlieferung erklärt das Heilige Konzil schließlich, daß die
heilige Mutter Kirche allen rechtlich anerkannten Riten gleiches Recht und
gleiche Ehre zuerkennt. Es ist ihr Wille, daß diese Riten in Zukunft erhalten
und in jeder Weise gefördert werden, und es ist ihr Wunsch, daß sie, soweit es
not tut, in ihrem ganzen Umfang gemäß dem Geist gesunder Überlieferung überprüft
und im Hinblick auf die Verhältnisse und Notwendigkeiten der Gegenwart mit neuer
Kraft ausgestattet werden.
KAPITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ZUR ERHEBUNG UND FÖRDERUNG DER HEILIGEN
LITURGIE
I. Das Wesen der heiligen Liturgie und ihre Bedeutung für das Leben der
Kirche
5. Gott, der "will, daß alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der
Wahrheit gelangen" (1 Tim 2,4), "hat in früheren Zeiten vielfach und auf
vielerlei Weise durch die Propheten zu den Vätern gesprochen" (Hebr 1,1).
Als aber die Fülle der Zeiten kam, sandte er seinen Sohn, das Wort, das Fleisch
angenommen hat und mit dem Heiligen Geist gesalbt worden ist, den Armen das
Evangelium zu predigen und zu heilen, die zerschlagenen Herzens sind (8), "den
Arzt für Leib und Seele" (9), den Mittler zwischen Gott und den Menschen (10).
Denn seine Menschheit war in der Einheit mit der Person des Wortes Werkzeug
unseres Heils. So ist in Christus "hervorgetreten unsere vollendete Versöhnung
in Gnaden, und in ihm ist uns geschenkt die Fülle des göttlichen Dienstes" (11).
Dieses Werk der Erlösung der Menschen und der vollendeten Verherrlichung Gottes,
dessen Vorspiel die göttlichen Machterweise am Volk des Alten Bundes waren, hat
Christus, der Herr, erfüllt, besonders durch das Pascha-Mysterium: sein seliges
Leiden, seine Auferstehung von den Toten und seine glorreiche Himmelfahrt. In
diesem Mysterium "hat er durch sein Sterben unseren Tod vernichtet und durch
sein Auferstehen das Leben neugeschaffen" (12). Denn aus der Seite des am Kreuz
entschlafenen Christus ist das wunderbare Geheimnis der ganzen Kirche
hervorgegangen (13).
6. Wie daher Christus vom Vater gesandt ist, so hat er selbst die vom
Heiligen Geist erfüllten Apostel gesandt, nicht nur das Evangelium aller Kreatur
zu verkünden (14), die Botschaft, daß der Sohn Gottes uns durch seinen Tod und
seine Auferstehung der Macht des Satans entrissen (15) und in das Reich des
Vaters versetzt hat, sondern auch das von ihnen verkündete Heilswerk zu
vollziehen durch Opfer und Sakrament, um die das ganze liturgische Leben kreist.
So werden die Menschen durch die Taufe in das Pascha-Mysterium Christi eingefügt.
Mit Christus gestorben, werden sie mit ihm begraben und mit ihm auferweckt (16).
Sie empfangen den Geist der Kindschaft, "in dem wir Abba, Vater, rufen" (Röm
8,15) und werden so zu wahren Anbetern, wie der Vater sie sucht (17). Ebenso
verkünden sie, sooft sie das Herrenmahl genießen, den Tod des Herrn, bis er
wiederkommt (18). Deswegen wurden am Pfingstfest, an dem die Kirche in der Welt
offenbar wurde, "diejenigen getauft, die das Wort" des Petrus "annahmen". Und "sie
verharrten in der Lehre der Apostel, in der Gemeinschaft des Brotbrechens, im
Gebet ... sie lobten Gott und fanden Gnade bei allem Volk" (Apg 2,41-47).
Seither hat die Kirche niemals aufgehört, sich zur Feier des Pascha-Mysteriums
zu versammeln, dabei zu lesen, "was in allen Schriften von ihm geschrieben steht"
(Lk 24,27), die Eucharistie zu feiern, in der "Sieg und Triumph seines
Todes dargestellt werden" (19), und zugleich "Gott für die unsagbar große Gabe
dankzusagen" (2 Kor 9,15), in Christus Jesus "zum Lob seiner Herrlichkeit"
(Eph 1,12). All das aber geschieht in der Kraft des Heiligen Geistes.
7. Um dieses große Werk voll zu verwirklichen, ist Christus seiner Kirche
immerdar gegenwärtig, besonders in den liturgischen Handlungen. Gegenwärtig ist
er im Opfer der Messe sowohl in der Person dessen, der den priesterlichen Dienst
vollzieht - denn "derselbe bringt das Opfer jetzt dar durch den Dienst der
Priester, der sich einst am Kreuz selbst dargebracht hat" (20) -, wie vor allem
unter den eucharistischen Gestalten. Gegenwärtig ist er mit seiner Kraft in den
Sakramenten, so daß, wenn immer einer tauft, Christus selber tauft (21).
Gegenwärtig ist er in seinem Wort, da er selbst spricht, wenn die heiligen
Schriften in der Kirche gelesen werden. Gegenwärtig ist er schließlich, wenn die
Kirche betet und singt, er, der versprochen hat:
"Wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter
ihnen" (Mt 18,20).
In der Tat gesellt sich Christus in diesem großen Werk, in dem Gott
vollkommen verherrlicht und die Menschheit geheiligt werden, immer wieder die
Kirche zu, seine geliebte Braut. Sie ruft ihren Herrn an, und durch ihn huldigt
sie dem ewigen Vater. Mit Recht gilt also die Liturgie als Vollzug des
Priesteramtes Jesu Christi; durch sinnenfällige Zeichen wird in ihr die
Heiligung des Menschen bezeichnet und in je eigener Weise bewirkt und vom
mystischen Leib Jesu Christi, d.h. dem Haupt und den Gliedern, der gesamte
öffentliche Kult vollzogen. Infolgedessen ist jede liturgische Feier als Werk
Christi, des Priesters, und seines Leibes, der die Kirche ist, in vorzüglichem
Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und
Maß erreicht.
8. In der irdischen Liturgie nehmen wir vorauskostend an jener himmlischen
Liturgie teil, die in der heiligen Stadt Jerusalem gefeiert wird, zu der wir
pilgernd unterwegs sind, wo Christus sitzt zur Rechten Gottes, der Diener des
Heiligtums und des wahren Zeltes (22). In der irdischen Liturgie singen wir dem
Herrn mit der ganzen Schar des himmlischen Heeres den Lobgesang der Herrlichkeit.
In ihr verehren wir das Gedächtnis der Heiligen und erhoffen Anteil und
Gemeinschaft mit ihnen. In ihr erwarten wir den Erlöser, unseren Herrn Jesus
Christus, bis er erscheint als unser Leben und wir mit ihm erscheinen in
Herrlichkeit (23).
9. In der heiligen Liturgie erschöpft sich nicht das ganze Tun der Kirche;
denn ehe die Menschen zur Liturgie hintreten können, müssen sie zu Glauben und
Bekehrung gerufen werden: "Wie sollen sie den anrufen, an den sie nicht glauben?
Wie sollen sie an den glauben, von dem sie nichts gehört haben? Wie sollen sie
aber hören ohne Prediger? Doch wie sollen sie predigen, wenn sie nicht gesandt
sind?" (Röm 10,14-15). Darum verkündet die Kirche denen, die nicht
glauben, die Botschaft des Heils, damit alle Menschen den allein wahren Gott
erkennen und den, den er gesandt hat, Jesus Christus, und daß sie sich bekehren
von ihren Wegen und Buße tun (24). Denen aber, die schon glauben, muß sie immer
wieder Glauben und Buße verkünden und sie überdies für die Sakramente bereiten.
Sie muß sie lehren, alles zu halten, was immer Christus gelehrt hat (25), und
sie ermuntern zu allen Werken der Liebe, der Frömmigkeit und des Apostolates.
Durch solche Werke soll offenbar werden, daß die Christgläubigen zwar nicht von
dieser Welt sind, daß sie aber Licht der Welt sind und den Vater vor den
Menschen verherrlichen.
10. Dennoch ist die Liturgie der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt,
und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt. Denn die apostolische
Arbeit ist darauf hingeordnet, daß alle, durch Glauben und Taufe Kinder Gottes
geworden, sich versammeln, inmitten der Kirche Gott loben, am Opfer teilnehmen
und das Herrenmahl genießen. Andererseits treibt die Liturgie die Gläubigen an,
daß sie, mit den "österlichen Geheimnissen" gesättigt, "in Liebe eines Herzens
sind" (26); sie betet, daß sie "im Leben festhalten, was sie im Glauben
empfangen haben" (27); wenn der Bund Gottes mit den Menschen in der Feier der
Eucharistie neu bekräftigt wird, werden die Gläubigen von der drängenden Liebe
Christi angezogen und entzündet. Aus der Liturgie, besonders aus der Eucharistie,
fließt uns wie aus einer Quelle die Gnade zu; in höchstem Maß werden in Christus
die Heiligung der Menschen und die Verherrlichung Gottes verwirklicht, auf die
alles Tun der Kirche als auf sein Ziel hinstrebt.
11. Damit aber dieses Vollmaß der Verwirklichung erreicht wird, ist es
notwendig, daß die Gläubigen mit recht bereiteter Seele zur heiligen Liturgie
hinzutreten, daß ihr Herz mit der Stimme zusammenklinge und daß sie mit der
himmlischen Gnade zusammenwirken, um sie nicht vergeblich zu empfangen (28).
Darum sollen die Seelsorger bei liturgischen Handlungen darüber wachen, daß
nicht bloß die Gesetze des gültigen und erlaubten Vollzugs beachtet werden,
sondern auch daß die Gläubigen bewußt, tätig und mit geistlichem Gewinn daran
teilnehmen.
12. Das geistliche Leben deckt sich aber nicht schlechthin mit der Teilnahme
an der heiligen Liturgie. Der Christ ist zwar berufen, in Gemeinschaft zu beten,
doch muß er auch in sein Kämmerlein gehen und den Vater im Verborgenen anbeten
(29), ja ohne Unterlaß beten, wie der Apostel mahnt (30). Der gleiche Apostel
lehrt uns, daß wir allezeit das Sterben Jesu an unserem Leibe tragen, auf daß
auch das Leben Jesu offenbar werde an unserem sterblichen Fleische (31). Deshalb
flehen wir beim Opfer der Messe zum Herrn, daß er "die geistliche Gabe annehme
und sich uns selbst zu einem ewigen Opfer" vollende (32).
13. Die Andachtsübungen des christlichen Volkes werden sehr empfohlen, sofern
sie den Vorschriften und Regeln der Kirche entsprechen. Das gilt besonders, wenn
sie vom Apostolischen Stuhl angeordnet sind. Besonderer Würde erfreuen sich auch
die gottesdienstlichen Feiern der Teilkirchen, die gemäß Gewohnheit oder nach
rechtlich anerkannten Büchern in bischöflichem Auftrag gehalten werden. Diese
Übungen und Feiern sollen indes die liturgische Zeit gebührend berücksichtigen
und so geordnet sein, daß sie mit der heiligen Liturgie zusammenstimmen,
gewissermaßen aus ihr herausfließen und das Volk zu ihr hinführen; denn sie
steht von Natur aus weit über ihnen.
