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DEKRET CHRISTUS DOMINUS
ÜBER DIE HIRTENAUFGABE DER BISCHÖFE
VORWORT
1. Christus der Herr, der Sohn des lebendigen Gottes, ist gekommen, sein Volk
von den Sünden zu erlösen (1) und alle Menschen zu heiligen. Wie er selbst vom
Vater gesandt worden ist, so sandte er seine Apostel (2). Darum heiligte er sie,
indem er ihnen den Heiligen Geist gab, damit auch sie auf Erden den Vater
verherrlichen und die Menschen retten, "zum Aufbau des Leibes Christi" (Eph
4,12), der die Kirche ist.
2. In dieser Kirche besitzt der römische Bischof als Nachfolger des Petrus,
dem Christus seine Schafe und Lämmer zu weiden anvertraute, aufgrund göttlicher
Einsetzung die höchste, volle, unmittelbare und universale Seelsorgsgewalt. Weil
er also als Hirte aller Gläubigen gesandt ist, für das Gemeinwohl der ganzen
Kirche und für das Wohl der einzelnen Kirchen zu sorgen, hat er den Vorrang der
ordentlichen Gewalt über alle Kirchen.
Aber auch die Bischöfe sind vom Heiligen Geist eingesetzt und treten an die
Stelle der Apostel als Hirten der Seelen (3). Gemeinsam mit dem Papst und unter
seiner Autorität sind sie gesandt, das Werk Christi, des ewigen Hirten, durch
alle Zeiten fortzusetzen (4). Christus hat nämlich den Aposteln und ihren
Nachfolgern den Auftrag und die Vollmacht gegeben, alle Völker zu lehren, die
Menschen in der Wahrheit zu heiligen und sie zu weiden. Daher sind die Bischöfe
durch den Heiligen Geist, der ihnen mitgeteilt worden ist, wahre und
authentische Lehrer des Glaubens, Priester und Hirten geworden (5).
3. Die Bischöfe haben Anteil an der Sorge für alle Kirchen; deshalb üben sie
das bischöfliche Amt, das sie durch die Bischofsweihe empfangen haben (6), in
der Gemeinschaft und unter der Autorität des Papstes im Hinblick auf die ganze
Kirche Gottes aus, wenn sie, was die Lehrverkündigung und die Hirtenleitung
angeht, alle im Bischofskollegium oder als Körperschaft vereint sind. Sie üben
es einzeln für die ihnen zugewiesenen Teile der Herde des Herrn aus, indem jeder
für die ihm anvertraute Teilkirche sorgt oder wenn mehrere zusammen bestimmte
gemeinsame Anliegen verschiedener Kirchen besorgen. Daher beabsichtigt die
Heilige Synode, auch im Hinblick auf die Lage der menschlichen Gesellschaft, die
sich in dieser unserer Zeit auf dem Weg zu einer neuen Ordnung befindet (7), die
Hirtenaufgabe der Bischöfe näher zu bestimmen. Sie hat darum folgende
Anordnungen getroffen.
I. KAPITEL
DIE BISCHÖFE UND DIE GESAMTKIRCHE
I. Die Rolle der Bischöfe in der Gesamtkirche
4. Die Bischöfe werden kraft der sakramentalen Weihe und durch die
hierarchische Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums zu
Gliedern der Bischofskörperschaft (1). "Die Ordnung der Bischöfe aber, die dem
Kollegium der Apostel im Lehr- und Hirtenamt nachfolgt, ja, in welcher die
Körperschaft der Apostel immerfort weiter besteht, ist gemeinsam mit ihrem
Haupt, dem Bischof von Rom, und niemals ohne dieses Haupt gleichfalls Träger der
höchsten und vollen Gewalt über die ganze Kirche. Diese Gewalt kann nur unter
Zustimmung des Bischofs von Rom ausgeübt werden." (2) Diese Gewalt nun "wird in
feierlicher Weise im Ökumenischen Konzil ausgeübt" (3). Daher beschließt die
Heilige Synode, daß allen Bischöfen, die Glieder des Bischofskollegiums sind,
das Recht zusteht, am Ökumenischen Konzil teilzunehmen. "Die gleiche kollegiale
Gewalt kann gemeinsam mit dem Papst von den in aller Welt lebenden Bischöfen
ausgeübt werden, wofern nur das Haupt des Kollegiums sie zu einer kollegialen
Handlung ruft oder wenigstens die gemeinsame Handlung der räumlich getrennten
Bischöfe billigt oder frei annimmt, so daß ein eigentlich kollegialer Akt
zustande kommt." (4)
5. Aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählte Bischöfe leisten dem
obersten Hirten der Kirche in einem Rat, der die Bezeichnung "Bischofssynode"
trägt (5), einen wirksameren Beistand in der vom Papst bestimmten oder noch zu
bestimmenden Art und Weise. Als Vertretung des gesamten katholischen Episkopates
bringt diese Bischofssynode gleichzeitig zum Ausdruck, daß alle Bischöfe in der
hierarchischen Gemeinschaft an der Sorge für die ganze Kirche teilhaben (6).
6. Als rechtmäßige Nachfolger der Apostel und Glieder des Bischofskollegiums
sollen sich die Bischöfe immer einander verbunden wissen und sich für alle
Kirchen besorgt zeigen. Durch göttliche Einsetzung und Vorschrift ist ja jeder
einzelne gemeinsam mit den übrigen Bischöfen mitverantwortlich für die
apostolische Aufgabe der Kirche (7), Vor allem seien sie besorgt um jene
Gegenden der Erde, in denen das Wort Gottes noch nicht verkündet ist oder in
denen die Gläubigen, besonders wegen der geringen Anzahl der Priester, in der
Gefahr schweben, den Geboten des christlichen Lebens untreu zu werden, ja den
Glauben selbst zu verlieren.
Mit allen Kräften seien sie deshalb bemüht, daß die Gläubigen die Werke der
Verkündigung und des Apostolats freudig unterstützen und fördern. Weiter sollen
sie mit Eifer dafür sorgen, daß geeignete Diener des Heiligtums sowie Helfer aus
dem Ordens- und Laienstand für die Missionen und die priesterarmen Gegenden
ausgebildet werden. Auch sollen sie, soweit möglich, dafür sorgen, daß einige
ihrer Priester in die erwähnten Missionsgebiete oder Diözesen gehen, um dort den
heiligen Dienst für immer oder wenigstens für eine bestimmte Zeit auszuüben.
Ferner sollen sich die Bischöfe vor Augen halten, daß sie beim Gebrauch des
kirchlichen Vermögens nicht nur die eigene Diözese berücksichtigen dürfen,
sondern auch der anderen Teilkirchen zu gedenken haben, die ja Teile der einen
Kirche Christi sind. Schließlich mögen sie ihre Aufmerksamkeit darauf richten,
die Notlage, unter der andere Diözesen oder Gegenden leiden, nach Kräften zu
lindern.
7. Vor allem sollen sie jenen Bischöfen, die um des Namens Christi willen von
Not und Verleumdung bedrängt, in Gefängnissen festgehalten oder an der Ausübung
ihres Amtes gehindert werden, in brüderlicher Gesinnung zugetan sein und ihnen
ihre echte, tatkräftige Sorge widmen, damit deren Leiden durch das Gebet und die
Unterstützung der Mitbrüder gelindert und erleichtert werden.