II. Liturgische Ausbildung und tätige Teilnahme
14. Die Mutter Kirche wünscht sehr, alle Gläubigen möchten zu der vollen,
bewußten und tätigen Teilnahme an den liturgischen Feiern geführt werden, wie
sie das Wesen der Liturgie selbst verlangt und zu der das christliche Volk, "das
auserwählte Geschlecht, das königliche Priestertum, der heilige Stamm, das
Eigentumsvolk" (1 Petr 2,9; vgl. 2,4-5) kraft der Taufe berechtigt und
verpflichtet ist. Diese volle und tätige Teilnahme des ganzen Volkes ist bei der
Erneuerung und Förderung der heiligen Liturgie aufs stärkste zu beachten, ist
sie doch die erste und unentbehrliche Quelle, aus der die Christen wahrhaft
christlichen Geist schöpfen sollen. Darum ist sie in der ganzen seelsorglichen
Arbeit durch gebührende Unterweisung von den Seelsorgern gewissenhaft
anzustreben. Es besteht aber keine Hoffnung auf Verwirklichung dieser Forderung,
wenn nicht zuerst die Seelsorger vom Geist und von der Kraft der Liturgie tief
durchdrungen sind und in ihr Lehrmeister werden. Darum ist es dringend notwendig,
daß für die liturgische Bildung des Klerus gründlich gesorgt wird. Deswegen hat
das Heilige Konzil folgende Bestimmungen zu treffen beschlossen.
15. Die Dozenten für das Fach Liturgiewissenschaft in den Seminarien, in den
Studienhäusern der Orden und an den Theologischen Fakultäten sollen für ihr Amt
durch Einrichtungen, die eigens dazu bestimmt sind, eine gediegene Ausbildung
erhalten.
16. Das Lehrfach Liturgiewissenschaft ist in den Seminarien und den
Studienhäusern der Orden zu den notwendigen. und wichtigen Fächern und an den
Theologischen Fakultäten zu den Hauptfächern zu rechnen. Es ist sowohl unter
theologischem und historischem wie auch unter geistlichem, seelsorglichem und
rechtlichem Gesichtspunkt zu behandeln. Darüber hinaus mögen die Dozenten der
übrigen Fächer, insbesondere die der dogmatischen Theologie, die der Heiligen
Schrift, der Theologie des geistlichen Lebens und der Pastoraltheologie, von den
inneren Erfordernissen je ihres eigenen Gegenstandes aus das Mysterium Christi
und die Heilsgeschichte so herausarbeiten, daß von da aus der Zusammenhang mit
der Liturgie und die Einheit der priesterlichen Ausbildung deutlich aufleuchtet.
17. Die Kleriker in den Seminarien und Ordenshäusern sollen eine liturgische
Formung des geistlichen Lebens erhalten, und zwar durch eine geeignete Anleitung,
damit sie die heiligen Riten verstehen und aus ganzem Herzen mitvollziehen
können, dann aber auch durch die Feier der heiligen Mysterien selbst und durch
die anderen vom Geist der heiligen Liturgie durchdrungenen Frömmigkeitsformen.
Weiter sollen sie die Beobachtung der liturgischen Gesetze lernen. So soll das
Leben in den Seminarien und Ordensinstituten durch und durch vom Geist der
Liturgie geformt sein.
18. Welt- und Ordenspriester, die schon im Weinberg des Herrn arbeiten,
sollen mit allen geeigneten Mitteln Hilfe erhalten, damit sie immer voller
erkennen, was sie im heiligen Vollzug tun, damit sie ein liturgisches Leben
führen und es mit den ihnen anvertrauten Gläubigen teilen.
19. Die Seelsorger sollen eifrig und geduldig bemüht sein um die liturgische
Bildung und die tätige Teilnahme der Gläubigen, die innere und die äußere, je
nach deren Alter, Verhältnissen, Art des Lebens und Grad der religiösen
Entwicklung. Damit erfüllen sie eine der vornehmsten Aufgaben des treuen
Spenders der Geheimnisse Gottes. Sie sollen ihre Herde dabei nicht bloß mit dem
Wort, sondern auch durch das Beispiel führen.
20. Die Übertragung heiliger Handlungen durch Rundfunk und Fernsehen soll,
besonders wenn es sich um die heilige Eucharistie handelt, taktvoll und würdig
geschehen, und zwar unter der Leitung und Verantwortung einer geeigneten
Persönlichkeit, die für diese Aufgabe von den Bischöfen bestimmt ist.
III. Die Erneuerung der heiligen Liturgie
21. Damit das christliche Volk in der heiligen Liturgie die Fülle der Gnaden
mit größerer Sicherheit erlange, ist es der Wunsch der heiligen Mutter Kirche,
eine allgemeine Erneuerung der Liturgie sorgfältig in die Wege zu leiten. Denn
die Liturgie enthält einen kraft göttlicher Einsetzung unveränderlichen Teil und
Teile, die dem Wandel unterworfen sind. Diese Teile können sich im Laufe der
Zeit ändern, oder sie müssen es sogar, wenn sich etwas in sie eingeschlichen
haben sollte, was der inneren Wesensart der Liturgie weniger entspricht oder
wenn sie sich als weniger geeignet herausgestellt haben. Bei dieser Erneuerung
sollen Texte und Riten so geordnet werden, daß sie das Heilige, dem sie als
Zeichen dienen, deutlicher zum Ausdruck bringen, und so, daß das christliche
Volk sie möglichst leicht erfassen und in voller, tätiger und gemeinschaftlicher
Teilnahme mitfeiern kann. Zu diesem Zweck hat das Heilige Konzil folgende
allgemeinere Regeln aufgestellt.
A) Allgemeine Regeln
22.
§ 1. Das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, steht einzig der Autorität der
Kirche zu. Diese Autorität liegt beim Apostolischen Stuhl und nach Maßgabe des
Rechtes beim Bischof. § 2. Auch den rechtmäßig konstituierten, für
bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen verschiedener Art steht es
auf Grund einer vom Recht gewährten Vollmacht zu, innerhalb festgelegter Grenzen
die Liturgie zu ordnen.
§ 3. Deshalb darf durchaus niemand sonst, auch wenn er Priester wäre, nach
eigenem Gutdünken in der Liturgie etwas hinzufügen, wegnehmen oder ändern.
23. Damit die gesunde Überlieferung gewahrt bleibe und dennoch einem
berechtigten Fortschritt die Tür aufgetan werde, sollen jeweils gründliche
theologische, historische und pastorale Untersuchungen vorausgehen, wenn die
einzelnen Teile der Liturgie revidiert werden. Darüber hinaus sind sowohl die
allgemeinen Gestalt- und Sinngesetze der Liturgie zu beachten als auch die
Erfahrungen, die aus der jüngsten Liturgiereform und den weithin schon gewährten
Indulten gewonnen wurden. Schließlich sollen keine Neuerungen eingeführt werden,
es sei denn, ein wirklicher und sicher zu erhoffender Nutzen der Kirche verlange
es. Dabei ist Sorge zu tragen, daß die neuen Formen aus den schon bestehenden
gewissermaßen organisch herauswachsen. Auch soll nach Möglichkeit verhütet
werden, daß sich zwischen den Riten benachbarter Gebiete auffallend starke
Unterschiede ergeben.
24. Von größtem Gewicht für die Liturgiefeier ist die Heilige Schrift. Aus
ihr werden nämlich Lesungen vorgetragen und in der Homilie ausgedeutet, aus ihr
werden Psalmen gesungen, unter ihrem Anhauch und Antrieb sind liturgische Gebete,
Orationen und Gesänge geschaffen worden, und aus ihr empfangen Handlungen und
Zeichen ihren Sinn. Um daher Erneuerung, Fortschritt und Anpassung der heiligen
Liturgie voranzutreiben, muß jenes innige und lebendige Ergriffensein von der
Heiligen Schrift gefördert werden, von dem die ehrwürdige Überlieferung
östlicher und westlicher Riten zeugt.
25. Die liturgischen Bücher sollen baldigst revidiert werden; dazu sollen aus
den verschiedenen Gebieten des Erdkreises Fachleute herangezogen und Bischöfe
befragt werden.
B) Regeln aus der Natur der Liturgie als einer hierarchischen und
gemeinschaftlichen Handlung
26. Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der
Kirche, die das "Sakrament der Einheit" ist; sie ist nämlich das heilige Volk,
geeint und geordnet unter den Bischöfen (33). Daher gehen diese Feiern den
ganzen mystischen Leib der Kirche an, machen ihn sichtbar und wirken auf ihn ein;
seine einzelnen Glieder aber kommen mit ihnen in verschiedener Weise in
Berührung je nach der Verschiedenheit von Stand, Aufgabe und tätiger Teilnahme.
27. Wenn Riten gemäß ihrer Eigenart auf gemeinschaftliche Feier mit
Beteiligung und tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, dann soll
nachdrücklich betont werden, daß ihre Feier in Gemeinschaft - im Rahmen des
Möglichen - der vom Einzelnen gleichsam privat vollzogenen vorzuziehen ist. Das
gilt vor allem für die Feier der Messe - wobei bestehen bleibt, daß die Messe in
jedem Fall öffentlichen und sozialen Charakter hat - und für die Spendung der
Sakramente.
28. Bei den liturgischen Feiern soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, in
der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der
Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt.
29. Auch die Ministranten, Lektoren, Kommentatoren und die Mitglieder der
Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen sie
ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer Ordnung erfüllen, wie sie
einem solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk Gottes mit Recht von ihnen
verlangt. Deshalb muß man sie, jeden nach seiner Weise, sorgfältig in den Geist
der Liturgie einführen und unterweisen, auf daß sie sich in rechter Art und
Ordnung ihrer Aufgabe unterziehen.
30. Um die tätige Teilnahme zu fördern, soll man den Akklamationen des Volkes,
den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern sowie den
Handlungen und Gesten und den Körperhaltungen Sorge zuwenden. Auch das heilige
Schweigen soll zu seiner Zeit eingehalten werden.
31. Bei der Revision der liturgischen Bücher soll sorgfältig darauf geachtet
werden, daß die Rubriken auch den Anteil der Gläubigen vorsehen.
32. In der Liturgie soll außer den Auszeichnungen, die auf dem liturgischen
Amt oder der heiligen Weihe beruhen, und außer den Ehrungen, die auf Grund
liturgischer Gesetze der weltlichen Autorität zukommen, weder im Ritus noch im
äußeren Aufwand ein Ansehen von Person oder Rang gelten.
C) Regeln aus dem belehrenden und seelsorglichen Charakter der Liturgie
33. Obwohl die heilige Liturgie vor allem Anbetung der göttlichen Majestät
ist, birgt sie doch auch viel Belehrung für das gläubige Volk in sich (34). Denn
in der Liturgie spricht Gott zu seinem Volk; in ihr verkündet Christus noch
immer die Frohe Botschaft. Das Volk aber antwortet mit Gesang und Gebet.