II. Die Bischöfe und der Apostolische Stuhl
8. a) Als Nachfolgern der Apostel steht den Bischöfen in den ihnen
anvertrauten Diözesen von selbst jede ordentliche, eigenständige und
unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung ihres Hirtenamtes erforderlich ist. Die
Gewalt, die der Papst kraft seines Amtes hat, sich selbst oder einer anderen
Obrigkeit Fälle vorzubehalten, bleibt dabei immer und in allem unangetastet.
b) Den einzelnen Diözesanbischöfen wird die Vollmacht erteilt, die Gläubigen,
über die sie nach Maßgabe des Rechtes ihre Gewalt ausüben, in einem besonderen
Fall von einem allgemeinen Kirchengesetz zu dispensieren, sooft sie es für deren
geistliches Wohl für nützlich erachten, wenn nicht von der höchsten Autorität
der Kirche ein besonderer Vorbehalt gemacht wurde.
9. Bei der Ausübung der höchsten, vollen und unmittelbaren Gewalt über die
Gesamtkirche bedient sich der Papst der Behörden der römischen Kurie. Diese
versehen folglich ihr Amt in seinem Namen und mit seiner Vollmacht zum Wohle der
Kirchen und als Dienst, den sie den geweihten Hirten leisten.
Die Väter des Heiligen Konzils wünschen jedoch, daß diese Behörden, die zwar
dem Papst und den Hirten der Kirche eine vorzügliche Hilfe geleistet haben, eine
neue Ordnung erhalten, die den Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und der
Riten stärker angepaßt ist, besonders was ihre Zahl, Bezeichnung, Zuständigkeit,
Verfahrensweise und die Koordinierung ihrer Arbeit angeht (8). Desgleichen
wünschen sie, daß unter Berücksichtigung des den Bischöfen eigenen Hirtenamtes
das Amt der päpstlichen Legaten genauer abgegrenzt werde.
10. Diese Behörden sind zum Wohle der ganzen Kirche geschaffen. Daher wird
weiter gewünscht, daß ihre Mitglieder, Beamten und Berater sowie die päpstlichen
Legaten, soweit es geschehen kann, mehr aus den verschiedenen Gebieten der
Kirche genommen werden, so daß die zentralen Behörden oder Organe der
katholischen Kirche eine wahrhaft weltweite Prägung aufweisen.
Ferner ist zu wünschen, daß auch einige Bischöfe, vor allem Diözesanbischöfe,
unter die Mitglieder der Behörden aufgenommen werden, damit sie die Ansichten,
Wünsche und Anliegen aller Kirchen dem Papst ausführlicher unterbreiten können.
Schließlich halten es die Konzilsväter für sehr nützlich, wenn diese Behörden
Laien, die sich durch Tugend, Wissen und Erfahrung auszeichnen, mehr zu Rate
ziehen. So erhalten auch diese in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen
gebührenden Anteil.
II. KAPITEL
DIE BISCHÖFE UND DIE TEILKIRCHEN ODER DIÖZESEN
I. Die Diözesanbischöfe
11. Die Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in
Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird. Indem sie ihrem
Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen
Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine,
heilige, katholische und apostolische Kirche wahrhaft wirkt und gegenwärtig ist.
Die einzelnen Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist,
weiden unter der Autorität des Papstes als deren eigentliche, ordentliche und
unmittelbare Hirten ihre Schafe im Namen des Herrn, indem sie ihre Aufgabe zu
lehren, zu heiligen und zu leiten an ihnen ausüben. Sie selbst sollen jedoch die
Rechte anerkennen, die den Patriarchen oder anderen hierarchischen Autoritäten
rechtmäßig zustehen (1).
Ihrer apostolischen Aufgabe sollen sich die Bischöfe zuwenden als Zeugen
Christi vor allen Menschen. Sie sollen sich nicht bloß um die kümmern, die schon
dem obersten Hirten nachfolgen, sondern sich mit ganzem Herzen auch jenen
widmen, die irgendwie vom Weg der Wahrheit abgewichen sind oder die
Frohbotschaft Christi und sein heilbringendes Erbarmen nicht kennen, bis
schließlich alle "in lauter Güte und Gerechtigkeit und Wahrheit" (Eph
5,9) wandeln.
12. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu lehren, sollen sie den Menschen die
Frohbotschaft Christi verkünden; das hat den Vorrang unter den hauptsächlichen
Aufgaben der Bischöfe (2). In der Kraft des Geistes sollen sie die Menschen zum
Glauben rufen oder im lebendigen Glauben stärken. Das Geheimnis Christi sollen
sie ihnen unverkürzt vorlegen, jene Wahrheiten nämlich, deren Unkenntnis
gleichbedeutend ist mit der Unkenntnis Christi, desgleichen den Weg, den Gott
geoffenbart hat, die Verherrlichung Gottes und damit zugleich die ewige
Seligkeit zu erreichen (3).
Ferner sollen sie aufzeigen, daß selbst die irdischen Dinge und die
menschlichen Einrichtungen nach dem Plan des Schöpfergottes auf das Heil der
Menschen hingeordnet sind und somit zum Aufbau des Leibes Christi nicht wenig
beitragen können.
Sie mögen also aufzeigen, wie sehr nach der Lehre der Kirche die menschliche
Person zu achten ist, mit ihrer Freiheit und auch mit ihrem leiblichen Leben;
ebenso die Familie, ihre Einheit und Festigkeit sowie die Zeugung und Erziehung
der Nachkommenschaft; die weltliche Gesellschaft mit ihren Gesetzen und
Berufsständen; die Arbeit und die Freizeit; die Künste und die technischen
Erfindungen; die Armut und der Reichtum. Schließlich sollen sie die Grundsätze
darlegen, nach denen die überaus schwierigen Fragen über Besitz, Vermehrung und
rechte Verteilung der materiellen Güter, über Krieg und Frieden sowie über das
brüderliche Zusammenleben aller Völker zu lösen sind (4).
13. Die christliche Lehre sollen sie auf eine Weise vortragen, die den
Erfordernissen der Zeit angepaßt ist, das heißt, die den Schwierigkeiten und
Fragen, von denen die Menschen so sehr bedrängt und geängstigt werden,
entspricht. Diese Lehre sollen sie auch schützen, indem sie die Gläubigen
lehren, sie zu verteidigen und auszubreiten. Bei ihrer Verkündigung sollen sie
die mütterliche Sorge der Kirche um alle Menschen, seien sie gläubig oder
ungläubig, unter Beweis stellen und sich mit besonderer Sorge der Armen und
Schwachen annehmen; ihnen die Frohbotschaft zu verkünden, hat der Herr sie
gesandt.
Da es der Kirche aufgegeben ist, mit der menschlichen Gesellschaft, in der
sie lebt, in ein Gespräch zu kommen (5), ist es in erster Linie Pflicht der
Bischöfe, zu den Menschen zu gehen und das Gespräch mit ihnen zu suchen und zu
fördern. Damit immer Wahrheit mit Liebe, Einsicht mit Güte gepaart sind, muß
sich dieser Heilsdialog sowohl durch Klarheit der Rede als auch zugleich durch
Demut und Sanftmut auszeichnen, ferner durch gebührende Klugheit, die jedoch mit
Vertrauen verbunden sein muß, das ja die Freundschaft fördert und somit darauf
hinwirkt, die Geister zu einen (6).
Bei der Verkündigung der christlichen Lehre seien sie bemüht, die
verschiedenen Mittel anzuwenden, die in der heutigen Zeit zur Verfügung stehen,
und zwar zunächst die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer
den ersten Platz einnehmen, aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen,
Akademien, Konferenzen und Versammlungen jedweder Art sowie deren Verbreitung
durch öffentliche Erklärungen bei bestimmten Anlässen, durch die Presse und die
verschiedenen sozialen Kommunikationsmittel, die man zur Verkündigung des
Evangeliums Christi unbedingt benützen muß (7).