Überdies werden die Gebete, die der Priester, in der Rolle Christi an der Spitze
der Gemeinde stehend, an Gott richtet, im Namen des ganzen heiligen Volkes und
aller Umstehenden gesprochen. Die sichtbaren Zeichen endlich, welche die heilige
Liturgie gebraucht, um die unsichtbaren göttlichen Dinge zu bezeichnen, sind von
Christus und der Kirche ausgewählt. Daher wird nicht bloß beim Lesen dessen, "was
zu unserer Belehrung geschrieben ist" (Röm 15,4), sondern auch wenn die
Kirche betet, singt oder handelt, der Glaube der Teilnehmer genährt und ihr Herz
zu Gott hin erweckt, auf daß sie ihm geistlichen Dienstleisten und seine Gnade
reichlicher empfangen. Daher sollen bei der Erneuerung der Liturgie folgende
allgemeine Regeln beachtet werden.
34. Die Riten mögen den Glanz edler Einfachheit an sich tragen und knapp,
durchschaubar und frei von unnötigen Wiederholungen sein. Sie seien der
Fassungskraft der Gläubigen angepaßt und sollen im allgemeinen nicht vieler
Erklärungen bedürfen.
35. Damit deutlich hervortrete, daß in der Liturgie Ritus und Wort aufs
engste miteinander verbunden sind, ist zu beachten:
1) Bei den heiligen Feiern soll die Schriftlesung reicher, mannigfaltiger und
passender ausgestaltet werden.
2) Da die Predigt ein Teil der liturgischen Handlung ist, sollen auch die
Rubriken ihr je nach der Eigenart des einzelnen Ritus einen passenden Ort
zuweisen. Der Dienst der Predigt soll getreulich und recht erfüllt werden.
Schöpfen soll sie vor allem aus dem Quell der Heiligen Schrift und der Liturgie,
ist sie doch die Botschaft von den Wundertaten Gottes in der Geschichte des
Heils, das heißt im Mysterium Christi, das allezeit in uns zugegen und am Werk
ist, vor allem bei der liturgischen Feier.
3) Auch die Pflicht der Unterweisung, die sich unmittelbar mit der Liturgie
befaßt, ist in jeder Weise zu betonen. In den Riten selbst sollen, wo es
notwendig ist, kurze Hinweise vorgesehen werden; sie sollen vom Priester oder
von dem, der für diesen Dienst zuständig ist, jedoch nur im geeigneten
Augenblick, nach vorgeschriebenem Text oder in freier Anlehnung an ihn
gesprochen werden.
4) Zu fördern sind eigene Wortgottesdienste an den Vorabenden der höheren
Feste, an Wochentagen im Advent oder in der Quadragesima sowie an den Sonn- und
Feiertagen, besonders da, wo kein Priester zur Verfügung steht; in diesem Fall
soll ein Diakon oder ein anderer Beauftragter des Bischofs die Feier leiten.
36.
- § 1. Der Gebrauch der lateinischen Sprache soll in den lateinischen Riten
erhalten bleiben, soweit nicht Sonderrecht entgegensteht.
- § 2. Da bei der Messe, bei der Sakramentenspendung und in den anderen
Bereichen der Liturgie nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk
sehr nützlich sein kann, soll es gestattet sein, ihr einen weiteren Raum
zuzubilligen, vor allem in den Lesungen und Hinweisen und in einigen Orationen
und Gesängen gemäß den Regeln, die hierüber in den folgenden Kapiteln im
einzelnen aufgestellt werden.
- § 3. Im Rahmen dieser Regeln kommt es der für die einzelnen Gebiete
zuständigen kirchlichen Autorität zu, im Sinne von Art. 22 § 2 - gegebenenfalls
nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des gleichen
Sprachraumes - zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht
werden darf. Die Beschlüsse bedürfen der Billigung, das heißt der Bestätigung
durch den Apostolischen Stuhl.
- § 4. Die in der Liturgie gebrauchte muttersprachliche Übersetzung des
lateinischen Textes muß von der obengenannten für das Gebiet zuständigen
Autorität approbiert werden.
D) Regeln zur Anpassung an die Eigenart und Überlieferungen der Völker
37. In den Dingen, die den Glauben oder das Allgemeinwohl nicht betreffen,
wünscht die Kirche nicht eine starre Einheitlichkeit der Form zur Pflicht zu
machen, nicht einmal in ihrem Gottesdienst; im Gegenteil pflegt und fördert sie
das glanzvolle geistige Erbe der verschiedenen Stämme und Völker; was im
Brauchtum der Völker nicht unlöslich mit Aberglauben und Irrtum verflochten ist,
das wägt sie wohlwollend ab, und wenn sie kann, sucht sie es voll und ganz zu
erhalten. Ja, zuweilen gewährt sie ihm Einlaß in die Liturgie selbst, sofern es
grundsätzlich mit dem wahren und echten Geist der Liturgie vereinbar ist.
38. Unter Wahrung der Einheit des römischen Ritus im wesentlichen ist
berechtigter Vielfalt und Anpassung an die verschiedenen Gemeinschaften,
Gegenden und Völker, besonders in den Missionen, Raum zu belassen, auch bei der
Revision der liturgischen Bücher. Dieser Grundsatz soll entsprechend beachtet
werden, wenn die Gestalt der Riten und ihre Rubriken festgelegt werden.
39. Innerhalb der Grenzen, die in der "editio typica" der liturgischen Bücher
bestimmt werden, wird es Sache der für ein Gebiet im Sinne von Art. 22 § 2
zuständigen kirchlichen Autorität sein, Anpassungen festzulegen, besonders
hinsichtlich der Sakramentenspendung, der Sakramentalien, der Prozessionen, der
liturgischen Sprache, der Kirchenmusik und der sakralen Kunst, jedoch gemäß den
Grundregeln, die in dieser Konstitution enthalten sind.
40. Da jedoch an verschiedenen Orten und unter verschiedenen Verhältnissen
eine tiefer greifende und deswegen schwierigere Anpassung der Liturgie dringlich
ist, soll beachtet werden:
1) Die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22 § 2 zuständige
kirchliche Autorität möge sorgfältig und klug erwägen, welche Elemente aus
Überlieferung und geistiger Anlage der einzelnen Völker geeignet sind, zur
Liturgie zugelassen zu werden. Anpassungen, die für nützlich oder notwendig
gehalten werden, sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit dessen
Einverständnis eingeführt werden.
2) Damit die Anpassung aber mit der nötigen Umsicht geschehe, wird der
kirchlichen Autorität des betreffenden Gebietes vom Apostolischen Stuhl die
Vollmacht erteilt werden, gegebenenfalls in gewissen dazu geeigneten
Gemeinschaften für bestimmte Zeit die notwendigen Vorversuche zu gestatten und
zu leiten.
3) Weil vor allem in den Missionsländern die Anpassung liturgischer Gesetze
besondere Schwierigkeiten mit sich zu bringen pflegt, sollen bereits bei der
Abfassung der Gesetze Sachverständige aus dem betreffenden Fachgebiet
herangezogen werden.
IV. Förderung des Liturgischen Lebens in Bistum und Pfarrei
41. Im Bischof sehe man den Hohenpriester seiner Herde, von dem das Leben
seiner Gläubigen in Christus gewissermaßen ausgeht und abhängt. Daher sollen
alle das liturgische Leben des Bistums, in dessen Mittelpunkt der Bischof steht,
besonders in der Kathedralkirche, aufs höchste wertschätzen; sie sollen
überzeugt sein, daß die Kirche auf eine vorzügliche Weise dann sichtbar wird,
wenn das ganze heilige Gottesvolk voll und tätig an denselben liturgischen
Feiern, besonders an derselben Eucharistiefeier, teilnimmt: in der Einheit des
Gebets und an dem einen Altar und unter dem Vorsitz des Bischofs, der umgeben
ist von seinem Presbyterium und den Dienern des Altars35.
42. Da der Bischof nicht immer und nicht überall in eigener Person den
Vorsitz über das gesamte Volk seiner Kirche führen kann, so muß er diese
notwendig in Einzelgemeinden aufgliedern. Unter ihnen ragen die Pfarreien hervor,
die räumlich verfaßt sind unter einem Seelsorger, der den Bischof vertritt; denn
sie stellen auf eine gewisse Weise die über den ganzen Erdkreis hin verbreitete
sichtbare Kirche dar. Daher soll das liturgische Leben der Pfarrei und dessen
Beziehung zum Bischof im Denken und Tun der Gläubigen und des Klerus vertieft
werden. Es ist darauf hinzuarbeiten, daß der Sinn für die Pfarrgemeinschaft vor
allem in der gemeinsamen Feier der Sonntagsmesse wachse.
V. Förderung der pastoralliturgischen Bewegung
43. Der Eifer für die Förderung und Erneuerung der Liturgie gilt mit Recht
als ein Zeichen für die Fügungen der göttlichen Vorsehung über unserer Zeit, als
ein Hindurchgehen des Heiligen Geistes durch seine Kirche; er gibt ihrem Leben,
ja dem gesamten religiösen Fühlen und Handeln unserer Zeit eine eigene Note.
Deshalb beschließt das Heilige Konzil zur weiteren Förderung der
pastoralliturgischen Bewegung in der Kirche das Folgende.
44. Es ist zweckmäßig, daß die für die einzelnen Gebiete im Sinne von Art. 22
§ 2 zuständige kirchliche Autorität eine Liturgische Kommission einrichtet, die
Fachleute für Liturgiewissenschaft, Kirchenmusik, sakrale Kunst und
Seelsorgsfragen zur Unterstützung heranziehen möge. Dieser Kommission soll im
Rahmen des Möglichen ein Pastoralliturgisches Institut zur Seite stehen, das
sich aus sachverständigen Mitgliedern, gegebenenfalls auch Laien, zusammensetzt.
Sache dieser Kommission wird es sein, unter Führung der obengenannten
kirchlichen Autorität des jeweiligen Gebietes die pastoralliturgische Bewegung
in dem betreffenden Raum zu leiten und die Studien und nötigen Experimente zu
fördern, wenn immer es um Anpassungen geht, die dem Apostolischen Stuhl
vorzulegen sind.
45. Im gleichen Sinn sollen die einzelnen Bistümer eine Liturgische
Kommission haben, um unter Leitung des Bischofs die Liturgische Bewegung zu
fördern. Es kann manchmal förderlich sein, wenn mehrere Bistümer eine einzige
Kommission gründen, die durch gemeinsame Beratung die liturgische Sache
vorantreibt.
46. Außer der Kommission für die heilige Liturgie sollen womöglich in jedem
Bistum auch eine Kommission für Kirchenmusik und eine weitere für sakrale Kunst
eingesetzt werden. Es ist notwendig, daß diese drei Kommissionen mit vereinten
Kräften arbeiten; ja nicht selten wird es angebracht sein, daß sie zu einer
einzigen Kommission zusammengefaßt werden.