14. Die katechetische Unterweisung trachtet danach, daß in den Menschen der
Glaube, durch die Lehre erleuchtet, lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten
führt. Die Bischöfe sollen darüber wachen, daß dieser Unterricht sowohl den
Kindern und Heranwachsenden als auch den Jugendlichen und ebenso den Erwachsenen
mit Eifer und Sorgfalt erteilt wird; daß bei dieser Unterweisung eine geeignete
Ordnung und eine Methode eingehalten werden, die nicht nur dem zu behandelnden
Stoff, sondern auch der Eigenart, den Fähigkeiten, dem Alter und den
Lebensbedingungen der Zuhörer entsprechen; daß diese Unterweisung auf der
Heiligen Schrift, der Überlieferung, der Liturgie, dem Lehramt und dem Leben der
Kirche aufbaut. Ferner mögen sie dafür sorgen, daß die Katecheten für ihre
Aufgabe gebührend vorbereitet werden, indem sie die Lehre der Kirche gründlich
kennenlernen und auch die psychologischen Gesetze und pädagogischen Fächer
theoretisch und praktisch erlernen. Sie seien auch bemüht, daß der Unterricht
für erwachsene Katechumenen wieder eingeführt oder besser angepaßt wird.
15. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu heiligen sollen die Bischöfe bedenken,
daß sie aus den Menschen genommen und für die Menschen bestellt sind in ihren
Angelegenheiten bei Gott, um Gaben und Opfer für die Sünden darzubringen. Die
Bischöfe erfreuen sich nämlich der Fülle des Weihesakramentes. Von ihnen hängen
bei der Ausübung ihrer Gewalt sowohl die Priester ab, die ja, um sorgsame
Mitarbeiter des Bischofsstandes zu sein, selbst zu wahren Priestern des Neuen
Bundes geweiht sind, als auch die Diakone, die, zum Dienst geweiht, dem
Gottesvolk in der Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium dienen.
Die Bischöfe selbst sind also die hauptsächlichen Ausspender der Geheimnisse
Gottes, wie sie auch die Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten
liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche innehaben (8).
Unablässig sollen sie sich daher bemühen, daß die Gläubigen durch die
Eucharistie das österliche Geheimnis tiefer erkennen und leben, so daß sie einen
festgefügten Leib in der Einheit der Liebe Christi bilden (9). "Dem Gebet und
dem Dienst am Wort sollen sie obliegen" (Apg 6,4) und sich darum bemühen,
daß alle, die ihrer Sorge anvertraut sind, in einmütigem Gebet verharren (10),
durch den Empfang der Sakramente in der Gnade wachsen und dem Herrn treue Zeugen
sind.
Als Führer zur Vollkommenheit seien die Bischöfe darauf bedacht, die
Heiligkeit der Kleriker, Ordensleute und Laien nach der Berufung eines jeden zu
fördern (11). Dabei seien sie sich freilich bewußt, daß sie gehalten sind, das
Beispiel der Heiligkeit in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens zu geben. Die
ihnen anvertrauten Kirchen sollen sie so heiligen, daß in ihnen der Sinn für die
ganze Kirche Christi voll aufleuchtet. Deswegen sollen sie die Priester- und
Ordensberufe soviel wie möglich fördern und dabei den Missionsberufen besondere
Sorgfalt widmen.
16. Bei der Erfüllung ihrer Vater- und Hirtenaufgabe seien die Bischöfe in
der Mitte der Ihrigen wie Diener (12), gute Hirten, die ihre Schafe kennen und
deren Schafe auch sie kennen, wahre Väter, die sich durch den Geist der Liebe
und der Sorge für alle auszeichnen und deren von Gott verliehener Autorität sich
alle bereitwillig unterwerfen. Die ganze Familie ihrer Herde sollen sie so
zusammenführen und heranbilden, daß alle, ihrer Pflichten eingedenk, in der
Gemeinschaft der Liebe leben und handeln.
Um dies wirksam tun zu können, müssen die Bischöfe "zu jedem guten Werk
bereit" (2 Tim 2,21) sein, "alles um der Auserwählten willen ertragen" (2
Tim 2,10) und ihr Leben so ordnen, daß es den Anforderungen der Zeit
entspricht.
Mit besonderer Liebe seien sie jederzeit den Priestern zugetan, die ja für
ihren Teil die Aufgaben und Sorgen der Bischöfe übernehmen und in täglicher
Mühewaltung so eifrig verwirklichen. Sie sollen sie als Söhne und Freunde
betrachten (13). Deshalb sollen sie sie bereitwillig anhören und sich durch ein
vertrauensvolles Verhältnis zu ihnen um den Fortschritt der gesamten
Seelsorgsarbeit in der ganzen Diözese bemühen.
Sie sollen sich um deren geistliche, intellektuelle und wirtschaftliche Lage
kümmern, damit sie heilig und fromm leben und ihren Dienst treu und fruchtbar
verrichten können. Sie sollen daher Einrichtungen fördern und besondere Kurse
veranstalten, in denen die Priester gelegentlich zusammenkommen, sowohl um an
längeren geistlichen Übungen zur Erneuerung des Lebens teilzunehmen, als auch um
tiefere Kenntnisse der kirchlichen Wissenschaften, besonders der Heiligen
Schrift und der Theologie, der wichtigeren sozialen Fragen und der neuen
Methoden der Seelsorgsarbeit zu erwerben. Mit tatkräftigem Erbarmen sollen sie
jenen Priestern nachgehen, die irgendwie in Gefahr schweben oder sich in
bestimmten Punkten verfehlt haben.
Damit sie für das Wohl der Gläubigen, deren jeweiliger Lage entsprechend,
besser sorgen können, seien sie bemüht, deren Bedürfnisse in Anbetracht der
sozialen Verhältnisse, in denen sie leben, gebührend kennenzulernen. Dazu mögen
sie geeignete Mittel, besonders das der soziologischen Untersuchung, anwenden.
Um alle sollen sie sich besorgt zeigen, gleich welchen Alters, welchen Standes,
welcher Nationalität sie sind, um die Einheimischen sowohl als auch um die
Zugezogenen und die Fremden. Bei der Wahrnehmung dieser Hirtensorge mögen sie
ihren Gläubigen in den Angelegenheiten der Kirche den ihnen gebührenden Anteil
belassen und deren Pflicht und Recht anerkennen, aktiv am Aufbau des mystischen
Leibes Christi mitzuwirken.
Die getrennten Brüder sollen sie lieben und auch ihren Gläubigen empfehlen,
jenen mit großer Freundlichkeit und Liebe zu begegnen, und auch den Ökumenismus,
wie er von der Kirche verstanden wird, fördern (14). Auch die Nichtgetauften
sollen ihnen am Herzen liegen, damit auch ihnen die Liebe Jesu Christi
aufleuchte, dessen Zeugen die Bischöfe vor allen Menschen sind.
17. Die verschiedenen Formen des Apostolates sollen gefördert werden wie
auch, unter der Leitung des Bischofs, die Abstimmung aller Apostolatswerke
aufeinander und ihre innige Verbindung in der ganzen Diözese oder in ihren
besonderen Gebietsteilen. Dadurch werden alle Unternehmungen und Einrichtungen,
ob sie nun die Katechese, die Missionen, die Caritas, die sozialen Fragen, die
Familien, die Schulen oder irgendein anderes pastorales Ziel betreffen, zu einer
einheitlichen Aktion zusammengefaßt. So tritt die Einheit der Diözese zugleich
auch klarer in Erscheinung.
Mit Nachdruck werde die Pflicht der Gläubigen hervorgehoben, je nach ihrem
Stand und ihrer Fähigkeit das Apostolat auszuüben. Es werde ihnen empfohlen, an
den verschiedenen Werken des Laienapostolates, besonders an der Katholischen
Aktion, teilzunehmen und sie zu unterstützen. Es sollen auch Vereinigungen
gefördert und gepflegt werden, die das übernatürliche Ziel unmittelbar oder
mittelbar anstreben, indem sie sich zum Ziele gesetzt haben, ein vollkommeneres
Leben zu führen, die Frohbotschaft Christi allen Menschen zu verkünden, die
christliche Lehre oder die Ausbreitung des öffentlichen Kultes zu fördern,
soziale Zielsetzungen zu verwirklichen oder Werke der Frömmigkeit und der
Caritas zu üben.