KAPITEL II
DAS HEILIGE GEHEIMNIS DER EUCHARISTIE
47. Unser Erlöser hat beim Letzten Abendmahl in der Nacht, da er überliefert
wurde, das eucharistische Opfer seines Leibes und Blutes eingesetzt, um dadurch
das Opfer des Kreuzes durch die Zeiten hindurch bis zu seiner Wiederkunft
fortdauern zu lassen und so der Kirche, seiner geliebten Braut, eine
Gedächtnisfeier seines Todes und seiner Auferstehung anzuvertrauen: das
Sakrament huldvollen Erbarmens, das Zeichen der Einheit, das Band der Liebe
(36), das Ostermahl, in dem Christus genossen, das Herz mit Gnade erfüllt und
uns das Unterpfand der künftigen Herrlichkeit gegeben wird (37).
48. So richtet die Kirche ihre ganze Sorge darauf, daß die Christen diesem
Geheimnis des Glaubens nicht wie Außenstehende und stumme Zuschauer beiwohnen;
sie sollen vielmehr durch die Riten und Gebete dieses Mysterium wohl verstehen
lernen und so die heilige Handlung bewußt, fromm und tätig mitfeiern, sich durch
das Wort Gottes formen lassen, am Tisch des Herrenleibes Stärkung finden. Sie
sollen Gott danksagen und die unbefleckte Opfergabe darbringen nicht nur durch
die Hände des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm und dadurch sich selber
darbringen lernen. So sollen sie durch Christus, den Mittler (38), von Tag zu
Tag zu immer vollerer Einheit mit Gott und untereinander gelangen, damit
schließlich Gott alles in allem sei.
49. Damit also das Opfer der Messe auch in der Gestalt seiner Riten
seelsorglich voll wirksam werde, trifft das Heilige Konzil im Hinblick auf die
mit dem Volk gefeierten Messen, besonders jene an Sonntagen und gebotenen
Feiertagen, folgende Anordnungen.
50. Der Meß-Ordo soll so überarbeitet werden, daß der eigentliche Sinn der
einzelnen Teile und ihr wechselseitiger Zusammenhang deutlicher hervortreten und
die fromme und tätige Teilnahme der Gläubigen erleichtert werde.
Deshalb sollen die Riten unter treulicher Wahrung ihrer Substanz einfacher
werden. Was im Lauf der Zeit verdoppelt oder weniger glücklich eingefügt wurde,
soll wegfallen. Einiges dagegen, was durch die Ungunst der Zeit verlorengegangen
ist, soll, soweit es angebracht oder nötig erscheint, nach der altehrwürdigen
Norm der Väter wiederhergestellt werden.
51. Auf daß den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet werde,
soll die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan werden, so daß innerhalb einer
bestimmten Anzahl von Jahren die wichtigsten Teile der Heiligen Schrift dem Volk
vorgetragen werden.
52. Die Homilie, in der im Laufe des liturgischen Jahres aus dem heiligen
Text die Geheimnisse des Glaubens und die Richtlinien für das christliche Leben
dargelegt werden, wird als Teil der Liturgie selbst sehr empfohlen. Ganz
besonders in den Messen, die an Sonntagen und gebotenen Feiertagen mit dem Volk
gefeiert werden, darf man sie nicht ausfallen lassen, es sei denn, es liege ein
schwerwiegender Grund vor.
53. Nach dem Evangelium und der Homilie soll - besonders an den Sonntagen und
gebotenen Feiertagen - das "Allgemeine Gebet" oder "Gebet der Gläubigen"
wiedereingeführt werden, damit unter Teilnahme des Volkes Fürbitten gehalten
werden für die heilige Kirche, für die Regierenden, für jene, die von mancherlei
Not bedrückt sind, und für alle Menschen und das Heil der ganzen Welt (39).
54. Der Muttersprache darf im Sinne von Art. 36 dieser Konstitution in den
mit dem Volk gefeierten Messen ein gebührender Raum zugeteilt werden, besonders
in den Lesungen und im "Allgemeinen Gebet" sowie je nach den örtlichen
Verhältnissen in den Teilen, die dem Volk zukommen. Es soll jedoch Vorsorge
getroffen werden, daß die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des
Meß-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen oder singen können. Wenn
indes darüber hinaus irgendwo der Gebrauch der Muttersprache bei der Messe in
weiterem Umfang angebracht zu sein scheint, so ist die Vorschrift des Artikels
40 dieser Konstitution einzuhalten.
55. Mit Nachdruck wird jene vollkommenere Teilnahme an der Messe empfohlen,
bei der die Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus derselben Opferfeier
den Herrenleib entgegennehmen. Unbeschadet der durch das Konzil von Trient
festgelegten dogmatischen Prinzipien40 kann in Fällen, die vom Apostolischen
Stuhl zu umschreiben sind, nach Ermessen der Bischöfe sowohl Klerikern und
Ordensleuten wie auch Laien die Kommunion unter beiden Gestalten gewährt werden,
so etwa den Neugeweihten in der Messe ihrer heiligen Weihe, den Ordensleuten in
der Messe bei ihrer Ordensprofeß und den Neugetauften in der Messe, die auf die
Taufe folgt.
56. Die beiden Teile, aus denen die Messe gewissermaßen besteht, nämlich
Wortgottesdienst und Eucharistiefeier, sind so eng miteinander verbunden, daß
sie einen einzigen Kultakt ausmachen. Daher mahnt die Heilige Versammlung die
Seelsorger eindringlich, sie sollen in der religiösen Unterweisung die Gläubigen
mit Eifer belehren, an der ganzen Messe teilzunehmen, vor allem an Sonntagen und
gebotenen Feiertagen.
57. § 1. Die Konzelebration ist in der Kirche des Ostens wie des Westens bis
auf den heutigen Tag in Übung geblieben. In ihr tritt passend die Einheit des
Priestertums in Erscheinung. Deshalb hat es das Konzil für gut befunden, die
Vollmacht zur Konzelebration auf folgende Fälle auszudehnen:
1. a) Die Messe der Chrisamweihe und die Abendmahlsmesse am Gründonnerstag.
b) Die Messen bei Konzilien, Bischofszusammenkünften und Synoden.
c) Die Messe bei der Abtsweihe.
2. Überdies auf folgende Fälle, wenn der Ordinarius, dem das Urteil zusteht,
ob die Konzelebration angebracht ist, die Erlaubnis gibt:
a) Die Konventmesse und die Hauptmesse in jenen Kirchen, in denen das
geistliche Wohl der Christgläubigen nicht die Einzelzelebration aller anwesenden
Priester verlangt.
b) Messen bei den verschiedenartigen Zusammenkünften von Welt- und
Ordenspriestern.
§ 2. 1. Dem Bischof steht es zu, im Bereich seines Bistums das
Konzelebrationswesen zu leiten.
2. Jedem Priester bleibt die Freiheit, einzeln zu zelebrieren, jedoch nicht
zur selben Zeit in derselben Kirche während einer Konzelebration und nicht am
Gründonnerstag.
58. Es soll ein neuer Konzelebrationsritus geschaffen und in das Römische
Pontifikale und Missale eingefügt werden.
KAPITEL III
DIE ÜBRIGEN SAKRAMENTE UND SAKRAMENTALIEN
59. Die Sakramente sind hingeordnet auf die Heiligung der Menschen, den
Aufbau des Leibes Christi und schließlich auf die Gott geschuldete Verehrung;
als Zeichen haben sie auch die Aufgabe der Unterweisung. Den Glauben setzen sie
nicht nur voraus, sondern durch Wort und Ding nähren sie ihn auch, stärken ihn
und zeigen ihn an; deshalb heißen sie Sakramente des Glaubens. Sie verleihen
Gnade, aber ihre Feier befähigt auch die Gläubigen in hohem Maße, diese Gnade
mit Frucht zu empfangen, Gott recht zu verehren und die Liebe zu üben. Es ist
darum sehr wichtig, daß die Gläubigen die sakramentalen Zeichen leicht verstehen
und immer wieder zu jenen Sakramenten voll Hingabe hinzutreten, die eingesetzt
sind, um das christliche Leben zu nähren.
60. Außerdem hat die heilige Mutter Kirche Sakramentalien eingesetzt. Diese
sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente
Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der
Kirche erlangt werden. Durch diese Zeichen werden die Menschen bereitet, die
eigentliche Wirkung der Sakramente aufzunehmen; zugleich wird durch solche
Zeichen das Leben in seinen verschiedenen Gegebenheiten geheiligt.
61. Die Wirkung der Liturgie der Sakramente und Sakramentalien ist also diese:
Wenn die Gläubigen recht bereitet sind, wird ihnen nahezu jedes Ereignis ihres
Lebens geheiligt durch die göttliche Gnade, die ausströmt vom Pascha-Mysterium
des Leidens, des Todes und der Auferstehung Christi, aus dem alle Sakramente und
Sakramentalien ihre Kraft ableiten. Auch bewirken sie, daß es kaum einen rechten
Gebrauch der materiellen Dinge gibt, der nicht auf das Ziel ausgerichtet werden
kann, den Menschen zu heiligen und Gott zu loben.
62. Da sich aber im Laufe der Zeiten einiges in die Riten der Sakramente und
Sakramentalien eingeschlichen hat, wodurch ihre Natur und ihr Ziel uns heute
weniger einsichtig erscheinen, und da es mithin notwendig ist, einiges an ihnen
den Erfordernissen unserer Zeit anzupassen, so erläßt das Heilige Konzil für
ihre Reform folgende Anordnungen.
63. Da nicht selten bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien beim
Volk der Gebrauch der Muttersprache sehr nützlich sein kann, soll ihr breiterer
Raum gewährt werden, und zwar nach folgenden Richtlinien:
a) Bei der Spendung der Sakramente und Sakramentalien kann die Muttersprache
gebraucht werden unter Wahrung der Vorschriften von Art. 36.
b) Auf der Grundlage einer neuen Ausgabe des Römischen Rituale soll die nach
Art. 22 § 2 zuständige territoriale kirchliche Autorität sobald wie möglich
besondere Ritualien schaffen, die den Bedürfnissen der einzelnen Gebiete, auch
in bezug auf die Sprache, angepaßt sind: nach Bestätigung der Beschlüsse durch
den Apostolischen Stuhl sollen sie in den betreffenden Gebieten verwendet werden.
Bei der Schaffung dieser Ritualien oder besonderer Ritensammlungen sollen
Unterweisungen, wie sie im Römischen Rituale den einzelnen Riten vorausgeschickt
werden, nicht ausgelassen werden, mögen sie nun die Seelsorge oder die Rubriken
betreffen oder eine besondere soziale Bedeutung haben.
64. Ein mehrstufiger Katechumenat für Erwachsene soll wiederhergestellt und
nach dem Urteil des Ortsordinarius eingeführt werden. So soll ermöglicht werden,
daß die Zeit des Katechumenats, die zu angemessener Einführung bestimmt ist,
durch heilige, in gewissen Zeitabschnitten aufeinanderfolgende Riten geheiligt
wird.
65. In den Missionsländern soll es erlaubt sein, außer den Elementen der
Initiation, die in der christlichen Überlieferung enthalten sind, auch jene
zuzulassen, die sich bei den einzelnen Völkern im Gebrauch befinden, sofern sie
im Sinne von Art. 37-40 dieser Konstitution dem christlichen Ritus angepaßt
werden können.
66. Beide Riten für die Erwachsenentaufe, sowohl der einfache wie der
feierliche mit dem wiederhergestellten Katechumenat, sollen revidiert werden; in
das Römische Meßbuch soll eine eigene Messe "Bei der Spendung einer Taufe"
aufgenommen werden.
67. Der Ritus der Kindertaufe soll überarbeitet und der tatsächlichen
Situation der Kinder angepaßt werden; überdies sollen im Ritus selbst die Rolle
der Eltern und Paten und ihre Pflichten deutlicher hervortreten.
68. Für den Fall einer großen Zahl von Täuflingen sollen im Taufritus
entsprechende Anpassungen vorgesehen werden zur Verwendung nach dem Urteil des
Ortsordinarius. Ferner soll eine Kurzform des Taufritus geschaffen werden, den
die Katechisten, vor allem die in Missionsländern, und in Todesgefahr die
Gläubigen allgemein gebrauchen können, wenn kein Priester oder Diakon anwesend
ist.
69. An Stelle des Ritus, der den Titel trägt "Ordo supplendi omissa super
infantem baptizatum" (Ordo, nach dem die bei der Nottaufe ausgefallenen Teile
des Taufritus nachgeholt werden), soll ein neuer geschaffen werden, der
deutlicher und zutreffender zum Ausdruck bringt, daß das notgetaufte Kind schon
in die Kirche aufgenommen ist. Ferner soll ein neuer Ritus geschaffen werden für
gültig getaufte Konvertiten, in dem zum Ausdruck kommen soll, daß sie in die
kirchliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
70. Außerhalb der österlichen Zeit kann das Taufwasser bei der Taufspendung
selbst mit einer approbierten kürzeren Formel geweiht werden.
71. Der Firmritus soll überarbeitet werden, auch in dem Sinne, daß der innere
Zusammenhang dieses Sakraments mit der gesamten christlichen Initiation besser
aufleuchte; daher ist es passend, daß dem Empfang des Sakramentes eine
Erneuerung der Taufversprechen voraufgeht. Die Firmung kann, wo es angezeigt
erscheint, innerhalb der Messe gespendet werden; für den Ritus außerhalb der
Messe sollen Texte bereitgestellt werden, die als Einleitung zu verwenden sind.
72. Ritus und Formeln des Bußsakramentes sollen so revidiert werden, daß sie
Natur und Wirkung des Sakramentes deutlicher ausdrücken.
73. Die "Letzte Ölung, die auch - und zwar besser - "Krankensalbung" genannt
werden kann, ist nicht nur das Sakrament derer, die sich in äußerster
Lebensgefahr befinden. Daher ist der rechte Augenblick für ihren Empfang sicher
schon gegeben, wenn der Gläubige beginnt, wegen Krankheit oder Altersschwäche in
Lebensgefahr zu geraten.
74. Neben den Riten für getrennte Spendung von Krankensalbung und Wegzehrung
soll ein zusammenhängender Ordo geschaffen werden, gemäß dem die Salbung dem
Kranken nach der Beichte und vor dem Empfang der Wegzehrung erteilt wird.
75. Die Zahl der Salbungen soll den Umständen angepaßt werden; die Gebete,
die zum Ritus der Krankensalbung gehören, sollen so revidiert werden, daß sie
den verschiedenen Verhältnissen der das Sakrament empfangenden Kranken gerecht
werden.
76. Die Liturgie für die Erteilung der Weihen soll nach Ritus und Text
überarbeitet werden.
Die Ansprachen des Bischofs zu Beginn der einzelnen Weihe oder Konsekration
können in der Muttersprache gehalten werden. Bei der Bischofsweihe dürfen alle
anwesenden Bischöfe die Hände auflegen.
77. Der Eheritus des Römischen Rituale soll überarbeitet und bereichert
werden, so daß er deutlicher die Gnade des Sakramentes bezeichnet und die
Aufgaben der Eheleute eindringlich betont. "Wenn es in einzelnen Gebieten bei
der Feier des Ehesakramentes andere lobenswerte Gewohnheiten und Bräuche gibt,
wünscht die Heilige Kirchenversammlung nachdrücklich, daß sie unbedingt
beibehalten werden." (41) Darüber hinaus bleibt der im Sinn von Art. 22 § 2
dieser Konstitution zuständigen territorialen kirchlichen Autorität nach Maßgabe
von Art. 63 die Vollmacht, einen eigenen Ritus auszuarbeiten, der den Bräuchen
des Landes und des Volkes entspricht; immer muß jedoch der assistierende
Priester die Konsenserklärung der Brautleute erfragen und entgegennehmen.
78. Die Trauung möge in der Regel innerhalb der Messe, nach der Lesung des
Evangeliums und nach der Homilie und vor dem "Gebet der Gläubigen" (Fürbitten)
gefeiert werden. Der Brautsegen soll in geeigneter Weise überarbeitet werden, so
daß er die gleiche gegenseitige Treuepflicht beider Brautleute betont; er kann
in der Muttersprache erteilt werden. Wenn aber die Trauung ohne die Messe
gefeiert wird, sollen zu Beginn des Ritus Epistel und Evangelium der Brautmesse
vorgetragen werden; den Brautleuten soll immer der Segen erteilt werden.
79. Die Sakramentalien sollen überarbeitet werden, und zwar im Sinne des
obersten Grundsatzes von der bewußten, tätigen und leicht zu vollziehenden
Teilnahme der Gläubigen und im Hinblick auf die Erfordernisse unserer Zeit. Bei
der Überarbeitung der Ritualien nach Maßgabe von Art. 63 können nach Bedarf auch
neue Sakramentalien zugefügt werden. Nur sehr wenige Benediktionen sollen
reserviert sein, und zwar nur für Bischöfe und Ordinarien. Es soll vorgesehen
werden, daß Laien, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, gewisse
Sakramentalien spenden können - wenigstens in besonderen Verhältnissen und nach
dem Ermessen des Ordinarius.
80. Die Jungfrauenweihe des Römischen Pontifikale soll überarbeitet werden.
Außerdem soll ein Ritus für die Profeß und für die Erneuerung der Gelübde
geschaffen werden, der zu größerer Einheit, Schlichtheit und Würde beiträgt.
Soweit nicht Sonderrecht vorliegt, soll er von denen übernommen werden, welche
die Profeß oder die Erneuerung der Gelübde innerhalb der Messe halten. Es ist zu
begrüßen, wenn die Profeß künftig innerhalb der Messe stattfindet.
81. Der Ritus der Exequien soll deutlicher den österlichen Sinn des
christlichen Todes ausdrücken und besser den Voraussetzungen und Überlieferungen
der einzelnen Gebiete entsprechen, auch was die liturgische Farbe betrifft.
82. Der Begräbnisritus für Kinder soll überarbeitet werden und eine eigene
Messe erhalten.
KAPITEL IV
DAS STUNDENGEBET
83. Als der Hohepriester des Neuen und Ewigen Bundes, Christus Jesus,
Menschennatur annahm, hat er in die Verbannung dieser Erde jenen Hymnus
mitgebracht, der in den himmlischen Wohnungen durch alle Ewigkeit erklingt. Die
gesamte Menschengemeinschaft schart er um sich, um gemeinsam mit ihr diesen
göttlichen Lobgesang zu singen. Diese priesterliche Aufgabe setzt er nämlich
durch seine Kirche fort; sie lobt den Herrn ohne Unterlaß und tritt bei ihm für
das Heil der ganzen Welt ein nicht nur in der Feier der Eucharistie, sondern
auch in anderen Formen, besonders im Vollzug. des Stundengebetes.
84. Das Stundengebet ist nach alter christlicher Überlieferung so aufgebaut,
daß der gesamte Ablauf des Tages und der Nacht durch Gotteslob geweiht wird.
Wenn nun die Priester und andere kraft kirchlicher Ordnung Beauftragte oder die
Christgläubigen, die zusammen mit dem Priester in einer approbierten Form beten,
diesen wunderbaren Lobgesang recht vollziehen, dann ist dies wahrhaft die Stimme
der Braut, die zum Bräutigam spricht, ja es ist das Gebet, das Christus vereint
mit seinem Leibe an seinen Vater richtet.
85. Alle, die das vollbringen, erfüllen eine der Kirche obliegende Pflicht
und haben zugleich Anteil an der höchsten Ehre der Braut Christi; denn indem sie
Gott das Lob darbringen, stehen sie im Namen der Mutter Kirche vor dem Throne
Gottes.
86. Die Priester im heiligen Dienst der Seelsorge werden das Stundenlob mit
um so größerem Eifer vollziehen, je lebendiger sie sich bewußt sind, daß sie die
Mahnung des heiligen Paulus zu befolgen haben: "Betet ohne Unterlaß" (1 Thess
5,17); denn es ist der Herr allein, welcher der Arbeit, in der sie sich
mühen, Wirksamkeit und Gedeihen geben kann, er, der gesagt hat: "Ohne mich könnt
ihr nichts tun" (Joh 15,5). Als die Apostel Diakone einsetzten, haben sie
darum gesagt: "Wir aber werden uns dem Gebet und dem Dienst des Wortes widmen" (Apg
6,4).
87. Damit aber das Stundengebet sowohl von den Priestern wie auch von den
andern Gliedern der Kirche unter den gegebenen Verhältnissen besser und
vollkommener verrichtet werde, hat es dem Heiligen Konzil gefallen, in
Weiterführung der vom Apostolischen Stuhl glücklich begonnenen Reform im
Hinblick auf das Stundengebet nach dem römischen Ritus folgendes zu verfügen.
88. Da die Heiligung des Tages Ziel des Stundengebetes ist, soll die
überlieferte Folge der Gebetsstunden so neugeordnet werden, daß die Horen soweit
wie möglich ihren zeitgerechten Ansatz wiedererhalten. Dabei soll zugleich den
heutigen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, in denen vor allem jene
leben, die apostolisch tätig sind.
89. Deshalb sollen bei der Reform des Stundengebetes die folgenden
Richtlinien eingehalten werden:
a) Die Laudes als Morgengebet und die Vesper als Abendgebet, nach der
ehrwürdigen Überlieferung der Gesamtkirche die beiden Angelpunkte des täglichen
Stundengebetes, sollen als die vornehmsten Gebetsstunden angesehen und als
solche gefeiert werden.
b) Die Komplet soll so eingerichtet werden, daß sie dem Tagesabschluß voll
entspricht.
c) Die sogenannte Matutin soll zwar im Chor den Charakter als nächtliches
Gotteslob beibehalten, aber so eingerichtet werden, daß sie sinnvoll zu jeder
Tageszeit gebetet werden kann. Sie soll aus weniger Psalmen und längeren
Lesungen bestehen.
d) Die Prim soll wegfallen.
e) Im Chor sollen die kleinen Horen, Terz, Sext und Non beibehalten werden.
Außerhalb des Chores darf man eine davon auswählen, die der betreffenden
Tageszeit am besten entspricht.