Die Formen des Apostolates sollen den heutigen Erfordernissen gebührend
angepaßt werden. Man muß dabei nicht nur die geistlichen und moralischen,
sondern auch die sozialen, demographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Menschen berücksichtigen. Soziologische und religiöse Untersuchungen durch
pastoralsoziologische Institute tragen sehr viel dazu bei, dieses Ziel wirksam
und fruchtbar zu erreichen. Sie werden eindringlich empfohlen.
18. Eine besondere Sorge werde den Gläubigen gewidmet, die wegen ihrer
Lebensbedingungen die allgemeine ordentliche Hirtensorge der Pfarrer nicht
genügend in Anspruch nehmen können oder sie vollständig entbehren. Dazu gehören
zahlreiche Auswanderer, Vertriebene und Flüchtlinge, Seeleute und Luftfahrer,
Nomaden und ähnliche Gruppen. Geeignete Seelsorgsmethoden sollen entwickelt
werden, um das geistliche Leben jener zu betreuen, die zur Erholung zeitweilig
andere Gegenden aufsuchen.
Die Bischofskonferenzen, besonders innerhalb eines Landes, sollen die
dringlicheren Fragen, die jene Gruppen betreffen, gründlich untersuchen und mit
geeigneten Mitteln und Einrichtungen einmütig alle Kraft aufbieten, um deren
geistliche Betreuung zu fördern. Sie sollen dabei besonders die vom
Apostolischen Stuhl erlassenen (15) oder noch zu erlassenden Normen beachten und
sie an die Gegebenheiten der Zeit, des Ortes und der Personen entsprechend
anpassen.
19. Bei der Ausübung ihres apostolischen Amtes, das auf das Heil der Seelen
ausgerichtet ist, erfreuen sich die Bischöfe der damit gegebenen vollen und
uneingeschränkten Freiheit und Unabhängigkeit von jeglicher weltlicher Macht.
Deshalb ist es nicht erlaubt, die Ausübung ihres kirchlichen Amtes direkt oder
indirekt zu behindern oder ihnen zu verbieten, mit dem Apostolischen Stuhl und
anderen kirchlichen Obrigkeiten wie auch mit ihren Untergebenen frei zu
verkehren.
Indem sich die geweihten Hirten die geistliche Betreuung ihrer Herde
angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat auch für das staatsbürgerliche Wohl
und den sozialen Fortschritt. Zu diesem Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes
und wie es Bischöfen geziemt den staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige
Unterstützung und leiten zum Gehorsam gegenüber den gerechten Gesetzen und zur
Ehrfurcht gegenüber den rechtmäßig bestellten Gewalten an.
20. Das apostolische Amt der Bischöfe ist von Christus dem Herrn eingesetzt
und verfolgt ein geistliches und übernatürliches Ziel. Daher erklärt die Heilige
Ökumenische Synode, daß es wesentliches, eigenständiges und an sich
ausschließliches Recht der zuständigen kirchlichen Obrigkeiten ist, Bischöfe zu
ernennen und einzusetzen.
Um daher die Freiheit der Kirche in rechter Weise zu schützen und das Wohl
der Gläubigen besser und ungehinderter zu fördern, äußert das Heilige Konzil den
Wunsch, daß in Zukunft staatlichen Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien
mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu
benennen. Die staatlichen Obrigkeiten aber, deren Wohlwollen gegenüber der
Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt und hochschätzt, werden freundlichst
gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte oder Privilegien, die sie
gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit genießen, nach Rücksprache mit dem
Apostolischen Stuhl freiwillig verzichten.
21. Die Hirtenaufgabe der Bischöfe ist von großer Bedeutung und Wichtigkeit.
Wenn daher Diözesanbischöfe oder die ihnen rechtlich gleichgestellten Prälaten
wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr
recht in der Lage sind, ihr Amt zu versehen, werden sie inständig gebeten, von
sich aus freiwillig oder auf Einladung der zuständigen Obrigkeit den Verzicht
auf ihr Amt anzubieten. Wenn aber die zuständige Obrigkeit den Verzicht annimmt,
wird sie auch für den standesgemäßen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden und
für die besonderen Rechte, die ihnen zugebilligt werden sollen, Vorkehrungen
treffen.
II. Die Abgrenzung der Diözesen
22. Wenn die Diözese ihr eigentliches Ziel erreichen soll, muß im Gottesvolk,
das zur Diözese gehört, das Wesen der Kirche deutlich sichtbar werden; ferner
müssen die Bischöfe ihre Hirtenaufgaben in ihnen wirksam erfüllen können; und
schließlich muß dem Heil des Gottesvolkes so vollkommen wie nur möglich gedient
werden können.
Das erfordert aber sowohl eine entsprechende Abgrenzung der Diözesangebiete
als auch eine vernünftige und auf die Bedürfnisse der Seelsorge abgestimmte
Verteilung des Klerus und der finanziellen Mittel. Das alles gereicht nicht nur
den Klerikern und den Gläubigen, die unmittelbar davon betroffen sind, sondern
auch der ganzen katholischen Kirche zum Nutzen.
Was nun die Abgrenzung der Diözesen angeht, so bestimmt die Heilige Synode,
soweit das Heil der Seelen es verlangt, möglichst bald mit Umsicht eine
entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Dabei sollen Diözesen geteilt, abgetrennt
oder zusammengelegt, ihre Grenzen geändert oder ein günstigerer Ort für die
Bischofssitze bestimmt werden; schließlich sollen sie, besonders wenn es sich um
Diözesen handelt, die aus größeren Städten bestehen, eine neue innere
Organisation erhalten.
23. Bei der Überprüfung der Diözesanabgrenzungen soll vor allem die
organische Einheit einer jeden Diözese hinsichtlich des Personals, der Ämter und
der Einrichtungen sichergestellt werden, damit ein lebensfähiger Organismus
entsteht. In den einzelnen Fällen wäge man alle Umstände genau ab und halte sich
dabei folgende allgemeine Richtlinien vor Augen:
1) Bei der Abgrenzung des Diözesangebietes nehme man, soweit möglich, auf die
verschiedenartige Zusammensetzung des Gottesvolkes Rücksicht, die viel dazu
beitragen kann, die Seelsorge besser auszuüben. Gleichzeitig trage man dafür
Sorge, daß demographische Zusammenfassungen der Bevölkerung mit den staatlichen
Behörden und sozialen Einrichtungen, die ihre organische Struktur ausmachen,
möglichst in ihrer Einheit gewahrt bleiben. Daher soll jede Diözese aus einem
zusammenhängenden Gebiet bestehen.
Gegebenenfalls achte man auch auf die Grenzen der staatlichen Bezirke und auf
die besonderen Eigenheiten der Menschen und der Gegenden, z. B. psychologischer,
wirtschaftlicher, geographischer oder geschichtlicher Art.
2) Die Größe des Diözesangebietes und die Zahl seiner Bewohner seien im
allgemeinen derart, daß einerseits der Bischof selbst, wenn auch von anderen
unterstützt, imstande ist, die bischöflichen Amtshandlungen und die
Pastoralvisitationen gebührend vorzunehmen, die gesamte Seelsorgstätigkeit der
Diözese in gehöriger Weise zu leiten und zu koordinieren, vor allem aber seine
Priester kennenzulernen und auch die Ordensleute und Laien, die in der
Diözesanarbeit tätig sind. Andererseits aber soll ein hinreichendes und
geeignetes Arbeitsfeld zur Verfügung stehen, in dem sowohl der Bischof wie auch
die Kleriker alle ihre Kräfte nutzbringend für den kirchlichen Dienst einsetzen
können; dabei darf man die Erfordernisse der Gesamtkirche nicht übersehen.