90. Bei alledem bleibt das Stundengebet als öffentliches Gebet der Kirche
auch Quelle der Frömmigkeit und Nahrung für das persönliche Beten. Deshalb
werden die Priester und alle anderen, die am Stundengebet teilnehmen,
eindringlich im Herrn gemahnt, daß dabei das Herz mit der Stimme zusammenklinge.
Um das besser verwirklichen zu können, sollen sie sich eine reichere liturgische
und biblische Bildung aneignen, zumal was die Psalmen betrifft. Die ehrwürdigen,
jahrhundertealten Kostbarkeiten des Römischen Stundengebetes sollen bei der
Reform so neugefaßt werden, daß alle, denen sie in die Hand gegeben sind,
leichter in ihren vollen Genuß gelangen können.
91. Damit die in Art. 89 vorgesehene Folge der Gebetsstunden auch wirklich
eingehalten werden kann, sollen die Psalmen nicht mehr auf eine Woche, sondern
auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Die glücklich begonnene Revision
des Psalters soll sobald wie möglich zu Ende geführt werden. Dabei soll der
Eigenart des christlichen Lateins, der Verwendung in der Liturgie, und zwar auch
beim Gesang, und der gesamten Tradition der lateinischen Kirche Rechnung
getragen werden.
92. Für die Lesung soll folgendes gelten:
a) Die Lesungen der Heiligen Schrift sollen so geordnet werden, daß die
Schätze des Gotteswortes leicht und in reicherer Fülle zugänglich werden.
b) Die Lesungen aus den Werken der Väter, der Kirchenlehrer und
Kirchenschriftsteller sollen besser ausgewählt werden.
c) Die Leidensgeschichten und Lebensbeschreibungen der Heiligen sollen so
gefaßt werden, daß sie der geschichtlichen Wahrheit entsprechen.
93. Die Hymnen sollen, soweit es angezeigt erscheint, in ihrer alten Gestalt
wiederhergestellt werden; dabei soll beseitigt oder geändert werden, was
mythologische Züge an sich trägt oder der christlichen Frömmigkeit weniger
entspricht. Gegebenenfalls sollen auch andere Hymnen aufgenommen werden, die
sich im Schatz der Überlieferung finden.
94. Wenn der Tagesablauf wirklich geheiligt und die Horen selber mit
geistlicher Frucht gebetet werden sollen, werden sie besser zu einer Zeit
vollzogen, die möglichst nahe an die eigentliche Stunde einer jeden kanonischen
Hore herankommt.
95. Die zum Chor verpflichteten Gemeinschaften sind gehalten, außer der
Konventsmesse täglich das Stundengebet im Chor zu feiern, und zwar:
a) Die Orden der Kanoniker, Mönche und Chorfrauen und anderer durch Recht
oder Konstitution zum Chor verpflichteter Regularen das ganze Offizium;
b) die Kathedral- oder Kollegiatkapitel jene Teile des Offiziums, die ihnen
durch allgemeines oder Sonderrecht auferlegt sind;
c) alle Glieder dieser Gemeinschaften, die höhere Weihen empfangen oder die
feierliche Profeß abgelegt haben, müssen - mit Ausnahme der Laienbrüder und
Laienschwestern - die kanonischen Horen, die sie im Chor nicht verrichten, für
sich allein beten.
96. Die nicht zum Chor verpflichteten Kleriker sind, soweit sie höhere Weihen
empfangen haben, gehalten, täglich gemeinsam oder allein das gesamte
Stundengebet nach Maßgabe von Art. 89 zu verrichten.
97. Angezeigt erscheinende Austauschmöglichkeiten des Stundengebetes mit
anderen liturgischen Handlungen sollen durch Rubriken festgelegt werden.
In besonderen Fällen und aus gerechtem Grunde können die Ordinarien ihre
Untergebenen von der Verpflichtung zum Stundengebet ganz oder teilweise
dispensieren oder eine Umwandlung vornehmen.
98. Die Mitglieder von Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften aller Art,
die kraft ihrer Konstitution einzelne Teile des Stundengebets verrichten,
vollziehen öffentliches Gebet der Kirche. Auch dann vollziehen sie öffentliches
Gebet der Kirche, wenn sie kraft ihrer Konstitution ein "Kleines Offizium"
rezitieren; nur muß dieses nach Art des (allgemeinen) Stundengebetes angelegt
und ordnungsgemäß approbiert sein.
99. Da das Stundengebet Stimme der Kirche ist, des ganzen mystischen Leibes,
der Gott öffentlich lobt, wird empfohlen, daß die nicht zum Chor verpflichteten
Kleriker und besonders die Priester, die zusammenleben oder zusammenkommen,
wenigstens einen Teil des Stundengebetes gemeinsam verrichten. Dabei sollen sie
alle, ob sie nun das Stundengebet im Chor oder gemeinsam verrichten, die ihnen
anvertraute Aufgabe in der inneren Frömmigkeit wie im äußeren Verhalten so
vollkommen wie möglich erfüllen. Überdies ist vorzuziehen, daß man das
Stundengebet im Chor oder in Gemeinschaft singt, soweit das möglich ist.
100. Die Seelsorger sollen darum bemüht sein, daß die Haupthoren, besonders
die Vesper an Sonntagen und höheren Festen, in der Kirche gemeinsam gefeiert
werden. Auch den Laien wird empfohlen, das Stundengebet zu verrichten, sei es
mit den Priestern, sei es unter sich oder auch jeder einzelne allein.
101.
- § 1. Gemäß jahrhundertealter Überlieferung des lateinischen Ritus sollen
die Kleriker beim Stundengebet die lateinische Sprache beibehalten. Jedoch ist
der Ordinarius ermächtigt, in einzelnen Fällen jenen Klerikern, für die der
Gebrauch der lateinischen Sprache ein ernstes Hindernis für den rechten Vollzug
des Stundengebetes bedeutet, die Benützung einer nach Maßgabe von Art. 36
geschaffenen muttersprachlichen Übersetzung zu gestatten.
- § 2. Der zuständige Obere kann den Chorfrauen sowie den Mitgliedern der
Orden und ordensähnlichen Gemeinschaften aller Art, seien es Männer, die nicht
Kleriker sind, seien es Frauen, gestatten, daß sie für das Stundengebet auch im
Chor die Muttersprache benutzen können, sofern die Übersetzung approbiert ist.
- § 3. Jeder zum Stundengebet verpflichtete Kleriker, der zusammen mit einer
Gruppe von Gläubigen oder mit den in § 2 Genannten das Stundengebet in der
Muttersprache feiert, erfüllt seine Pflicht, sofern der Text der Übertragung
approbiert ist.
KAPITEL V
DAS LITURGISCHE JAHR
102. Als liebende Mutter hält die Kirche es für ihre Aufgabe, das Heilswerk
ihres göttlichen Bräutigams an bestimmten Tagen das Jahr hindurch in heiligem
Gedenken zu feiern. In jeder Woche begeht sie an dem Tag, den sie Herrentag
genannt hat, das Gedächtnis der Auferstehung des Herrn, und einmal im Jahr
feiert sie diese Auferstehung zugleich mit dem seligen Leiden des Herrn an
Ostern, ihrem höchsten Fest. Im Kreislauf des Jahres entfaltet sie das ganze
Mysterium Christi von der Menschwerdung und Geburt bis zur Himmelfahrt, zum
Pfingsttag und zur Erwartung der seligen Hoffnung und der Ankunft des Herrn.
Indem sie so die Mysterien der Erlösung feiert, erschließt sie die Reichtümer
der Machterweise und der Verdienste ihres Herrn, so daß sie jederzeit
gewissermaßen gegenwärtig gemacht werden und die Gläubigen mit ihnen in
Berührung kommen und mit der Gnade des Heiles erfüllt werden.
103. Bei der Feier dieses Jahreskreises der Mysterien Christi verehrt die
heilige Kirche mit besonderer Liebe Maria, die selige Gottesgebärerin, die durch
ein unzerreißbares Band mit dem Heilswerk ihres Sohnes verbunden ist. In ihr
bewundert und preist sie die erhabenste Frucht der Erlösung. In ihr schaut sie
wie in einem reinen Bilde mit Freuden an, was sie ganz zu sein wünscht und hofft.
104. In diesen Kreislauf des Jahres hat die Kirche auch die Gedächtnistage
der Martyrer und der anderen Heiligen eingefügt, die, durch Gottes vielfältige
Gnade zur Vollkommenheit geführt, das ewige Heil bereits erlangt haben, Gott im
Himmel das vollkommene Lob singen und Fürsprache für uns einlegen. In den
Gedächtnisfeiern der Heiligen verkündet die Kirche das Pascha- Mysterium in den
Heiligen, die mit Christus gelitten haben und mit ihm verherrlicht sind. Sie
stellt den Gläubigen ihr Beispiel vor Augen, das alle durch Christus zum Vater
zieht, und sie erfleht um ihrer Verdienste willen die Wohltaten Gottes.
105. Schließlich vertieft die Kirche die Erziehung der Gläubigen in den
verschiedenen Teilen des Jahres nach überlieferter Ordnung durch fromme Übungen
der Seele und des Leibes, durch Unterweisung, durch Gebet und durch Werke der
Buße und der Barmherzigkeit.
So hat es denn dem Heiligen Konzil gefallen, das Folgende zu verfügen.
106. Aus apostolischer Überlieferung, die ihren Ursprung auf den
Auferstehungstag Christi zurückführt, feiert die Kirche Christi das
Pascha-Mysterium jeweils am achten Tage, der deshalb mit Recht Tag des Herrn
oder Herrentag genannt wird. An diesem Tag müssen die Christgläubigen
zusammenkommen, um das Wort Gottes zu hören, an der Eucharistiefeier
teilzunehmen und so des Leidens, der Auferstehung und der Herrlichkeit des Herrn
Jesus zu gedenken und Gott dankzusagen, der sie "wiedergeboren hat zu lebendiger
Hoffnung durch die Auferstehung Jesu Christi von den Toten" (1 Petr 1,3).
Deshalb ist der Herrentag der Ur-Feiertag, den man der Frömmigkeit der Gläubigen
eindringlich vor Augen stellen soll, auf daß er auch ein Tag der Freude und der
Muße werde. Andere Feiern sollen ihm nicht vorgezogen werden, wenn sie nicht
wirklich von höchster Bedeutung sind; denn der Herrentag ist Fundament und Kern
des ganzen liturgischen Jahres.
107. Das liturgische Jahr soll so neugeordnet werden, daß die überlieferten
Gewohnheiten und Ordnungen der heiligen Zeiten beibehalten oder im Hinblick auf
die Verhältnisse der Gegenwart erneuert werden; jedoch soll der ursprüngliche
Charakter der Zeiten gewahrt bleiben, damit die Frömmigkeit der Gläubigen durch
die Feier der christlichen Erlösungsgeheimnisse, ganz besonders des
Pascha-Mysteriums, genährt werde. Sollten auf Grund der örtlichen Verhältnisse
Anpassungen notwendig sein, so soll nach Art. 39 und 40 verfahren werden.
108. Die Herzen der Gläubigen sollen vor allem auf die Herrenfeste hingelenkt
werden, in denen die Heilsgeheimnisse das Jahr hindurch begangen werden. Daher
soll das Herrenjahr den ihm zukommenden Platz vor den Heiligenfesten erhalten,
damit der volle Kreis der Heilsmysterien in gebührender Weise gefeiert wird.
109. Die vierzigtägige Fastenzeit hat die doppelte Aufgabe, vor allem
einerseits durch Tauferinnerung oder Taufvorbereitung, andererseits durch Buße
die Gläubigen, die in dieser Zeit mit größerem Eifer das Wort Gottes hören und
dem Gebet obliegen sollen, auf die Feier des Pascha-Mysteriums vorzubereiten.
Dieser Doppelcharakter soll sowohl in der Liturgie wie auch in der
Liturgiekatechese in helles Licht gerückt werden.
a) Daher sollen die der Fastenliturgie eigenen Taufmotive stärker genutzt
werden; einige sollen gegebenenfalls aus der älteren Tradition wieder
hervorgeholt werden.
b) Das gleiche ist zu sagen von den Bußelementen. In der Katechese aber soll
den Gläubigen gleichzeitig mit den sozialen Folgen der Sünde das eigentliche
Wesen der Buße eingeschärft werden, welche die Sünde verabscheut, insofern sie
eine Beleidigung Gottes ist; dabei ist die Rolle der Kirche im Bußgeschehen wohl
zu beachten und das Gebet für die Sünder sehr zu betonen.
110. Die Buße der vierzigtägigen Fastenzeit sei nicht bloß eine innere und
individuelle Übung, sondern auch eine äußere und soziale. Die Bußpraxis soll je
nach den Möglichkeiten unserer Zeit und der verschiedenen Gebiete wie auch nach
den Verhältnissen der Gläubigen gepflegt und von den in Art. 22 benannten
Autoritäten empfohlen werden. Unangetastet aber bleiben soll das Pascha-Fasten
am Freitag des Leidens und des Todes unseres Herrn; es ist überall zu begehen
und, wo es angebracht erscheint, auf den Karsamstag auszudehnen, damit man so
hochgestimmten und aufgeschlossenen Herzens zu den Freuden der Auferstehung des
Herrn gelange.
111. Die Heiligen werden in der Kirche gemäß der Überlieferung verehrt, ihre
echten Reliquien und ihre Bilder in Ehren gehalten. Denn die Feste der Heiligen
künden die Wunder Christi in seinen Knechten und bieten den Gläubigen zur
Nachahmung willkommene Beispiele. Die Feste der Heiligen sollen nicht das
Übergewicht haben gegenüber den Festen, welche die eigentlichen Heilsmysterien
begehen. Eine beträchtliche Anzahl von ihnen möge der Feier in den einzelnen
Teilkirchen, Nationen oder Ordensgemeinschaften überlassen bleiben, und nur jene
sollen auf die ganze Kirche ausgedehnt werden, die das Gedächtnis solcher
Heiligen feiern, die wirklich von allgemeiner Bedeutung sind.
KAPITEL VI
DIE KIRCHENMUSIK
112. Die überlieferte Musik der Gesamtkirche stellt einen Reichtum von
unschätzbarem Wert dar, ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen
Ausdrucksformen vor allem deshalb, weil sie als der mit dem Wort verbundene
gottesdienstliche Gesang einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der
feierlichen Liturgie ausmacht. In der Tat haben sowohl die Heilige Schrift42 wie
die heiligen Väter den gottesdienstlichen Gesängen hohes Lob gespendet;
desgleichen die römischen Päpste, die in der neueren Zeit im Gefolge des
heiligen Pius X. die dienende Aufgabe der Kirchenmusik im Gottesdienst mit
größerer Eindringlichkeit herausgestellt haben. So wird denn die Kirchenmusik um
so heiliger sein, je enger sie mit der liturgischen Handlung verbunden ist, sei
es, daß sie das Gebet inniger zum Ausdruck bringt oder die Einmütigkeit fördert,
sei es, daß sie die heiligen Riten mit größerer Feierlichkeit umgibt, Dabei
billigt die Kirche alle Formen wahrer Kunst, welche die erforderlichen
Eigenschaften besitzen, und läßt sie zur Liturgie zu. Unter Wahrung der
Richtlinien und Vorschriften der kirchlichen Tradition und Ordnung sowie im
Hinblick auf das Ziel der Kirchenmusik, nämlich die Ehre Gottes und die
Heiligung der Gläubigen, verfügt das Heilige Konzil das Folgende.
113. Ihre vornehmste Form nimmt die liturgische Handlung an, wenn der
Gottesdienst feierlich mit Gesang gehalten wird und dabei Leviten mitwirken und
das Volk tätig teilnimmt. Was die zu verwendende Sprache betrifft, so gelten die
Vorschriften von Art. 36; für die Messe von Art. 54, für die Sakramente von Art.
63, für das Stundengebet von Art. 101.
114. Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorge bewahrt und gepflegt
werden. Die Sängerchöre sollen nachdrücklich gefördert werden, besonders an den
Kathedralkirchen. Dabei mögen aber die Bischöfe und die übrigen Seelsorger
eifrig dafür Sorge tragen, daß in jeder liturgischen Feier mit Gesang die
gesamte Gemeinde der Gläubigen die ihr zukommende tätige Teilnahme auch zu
leisten vermag, im Sinne von Art. 28 und 30.
115. In den Seminarien, in den Noviziaten und Studienhäusern der Ordensleute
beiderlei Geschlechts sowie auch in den übrigen katholischen Instituten und
Schulen soll auf die musikalische Ausbildung und Praxis großes Gewicht gelegt
werden. Um diese Ausbildung zu erreichen, sollen die Dozenten der Kirchenmusik
sorgfältig vorgebildet werden. Darüber hinaus wird empfohlen, wo es angebracht
erscheint, höhere Kirchenmusik-Institute zu errichten. Die Kirchenmusiker aber,
die Sänger und besonders die Sängerknaben sollen auch eine gediegene Ausbildung
erhalten.
116. Die Kirche betrachtet den Gregorianischen Choral als den der römischen
Liturgie eigenen Gesang; demgemäß soll er in ihren liturgischen Handlungen, wenn
im übrigen die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, den ersten Platz einnehmen.
Andere Arten der Kirchenmusik, besonders die Mehrstimmigkeit, werden für die
Feier der Liturgie keineswegs ausgeschlossen, wenn sie dem Geist der Liturgie im
Sinne von Art. 30 entsprechen.
117. Die "editio typica" der Bücher des Gregorianischen Gesanges soll zu Ende
geführt werden; darüber hinaus soll eine kritische Ausgabe der seit der Reform
des heiligen Pius X. bereits herausgegebenen Bücher besorgt werden. Es empfiehlt
sich ferner, eine Ausgabe zu schaffen mit einfacheren Melodien für den Gebrauch
der kleineren Kirchen.
118. Der religiöse Volksgesang soll eifrig gepflegt werden, so daß die
Stimmen der Gläubigen bei Andachtsübungen und gottesdienstlichen Feiern und auch
bei den liturgischen Handlungen selbst gemäß den Richtlinien und Vorschriften
der Rubriken erklingen können.
119. Da die Völker mancher Länder, besonders in der Mission, eine eigene
Musiküberlieferung besitzen, die in ihrem religiösen und sozialen Leben große
Bedeutung hat, soll dieser Musik gebührende Wertschätzung entgegengebracht und
angemessener Raum gewährt werden, und zwar sowohl bei der Formung des religiösen
Sinnes dieser Völker als auch bei der Anpassung der Liturgie an ihre Eigenart,
im Sinne von Art. 39 und 40. Deshalb soll bei der musikalischen Ausbildung der
Missionare sorgfältig darauf geachtet werden, daß sie im Rahmen des Möglichen
imstande sind, die überlieferte Musik der betreffenden Völker sowohl in den
Schulen als auch im Gottesdienst zu fördern.
120. Die Pfeifenorgel soll in der lateinischen Kirche als traditionelles
Musikinstrument in hohen Ehren gehalten werden; denn ihr Klang vermag den Glanz
der kirchlichen Zeremonien wunderbar zu steigern und die Herzen mächtig zu Gott
und zum Himmel emporzuheben. Andere Instrumente aber dürfen nach dem Ermessen
und mit Zustimmung der für die einzelnen Gebiete zuständigen Autorität nach
Maßgabe der Art. 22. § 2,37 und 40 zur Liturgie zugelassen werden, sofern sie
sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet gemacht werden
können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der
Gläubigen wirklich fördern.
121. Die Kirchenmusiker mögen, von christlichem Geist erfüllt, sich bewußt
sein, daß es ihre Berufung ist, die Kirchenmusik zu pflegen und deren Schatz zu
mehren. Sie sollen Vertonungen schaffen, welche die Merkmale echter Kirchenmusik
an sich tragen und nicht nur von größeren Sängerchören gesungen werden können,
sondern auch kleineren Chören angepaßt sind und die tätige Teilnahme der ganzen
Gemeinde der Gläubigen fördern. Die für den Kirchengesang bestimmten Texte
müssen mit der katholischen Lehre übereinstimmen; sie sollen vornehmlich aus der
Heiligen Schrift und den liturgischen Quellen geschöpft werden.
KAPITEL VII
DIE SAKRALE KUNST : LITURGISCHES GERÄT UND GEWAND
122. Zu den vornehmsten Betätigungen der schöpferischen Veranlagung des
Menschen zählen mit gutem Recht die schönen Künste, insbesondere die religiöse
Kunst und ihre höchste Form, die sakrale Kunst. Vom Wesen her sind sie
ausgerichtet auf die unendliche Schönheit Gottes, die in menschlichen Werken
irgendwie zum Ausdruck kommen soll, und sie sind um so mehr Gott, seinem Lob und
seiner Herrlichkeit geweiht, als ihnen kein anderes Ziel gesetzt ist, als durch
ihre Werke den Sinn der Menschen in heiliger Verehrung auf Gott zu wenden. Darum
war die lebenspendende Mutter Kirche immer eine Freundin der schönen Künste.
Unablässig hat sie deren edlen Dienst gesucht und die Künstler unterwiesen, vor
allem damit die Dinge, die zur heiligen Liturgie gehören, wahrhaft würdig seien,
geziemend und schön: Zeichen und Symbol überirdischer Wirklichkeiten. Die Kirche
hat mit Recht immer auch eine Art Schiedsrichteramt ausgeübt; sie hat über die
Werke der Künstler geurteilt und entschieden, welche dem Glauben, der
Frömmigkeit und den ehrfurchtsvoll überlieferten Gesetzen entsprächen und als
geeignet für den Dienst im Heiligtum anzusehen seien. Mit besonderem Eifer war
die Kirche daraufbedacht, daß das heilige Gerät würdig und schön zur Zierde der
Liturgie diente; sie hat dabei die Wandlungen in Material, Form und Schmuck
zugelassen, die der Fortschritt der Technik im Laufe der Zeit mit sich gebracht
hat. So hat es denn den Vätern gefallen, in dieser Sache das Folgende zu
verfügen.