3) Damit schließlich der Dienst am Heil in der Diözese besser ausgeübt werden
kann, gelte als Regel, daß jeder Diözese nach Zahl und Eignung wenigstens
genügend Kleriker zur Verfügung stehen, um das Gottesvolk recht zu betreuen. Die
Ämter, Einrichtungen und Werke, die für die Teilkirche wesentlich und
erfahrungsgemäß für ihre gehörige Leitung und die Seelsorgsarbeit notwendig
sind, sollen nicht fehlen. Schließlich sollen die Mittel zum Unterhalt des
Personals und der Einrichtungen entweder schon vorhanden sein oder wenigstens
nach kluger Voraussicht doch späterhin nicht fehlen.
Zum gleichen Zweck sorge der Diözesanbischof da, wo Gläubige eines anderen
Ritus wohnen, für deren geistliche Betreuung. Das kann er tun durch Priester
oder Pfarreien dieses Ritus oder durch einen bischöflichen Vikar, der mit
geeigneten Vollmachten ausgestattet ist und gegebenenfalls auch die
Bischofsweihe empfangen hat. Er kann aber auch selbst das Amt des Oberhirten für
die verschiedenen Riten ausüben. Wenn dies alles aus besonderen Gründen nach dem
Urteil des Apostolischen Stuhles nicht möglich ist, werde für die verschiedenen
Riten eine eigene Hierarchie errichtet (16).
Unter ähnlichen Voraussetzungen werde ebenso für die Gläubigen einer anderen
Muttersprache gesorgt, sei es durch Priester oder Pfarreien dieser Sprache, sei
es durch einen bischöflichen Vikar, der diese Sprache beherrscht und
gegebenenfalls auch mit der Bischofsweihe ausgestattet ist, sei es schließlich
auf eine andere sachdienliche Weise.
24. Bei der Umgestaltung oder Neuerrichtung von Diözesen nach Maßgabe der Nr.
22 und 23 empfiehlt es sich, daß die zuständigen Bischofskonferenzen diese
Angelegenheit für ihr jeweiliges Gebiet einer Prüfung unterziehen. Wenn es der
Sache dient, mögen sie auch eine besondere Bischofskommission einsetzen und,
nach Anhörung vor allem der Bischöfe der betroffenen Provinzen oder Regionen,
ihre Vorschläge und Wünsche dem Apostolischen Stuhl unterbreiten. Die
Rechtsordnung der Ostkirchen bleibt davon unberührt.
III. Die Mitarbeit des Diözesanbischofs im Hirtendienst
1) Die Koadjutoren und Weihbischöfe
25. Bei der Leitung der Diözesen werde für den Hirtendienst der Bischöfe in
einer Weise Vorsorge getroffen, daß das Wohl der Herde des Herrn immer oberster
Grundsatz ist. Um dieses Wohl zu gewährleisten, werden nicht selten Weihbischöfe
aufgestellt werden müssen, weil der Diözesanbischof wegen der zu großen
Ausdehnung der Diözese oder der zu großen Zahl der Bewohner, wegen besonderer
Seelsorgsbedingungen oder aus verschiedenartigen anderen Gründen nicht selbst
allen bischöflichen Obliegenheiten nachkommen kann, wie es das Heil der Seelen
erfordert. Ja zuweilen machen besondere Verhältnisse es erforderlich, daß zur
Unterstützung des Diözesanbischofs ein Koadjutor bestellt werde. Diese
Koadjutoren und Weihbischöfe sollen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet
werden, so daß zwar die Einheit der Diözesanleitung und die Autorität des
Diözesanbischofs immer gewahrt bleiben, aber ihre Tätigkeit wirksamer und die
den Bischöfen eigene Würde sichergestellt werde.
Weil also die Koadjutoren und Weihbischöfe zur Teilnahme an der Seelsorge des
Diözesanbischofs berufen sind, sollen sie ihren Dienst so verrichten, daß sie in
allen Angelegenheiten in voller Übereinstimmung mit diesem vorgehen. Außerdem
sollen sie dem Diözesanbischof immer Gehorsam und Ehrfurcht erweisen, der
seinerseits die Koadjutoren und Weihbischöfe brüderlich lieben und ihnen mit
Hochachtung begegnen soll.
26. Wenn das Heil der Seelen es erfordert, soll sich der Diözesanbischof
nicht sträuben, von der zuständigen Obrigkeit einen oder mehrere Weihbischöfe zu
erbitten. Sie werden ohne Recht der Nachfolge für die Diözese bestellt.
Wenn im Ernennungsschreiben nichts vorgesehen ist, bestelle der
Diözesanbischof einen Weihbischof oder seine Weihbischöfe zu Generalvikaren oder
wenigstens zu bischöflichen Vikaren, die nur von seiner Autorität abhängen. Bei
der Beratung wichtiger Fragen, besonders pastoraler Art, möge er sie
hinzuziehen.
Wurde von der zuständigen Autorität nichts anderes bestimmt, erlöschen die
Gewalten und Vollmachten, die die Weihbischöfe von Rechts wegen besitzen, nicht
mit dem Amt des Diözesanbischofs. Es ist auch zu wünschen, daß bei der
Sedisvakanz das Amt, die Diözese zu leiten, dem Weihbischof, oder, wo mehrere
Weihbischöfe sind, einem von ihnen übertragen wird, sofern nicht schwerwiegende
Gründe etwas anderes nahelegen.
Der Koadjutor wird mit dem Recht der Nachfolge ernannt; er werde vom
Diözesanbischof immer zum Generalvikar bestellt. In besonderen Fällen können ihm
von der zuständigen Obrigkeit aber auch größere Vollmachten eingeräumt werden.
Um das gegenwärtige und das zukünftige Wohl der Diözese möglichst stark zu
fördern, sollen es der Diözesanbischof und sein Koadjutor nicht unterlassen, die
wichtigeren Angelegenheiten miteinander zu beraten.
2) Diözesankurie und Diözesanräte
27. In der Diözesankurie ragt das Amt des Generalvikars hervor. Sooft aber
die rechte Leitung der Diözese es erfordert, können vom Bischof ein oder mehrere
bischöfliche Vikare bestellt werden. Sie besitzen von Rechts wegen in einem
bestimmten Teil der Diözese oder in einem bestimmten Geschäftsbereich oder für
die Gläubigen eines bestimmten Ritus jene Gewalt, die das allgemeine Recht dem
Generalvikar zuerkennt.
Zu den Mitarbeitern des Bischofs in der Leitung der Diözese zählen auch jene
Priester, die seinen Senat oder Rat bilden, wie z. B. das Domkapitel, der Kreis
der Diözesankonsultoren und andere Beiräte, je nach den Verhältnissen und
Gegebenheiten der verschiedenen Gegenden. Diese Einrichtungen, besonders die
Domkapitel, sollen, soweit es nötig ist, eine den heutigen Erfordernissen
angepaßte neue Ordnung erhalten.
Die Priester und Laien, die zur Diözesankurie gehören, sollen wissen, daß sie
dem Hirtenamt des Bischofs Hilfe und Unterstützung leisten. Die Diözesankurie
soll so geordnet werden, daß sie für den Bischof ein geeignetes Mittel wird
nicht nur für die Verwaltung der Diözese, sondern auch für die Ausübung des
Apostolats.
Es ist sehr zu wünschen, daß in jeder Diözese ein besonderer Seelsorgsrat
eingesetzt wird, dem der Diözesanbischof selbst vorsteht und dem besonders
ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören. Aufgabe dieses Rates wird
es sein, alles, was die Seelsorgsarbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und
daraus praktische Folgerungen abzuleiten.