123. Die Kirche hat niemals einen Stil als ihren eigenen betrachtet, sondern
hat je nach Eigenart und Lebensbedingungen der Völker und nach den
Erfordernissen der verschiedenen Riten die Sonderart eines jeden Zeitalters
zugelassen und so im Laufe der Jahrhunderte einen Schatz zusammengetragen, der
mit aller Sorge zu hüten ist. Auch die Kunst unserer Zeit und aller Völker und
Länder soll in der Kirche Freiheit der Ausübung haben, sofern sie nur den
Gotteshäusern und den heiligen Riten mit der gebührenden Ehrfurcht und
Ehrerbietung dient, so daß sie einstimmen kann in den wunderbaren Chor, den die
größten Männer in den vergangenen Jahrhunderten zur Verherrlichung des
christlichen Glaubens angestimmt haben.
124. Bei der Förderung und Pflege wahrhaft sakraler Kunst mögen die
Ordinarien mehr auf edle Schönheit bedacht sein als auf bloßen Aufwand. Das gilt
auch für die heiligen Gewänder und die Ausstattung der heiligen Orte. Die
Bischöfe mögen darauf hinwirken, daß von den Gotteshäusern und anderen heiligen
Orten streng solche Werke von Künstlern ferngehalten werden, die dem Glauben,
den Sitten und der christlichen Frömmigkeit widersprechen und die das echt
religiöse Empfinden verletzen, sei es, weil die Formen verunstaltet sind oder
weil die Werke künstlerisch ungenügend, allzu mittelmäßig oder kitschig sind.
Beim Bau von Kirchen ist sorgfältig darauf zu achten, daß sie für die
liturgischen Feiern und für die tätige Teilnahme der Gläubigen geeignet sind.
125. Der Brauch, in den Kirchen den Gläubigen heilige Bilder zur Verehrung
darzubieten, werde nicht angetastet. Doch sollen sie in mäßiger Zahl und rechter
Ordnung aufgestellt werden, damit sie nicht die Verwunderung der Gläubigen
erregen oder einer weniger gesunden Frömmigkeit Vorschub leisten.
126. Bei der Beurteilung von Kunstwerken sollen die Ortsordinarien die
Diözesankommission für sakrale Kunst hören und gegebenenfalls auch andere
besonders sachverständige Persönlichkeiten sowie die Kommissionen, von denen in
den Artikeln 44, 45, 46 die Rede ist. Sorgfältig sollen die Ordinarien darüber
wachen, daß nicht etwa heiliges Gerät und Paramente oder kostbare Kunstwerke
veräußert werden oder verkommen, sind sie doch Zierde des Hauses Gottes.
127. Die Bischöfe sollen sich entweder persönlich oder durch geeignete
Priester, die Sachverständnis und Liebe zur Kunst besitzen, um die Künstler
kümmern, um sie mit dem Geist der sakralen Kunst und der Liturgie zu erfüllen.
Überdies wird empfohlen, in Gegenden, wo es angezeigt erscheint, Schulen oder
Akademien für sakrale Kunst zur Heranbildung von Künstlern zu gründen. Die
Künstler aber, die, angetrieben von ihrer schöpferischen Begabung, danach
streben, der Herrlichkeit Gottes in der heiligen Kirche zu dienen, mögen sich
alle immerdar wohl bewußt sein, daß es dabei um ein Stück heiliger Nachahmung
des Schöpfergottes geht und um Werke, die für den katholischen Gottesdienst, für
die Auferbauung der Gläubigen wie auch zu deren Frömmigkeit und religiösen
Unterweisung bestimmt sind.
128 Die Canones und kirchlichen Statuten, die sich auf die Gestaltung der
äußeren zur Liturgie gehörigen Dinge beziehen, sind zugleich mit den
liturgischen Büchern im Sinne von Art. 25 unverzüglich zu revidieren. Das gilt
besonders von den Bestimmungen über würdigen und zweckentsprechenden Bau der
Gotteshäuser, Gestalt und Errichtung der Altäre, edle Form des eucharistischen
Tabernakels, seinen Ort und seine Sicherheit, richtige und würdige Anlage des
Baptisteriums, schließlich von den Bestimmungen über die rechte Art der heiligen
Bilder, des Schmuckes und der Ausstattung der Kultgebäude. Bestimmungen, die der
erneuerten Liturgie weniger zu entsprechen scheinen, mögen abgeändert oder
abgeschafft werden; solche aber, die sie fördern, sollen beibehalten oder
neueingeführt werden. In diesem Zusammenhang wird den Bischofsversammlungen der
einzelnen Gebiete, besonders hinsichtlich von Material und Form der heiligen
Geräte und Gewänder, die Vollmacht erteilt, Anpassungen an die örtlichen
Erfordernisse und Sitten vorzunehmen, nach Maßgabe von Art. 22 dieser
Konstitution.
129. Die Kleriker sollen während ihrer philosophischen und theologischen
Studienzeit auch über Geschichte und Entwicklung der sakralen Kunst unterrichtet
werden, wie auch über die gesunden Grundsätze, auf die sich die Werke der
sakralen Kunst stützen müssen. So sollen sie die ehrwürdigen Denkmäler der
Kirche schätzen und bewahren lernen und den Künstlern bei der Schaffung ihrer
Werke passende Ratschläge erteilen können.
130. Es ist angemessen, den Gebrauch der Pontifikalien jenen kirchlichen
Personen vorzubehalten, die Bischöfe sind oder irgendeine besondere Jurisdiktion
besitzen.
ANHANG
ERKLÄRUNG DES II. VATIKANISCHEN KONZILS
ZUR KALENDERREFORM
Das Heilige Allgemeine Zweite Vatikanische Konzil mißt dem Verlangen vieler,
das Osterfest auf einen bestimmten Sonntag anzusetzen und den Kalender
festzulegen, nicht geringe Bedeutung bei. Nach sorgfältiger Abwägung aller
Folgen, die aus der Einführung eines neuen Kalenders entspringen können, erklärt
es Folgendes.
1) Das Heilige Konzil widerstrebt nicht der Festlegung des Osterfestes auf
einen bestimmten Sonntag im Gregorianischen Kalender, wenn alle, die es angeht,
besonders die von der Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl getrennten Brüder,
zustimmen.
2) Ebenso erklärt das Heilige Konzil, daß es sich nicht gegen Versuche wendet,
in der bürgerlichen Gesellschaft einen immerwährenden Kalender einzuführen. Von
den verschiedenen Systemen, die zur Festlegung eines immerwährenden Kalenders
und dessen Einführung im bürgerlichen Leben ausgedacht werden, steht die Kirche
nur jenen nicht ablehnend gegenüber, welche die Siebentagewoche mit dem Sonntag
bewahren und schützen, ohne einen wochenfreien Tag einzuschieben, so daß die
Folge der Wochen unangetastet bleibt, es sei denn, es tauchten ganz
schwerwiegende Gründe auf, über die dann der Apostolische Stuhl zu urteilen hat.
4. Dezember 1963
Anmerkungen:
(1) Sekret des 9. Sonntags nach Pfingsten.
(2) Vgl. Hebr 13,14.
(3) Vgl. Eph 2,21-22.
(4) Vgl. Eph 4,13.
(5) Vgl. Jes 11,12.
(6) Vgl. Joh 11,52.
(7) Vgl. Joh 10,16.
(8) Vgl. Jes 61,1; Lk 4,18.
(9) Ignatius von Antiochien, Ad Ephesios, 7, 2: ed. F. X. Funk, Patres
Apostolici, I (Tübingen 1901) 218.
(10) Vgl. 1 Tim 2,5.
(11) Sacramentarium Veronense (Leonianum): ed. C. Mohlberg (Rom 1956) n. 1265
S. 162.
(12) Osterpräfation im Missale Romanum.
(13) Vgl. die Oration nach der zweiten Lesung am Karsamstag, im Missale
Romanum, vor der Erneuerung der Karwoche.
(14) Vgl. Mk 16,15.
(15) Vgl. Apg 26,18.
(16) Vgl. Röm 6,4; Eph 2,6; Kol 3,1; 2 Tim 2,11.
(17) Vgl. Joh 4,23.
(18) Vgl. 1 Kor 11,26.
(19) Konzil von Trient, Sess. XIII., 11. Okt. 1551, Decr. De ss. Eucharist.,
c. 5: Concilium Tridentinum, Diariorum, Actorum, Epistularum, Tractatuum nova
collectio, ed. Soc. Gœrresiana, Bd. VII. Actorum pars IV (Freiburg i. Br. 1961)
202.
(20) Konzil von Trient, Sess. XXII., 17. Sept. 1562, Doctr. De ss. Missæ
sacrif., c. 2: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII. Actorum pars V (Freiburg
i. Br. 1919) 960.
(21) Vgl. Augustinus, In Ioannis Evangelium Tractatus VI., cap. I, n.7: PL
35, 1428.
(22) Vgl. Offb 21,2; Kol 3,1; Hebr 8,2.
(23) Vgl. Phil 3,20; Kol 3,4.
(24) Vgl. Joh 17,3; Lk 24,27; Apg 2,38.
(25) Vgl. Mt 28,20.
(26) Postcommunio der Ostervigil und des Ostersonntags.
(27) Oration der Messe am Dienstag in der Osterwoche.
(28) Vgl. 2 Kor 6,1.
(29) Vgl. Mt 6,6.
(30) Vgl. 1 Thess 5,17.
(31) Vgl. 2 Kor 4,10-11.
(32) Sekret am Pfingstmontag.
(33) Cyprian, De cath. eccl. unitate, 7: ed. G. Hartel, CSEL III/1 (Wien
1868) 215 bis 216. Vgl. Ep. 66, n. 8, 3: ebd. III/2 (Wien 1871) 732-733.
(34) Vgl. Konzil von Trient, Sess. XXII., 17. Sept. 1562, Doctr. De ss. Missæ
sacrif., c. 8: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII 961.
(35) Vgl. Ignatius von Antiochien, Ad Magn. 7; Ad Phil. 4; Ad Smyrn. 8: ed.
F. X. Funk, a. a. O. I 236 266 281.
(36) Vgl. Augustinus, In Ioannis Evangelium Tractatus XXVI., cap. VI., n. 13:
PL 35, 1613.
(37) Breviarium Romanum, Antiphon zum Magnifikat in der 2. Vesper des
Fronleichnamsfestes.
(38) Vgl. Cyrillus von Alex., Commentarium in Ioannis Evangelium, lib. XI.,
capp. XI-XII: PG 74, 557-564.
(39) Vgl. 1 Tim 2,1-2.
(40) Sessio XXI., 16. Juli 1562. Doctrina de Communione sub utraque specie et
parvulorum, capp. 1-3: Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. VIII 698-699.
(41) Konzil von Trient, Sessio XXIV, 11. Nov. 1563, De reformatione, cap. 1:
Concilium Tridentinum. Ed. cit., Bd. IX. Actorum pars VI (Freiburg i. Br. 1924)
969. Vgl. Rituale Romanum, tit. VIII., c. II, n. 6.
(42) Vgl. Eph 5,19; Kol 3,16
|