3) Der Diözesanklerus
28. Es haben zwar alle Priester, die Diözesan- wie die Ordensgeistlichen, mit
dem Bischof an dem einen Priestertum Christi und dessen Ausübung Anteil und
werden so zu umsichtigen Mitarbeitern des Bischofsstandes bestellt. In der
Ausübung der Seelsorge jedoch nehmen die Diözesanpriester den ersten Platz ein.
Sie sind ja einer Teilkirche inkardiniert oder zugewiesen und sollen sich ihrem
Dienst ganz widmen, um einen Teil der Herde des Herrn zu weiden. Daher bilden
sie ein einziges Presbyterium und eine einzige Familie, deren Vater der Bischof
ist. Damit dieser die heiligen Dienste unter seinen Priestern besser und
gerechter verteilen kann, muß er bei der Verteilung der Ämter und Benefizien die
notwendige Freiheit besitzen; Rechte und Privilegien, die diese Freiheit
irgendwie beschränken, werden daher abgeschafft.
Die Beziehungen zwischen dem Bischof und den Diözesanpriestern müssen vor
allem auf den Banden der übernatürlichen Liebe aufbauen, und zwar so, daß die
Einheit des Willens der Priester mit dem Willen des Bischofs ihre
Seelsorgsarbeit fruchtbarer werden läßt. Um den Dienst an den Seelen mehr und
mehr zu fördern, möge daher der Bischof die Priester, auch gemeinsam, zu
Gesprächen, besonders über Seelsorgsfragen, einladen, nicht nur gelegentlich,
sondern wenn möglich auch zu fest bestimmten Zeiten.
Außerdem sollen alle Diözesanpriester untereinander verbunden sein und so von
der Sorge um das geistliche Wohl der ganzen Diözese gedrängt werden. Ferner
sollen sie bedenken, daß das Vermögen, das sie sich anläßlich des kirchlichen
Dienstes erwerben, mit ihrer heiligen Aufgabe zusammenhängt; sie sollen deshalb
nach der Anordnung des Bischofs auch die materiellen Werke der Diözese nach
Kräften freigiebig unterstützen.
29. Engere Mitarbeiter des Bischofs sind auch jene Priester, denen er eine
Seelsorgsaufgabe oder Apostolatswerke überpfarrlicher Art anvertraut, sei es für
ein bestimmtes Gebiet der Diözese, sei es für besondere Gruppen der Gläubigen
oder für einen eigenen Tätigkeitsbereich. Vortreffliche Hilfe und Unterstützung
leisten auch jene Priester, denen der Bischof bestimmte Apostolatsaufgaben
entweder in Schulen oder in anderen Einrichtungen oder Vereinen überträgt. Auch
die Priester, die überdiözesanen Arbeiten obliegen, üben hervorragende
Apostolatswerke aus und werden der besonderen Obhut vor allem desjenigen
Bischofs empfohlen, in dessen Diözese sie sich aufhalten.
30. In vorzüglicher Weise sind aber die Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs.
Ihnen wird als eigentlichen Hirten die Seelsorge in einem bestimmten Teil der
Diözese unter der Autorität des Bischofs anvertraut.
1) In dieser Seelsorgsarbeit aber sollen die Pfarrer mit ihren Gehilfen den
Dienst des Lehrens, der Heiligung und der Leitung so ausüben, daß die Gläubigen
und die Pfarrgemeinden sich wirklich als Glieder sowohl der Diözese wie auch der
ganzen Kirche fühlen. Deshalb sollen sie mit den anderen Pfarrern und mit den
Priestern, die eine Hirtenaufgabe in ihrem Gebiet erfüllen (wie z. B. die
Dekane) oder denen Arbeiten überpfarrlicher Art zugeteilt sind,
zusammenarbeiten, damit die Seelsorgsarbeit in der Diözese nicht der Einheit
entbehrt und wirksamer wird. Zudem sei die Seelsorge immer von missionarischem
Geist beseelt, so daß sie sich in gehöriger Weise auf alle, die in der Pfarrei
wohnen, erstreckt. Wenn aber die Pfarrer gewisse Personenkreise nicht erreichen
können, sollen sie andere, auch Laien, zu Hilfe rufen, damit sie ihnen im
Bereich des Apostolats Beistand leisten. Um aber diese Seelsorge wirksamer
werden zu lassen, wird das gemeinschaftliche Leben der Priester, besonders wenn
sie der gleichen Pfarrei zugeteilt sind, sehr empfohlen. Es kommt der
apostolischen Tätigkeit zugute und bietet den Gläubigen ein Beispiel der Liebe
und der Einheit.
2) Ihr Auftrag zur Lehre fordert von den Pfarrern, daß sie allen Gläubigen
das Wort Gottes verkündigen, damit diese, in Glaube, Hoffnung und Liebe
verwurzelt, in Christus wachsen und die christliche Gemeinde jenes Zeugnis der
Liebe gebe, das der Herr anempfohlen hat17. Auch obliegt es den Pfarrern, durch
die katechetische Unterweisung die Gläubigen zur vollen, dem jeweiligen Alter
angepaßten Kenntnis des Heilsgeheimnisses zu führen. Für diesen Unterricht aber
sollen sie nicht nur die Hilfe der Ordensleute erbitten, sondern ebenso die
Mitarbeit der Laien, indem sie auch die Bruderschaft von der christlichen Lehre
errichten. Beim Vollzug des Werkes der Heiligung sollen die Pfarrer dafür
sorgen, daß die Feier des eucharistischen Opfers Mitte und Höhepunkt des ganzen
Lebens der christlichen Gemeinde ist. Ferner sollen sie darauf hinwirken, daß
die Gläubigen durch den andächtigen und häufigen Empfang der Sakramente und
durch die bewußte und tätige Teilnahme an der Liturgie mit geistlicher Speise
genährt werden. Die Pfarrer sollen auch bedenken, daß das Bußsakrament sehr viel
dazu beiträgt, das christliche Leben zu fördern. Deshalb seien sie gerne bereit,
die Beichten der Gläubigen zu hören; wenn es nötig ist, sollen sie dazu auch
andere Priester beiziehen, die der verschiedenen Sprachen mächtig sind. Bei der
Erfüllung der Hirtenpflicht seien die Pfarrer vor allem bemüht, die eigene Herde
kennenzulernen. Da sie aber Diener aller Schafe sind, sollen sie das Wachstum
des christlichen Lebens sowohl in den einzelnen Gläubigen fördern als auch in
den Familien und den Vereinigungen, besonders in jenen, die sich dem Apostolat
widmen, und schließlich in der ganzen Pfarrgemeinde. Sie sollen also die Häuser
und die Schulen besuchen, wie es die Hirtenaufgabe verlangt, sich eifrig um die
Heranwachsenden und die Jugendlichen kümmern, den Armen und Kranken ihre
väterliche Liebe schenken und schließlich ihre besondere Sorge den Werktätigen
widmen. Auch mögen sie darauf hinwirken, daß die Gläubigen die Werke des
Apostolats unterstützen.
3) Die Pfarrvikare vollbringen als Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine
ausgezeichnete und tatkräftige Leistung für den Seelsorgsdienst, den sie unter
der Autorität des Pfarrers verrichten. Deshalb soll zwischen dem Pfarrer und
seinen Vikaren ein brüderliches Verhältnis bestehen und immer gegenseitige Liebe
und Ehrfurcht herrschen; durch Rat, Hilfe und Beispiel sollen sie einander
unterstützen und einmütig und mit gemeinsamem Eifer der Pfarrseelsorge obliegen.
31. Beim Urteil über die Eignung eines Priesters, eine Pfarrei zu leiten,
berücksichtige der Bischof nicht nur seine wissenschaftlichen Kenntnisse,
sondern auch seine Frömmigkeit, seinen Seelsorgseifer und die übrigen Begabungen
und Eigenschaften, die für die rechte Ausübung der Seelsorge erforderlich sind.
Der einzige Sinn des pfarrlichen Dienstes besteht im Heil der Seelen. Damit nun
der Bischof bei der Verleihung von Pfarreien leichter und angemessener vorgehen
kann, sollen unter Wahrung des Rechtes der Ordensleute alle Vorschlags-,
Ernennungs- und Vorbehaltsrechte sowie das Gesetz des allgemeinen oder des
besonderen Pfarrkonkurses, wo es in Geltung ist, abgeschafft werden.
Die Pfarrer aber sollen sich in ihrer jeweiligen Pfarrei jener Festigkeit im
Amt erfreuen, die das Seelenheil erfordert. Die Unterscheidung zwischen
absetzbaren und unabsetzbaren Pfarrern wird daher abgeschafft, und die
Verfahrensweise bei der Versetzung von Pfarrern soll überprüft und vereinfacht
werden. So kann der Bischof besser den Erfordernissen des Seelenheiles Rechnung
tragen, wobei er freilich die natürliche und die kanonische Billigkeit wahren
muß. Pfarrer jedoch, die wegen zunehmenden Alters oder aus einem anderen
schwerwiegenden Grund gehindert sind, ihr Amt vorschriftsmäßig und wirksam
auszuüben, werden dringend gebeten, aus eigenem Antrieb oder dem Wunsch des
Bischofs entsprechend auf ihr Amt zu verzichten. Der Bischof soll für einen
angemessenen Unterhalt der aus dem Amte Scheidenden sorgen.
32. Das Heil der Seelen soll endlich auch entscheidend sein für die
Errichtung oder Aufhebung von Pfarreien wie auch für andere Neugestaltungen
dieser Art, die der Bischof kraft eigener Vollmacht vornehmen kann.
4) Die Ordensleute
33. Alle Ordensleute, zu denen im folgenden auch die Mitglieder der übrigen
Institute zählen, die sich zu den evangelischen Räten bekennen, haben
entsprechend der ihnen je eigenen Berufung die Pflicht, mit großem Eifer am
Aufbau und Wachstum des ganzen mystischen Leibes Christi und am Wohl der
Teilkirchen mitzuwirken.
Diese Ziele aber müssen sie vor allem durch Gebet, Bußwerke und das Beispiel
des eigenen Lebens anstreben, und diese Heilige Synode ermahnt sie inständig, in
der Hochschätzung und im Eifer dafür immer mehr Fortschritte zu machen. Sie
sollen sich jedoch auch stärker den äußeren Werken des Apostolats widmen, wobei
die Eigenart eines jeden Verbandes zu berücksichtigen ist.
34. Die Ordensgeistlichen werden zum priesterlichen Dienst geweiht, damit
auch sie umsichtige Mitarbeiter des Bischofsstandes sind. Sie können heute,
angesichts der wachsenden Notlage der Seelen, den Bischöfen noch größere Hilfe
leisten. Deshalb muß man sie in einem wahren Sinne als zum Klerus der Diözese
gehörend betrachten, insofern sie unter der Autorität der geweihten Oberhirten
Anteil an der Seelsorge und an den Werken des Apostolats haben.
Auch die anderen Ordensleute, Männer wie Frauen, gehören in einer besonderen
Weise zur Familie der Diözese. Auch sie leisten der heiligen Hierarchie große
Hilfe, und sie können und müssen diese Hilfe, weil die Anforderungen des
Apostolats gewachsen sind, von Tag zu Tag mehr leisten.
35. Damit aber die Werke des Apostolats in den einzelnen Diözesen immer
einmütig verwirklicht werden und die Einheit der Bistumsordnung gewahrt bleibt,
werden folgende grundlegende Richtlinien erlassen:
1) Den Bischöfen als den Nachfolgern der Apostel sollen die Ordensleute immer
ergebenen Gehorsam und Ehrfurcht erweisen. Zudem sind sie, sooft sie
berechtigterweise zu Werken des Apostolats herangezogen werden, gehalten, ihre
Aufgaben so zu erfüllen, daß sie den Bischöfen als Gehilfen beistehen und
unterstehen (18). Mehr noch: die Ordensleute sollen den Gesuchen und Wünschen
der Bischöfe, größeren Anteil am Dienst zum Heile der Menschen zu übernehmen,
bereitwillig und treu nachkommen, unter Wahrung der Eigenart des Verbandes und
nach Maßgabe der Konstitutionen, die nötigenfalls nach den Richtlinien dieses
Konzilsdekretes zweckentsprechend angepaßt werden sollen.
Vor allem können die Ordensverbände, die sich nicht einem rein beschaulichen
Leben widmen, angesichts der drängenden Notlage der Seelen und des Mangels an
Diözesanklerus von den Bischöfen herangezogen werden, um in den verschiedenen
Seelsorgediensten Hilfe zu leisten; dabei ist jedoch auf die Eigenart eines
jeden Verbandes zu achten. Diese Hilfeleistung, die auch durch die zeitweilige
Übernahme von Pfarreien erfolgen kann, mögen die Oberen nach Kräften fördern.
2) Diejenigen Ordensleute aber, die in das äußere Apostolat gesandt sind,
müssen vom Geist des eigenen Ordens beseelt sein und der klösterlichen Observanz
und der Unterwerfung unter ihre eigenen Oberen treu bleiben. Die Bischöfe sollen
es nicht unterlassen, diese Pflicht einzuschärfen.
3) Die Exemtion, durch die der Papst oder eine andere kirchliche Obrigkeit
die Ordensleute an sich zieht und von der Jurisdiktion der Bischöfe ausnimmt,
betrifft vor allem die innere Ordnung der Verbände. Dadurch soll erreicht
werden, daß in ihnen alles besser aufeinander abgestimmt und verbunden ist und
so für das Wachstum und den Fortschritt im klösterlichen Lebenswandel gesorgt
ist (19); ferner, daß der Papst über sie zum Besten der gesamten Kirche verfügen
kann (20), eine andere zuständige Obrigkeit jedoch zum Wohle der Kirchen des
eigenen Jurisdiktionsbereiches. Diese Exemtion schließt jedoch nicht aus, daß
die Ordensleute in den einzelnen Diözesen der Jurisdiktion der Bischöfe nach
Maßgabe des Rechtes unterstehen, soweit die Verrichtung ihres Hirtendienstes und
die geregelte Seelsorge dies verlangen (21).
4) Alle Ordensleute, die exemten und die nichtexemten, unterstehen der Gewalt
der Ortsoberhirten in den Dingen, die den öffentlichen Vollzug des
Gottesdienstes betreffen, jedoch unter Wahrung der Verschiedenheit der Riten;
ferner in bezug auf die Seelsorge, die heilige Predigt für das Volk, die
religiöse und sittliche Unterweisung der Gläubigen, besonders der Kinder, den
katechetischen Unterricht und die liturgische Bildung sowie die Würde des
Klerikerstandes und endlich die verschiedenen Werke, insoweit sie die Ausübung
des Apostolats betreffen. Auch die katholischen Schulen der Ordensleute
unterstehen den Ortsoberhirten in bezug auf ihre allgemeine Ordnung und
Aufsicht, wobei jedoch das Recht der Ordensleute hinsichtlich der Schulleitung
erhalten bleibt. Die Ordensleute sind ebenfalls gehalten, alles zu beobachten,
was die Bischofskonzilien oder -konferenzen rechtmäßig als für alle verbindlich
anordnen.
5) Unter den verschiedenen klösterlichen Verbänden sowie zwischen diesen und
dem Diözesanklerus werde eine geordnete Zusammenarbeit gepflegt. Außerdem
herrsche eine straffe Koordinierung aller apostolischen Werke und Initiativen,
die entscheidend von einer übernatürlichen, in der Liebe verwurzelten und
gegründeten Haltung der Seele und des Geistes abhängt. Diese Koordinierung
herbeizuführen steht dem Apostolischen Stuhl für die Gesamtkirche zu, den
geweihten Hirten aber für ihre jeweilige Diözese, den Patriarchalsynoden und den
Bischofskonferenzen endlich für ihr eigenes Gebiet. Die Bischöfe oder
Bischofskonferenzen und die Ordensoberen oder Vereinigungen der höheren
Ordensoberen mögen im Interesse der Apostolatswerke, die von den Ordensleuten
verrichtet werden, nach vorausgegangener gegenseitiger Beratung vorgehen.
6) Um einmütig und fruchtbar die gegenseitigen Beziehungen zwischen den
Bischöfen und den Ordensleuten zu pflegen, mögen die Bischöfe und die
Ordensoberen zu bestimmten Zeiten und sooft es nützlich erscheint zur Behandlung
von Fragen zusammenkommen, die allgemein das Apostolat im Gebiet betreffen.
III. KAPITEL
DIE ZUSAMMENARBEIT DER BISCHÖFE ZUM GEMEINSAMEN WOHL MEHRERER KIRCHEN
I. Die Synoden, Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen
36. Seit den ersten Jahrhunderten der Kirche wurden die Bischöfe, obwohl sie
Teilkirchen vorstanden, von der Gemeinschaft der brüderlichen Liebe und vom
Eifer für die den Aposteln aufgetragene allgemeine Sendung gedrängt, ihre Kräfte
und ihren Willen zu vereinen, um sowohl das gemeinsame Wohl wie auch das Wohl
der einzelnen Kirchen zu fördern. Aus diesem Grund wurden Synoden,
Provinzialkonzilien und schließlich Plenarkonzilien abgehalten, in denen die
Bischöfe sowohl in bezug auf die Verkündigung der Glaubenswahrheiten als auch
auf die kirchliche Disziplin eine einheitliche Regelung für verschiedene Kirchen
festlegten.
Diese Heilige Ökumenische Synode wünscht, daß die ehrwürdigen Einrichtungen
der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und
wirksamer für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den
verschiedenen Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden.
37. Vor allem in der heutigen Zeit können die Bischöfe ihr Amt oft nur dann
angemessen und fruchtbar ausüben, wenn sie ihr einträchtiges Wirken mit den
anderen Bischöfen immer enger und straffer gestalten. Da nun die
Bischofskonferenzen, die in mehreren Ländern schon errichtet sind, vorzügliche
Beweise eines fruchtbaren Apostolats erbracht haben, hält es diese Heilige
Synode für sehr angebracht, daß sich überall die Bischöfe desselben Landes oder
Gebietes zu einem Gremium zusammenfinden. Sie sollen sich zu festgesetzten
Zeiten treffen, damit durch den Austausch von Kenntnissen und Erfahrung und
durch gegenseitige Beratung ein heiliges Zusammenwirken der Kräfte zum
gemeinsamen Wohl der Kirchen zustande kommt.
Deshalb trifft das Konzil bezüglich der Bischofskonferenzen folgende
Anordnungen:
38. 1) Die Bischofskonferenz ist gleichsam ein Zusammenschluß, in dem die
Bischöfe eines bestimmten Landes oder Gebietes ihren Hirtendienst gemeinsam
ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen bietet, zu fördern,
besonders durch Formen und Methoden des Apostolats, die auf die gegebenen
Zeitumstände in geeigneter Weise abgestimmt sind.
2) Der Bischofskonferenz gehören alle Ortsoberhirten eines jeden Ritus mit
Ausnahme der Generalvikare, die Koadjutoren, die Weihbischöfe und diejenigen
anderen Titularbischöfe an, die ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von
den Bischofskonferenzen übertragenes Amt ausüben. Die übrigen Titularbischöfe
sowie die päpstlichen Legaten aufgrund des besonderen Amtes, das sie im Gebiet
bekleiden, sind nicht von Rechts wegen Mitglieder der Konferenz. Den
Ortsoberhirten und den Koadjutoren kommt eine entscheidende Stimme zu. Für die
Weihbischöfe und die anderen Bischöfe, die das Recht haben, an der Konferenz
teilzunehmen, bestimmen die Statuten der Konferenz, ob sie entscheidende oder
beratende Stimme besitzen.
3) Jede Bischofskonferenz gebe sich Statuten, die vom Apostolischen Stuhl
überprüft werden müssen. Darin sollen unter anderem Organe vorgesehen werden,
die dem erstrebten Ziel wirksamer dienen, z. B. ein ständiger Bischofsrat,
bischöfliche Kommissionen, ein Generalsekretariat.
4) Beschlüsse der Bischofskonferenz, sofern sie rechtmäßig und wenigstens mit
zwei Dritteln der Stimmen jener Prälaten, die Mitglieder mit entscheidendem
Stimmrecht der Konferenz sind, gefaßt und vom Apostolischen Stuhl gutgeheißen
wurden, besitzen verpflichtende Rechtskraft nur in den Fällen, in denen entweder
das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung, die der
Apostolische Stuhl motu proprio oder auf Bitten der Konferenz erlassen hat, es
bestimmt.
5) Wo besondere Verhältnisse es erfordern, können die Bischöfe mehrerer
Länder mit Zustimmung des Apostolischen Stuhles eine einzige Konferenz bilden.
Darüber hinaus sollen die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen
verschiedener Länder gepflegt werden, um die höheren Ziele zu fördern und zu
sichern.
6) Eindringlich wird empfohlen, daß die Prälaten der Ostkirchen, wenn sie die
Disziplin ihrer eigenen Kirche in den Synoden fördern, um die Bemühungen zum
Besten der Religion wirksamer zu gestalten, auch Rücksicht nehmen auf das
Gemeinwohl des gesamten Gebietes, wo mehrere Kirchen verschiedener Riten
bestehen. Entsprechend den Normen, die die zuständige Obrigkeit erläßt, möge man
sich in interrituellen Zusammenkünften beraten.
II. Die Abgrenzung der Kirchenprovinzen und die Errichtung von kirchlichen
Regionen
39. Das Heil der Seelen verlangt nicht nur eine geeignete Abgrenzung der
Diözesen, sondern auch der Kirchenprovinzen und legt sogar die Errichtung von
kirchlichen Regionen nahe. So kann für die Bedürfnisse der Seelsorge
entsprechend den sozialen und örtlichen Verhältnissen besser gesorgt werden;
auch können die Beziehungen der Bischöfe sowohl zueinander als auch zu den
Metropoliten und den übrigen Bischöfen des gleichen Landes wie zu den weltlichen
Obrigkeiten leichter und fruchtbarer gestaltet werden.
40. Daher hat die Heilige Synode, um die erwähnten Ziele zu erreichen,
folgende Beschlüsse gefaßt:
1) Die Abgrenzungen der Kirchenprovinzen sollen zweckmäßig überprüft und die
Rechte und Privilegien der Metropoliten durch neue geeignete Normen festgelegt
werden.
2) Es gelte als Regel, daß alle Diözesen und andere Gebietsumschreibungen,
die rechtlich den Diözesen gleichgestellt sind, einer Kirchenprovinz zugeteilt
werden. Deshalb sollen Diözesen, die gegenwärtig dem Apostolischen Stuhl
unmittelbar unterstellt und mit keiner anderen vereinigt sind, entweder, wenn
möglich, zusammen zu einer neuen Kirchenprovinz vereinigt oder jener
Kirchenprovinz angegliedert werden, die am nächsten oder am günstigsten gelegen
ist. Sie sollen nach Maßgabe des allgemeinen Rechts dem Metropolitanrecht des
Erzbischofs unterstellt werden.
3) Wo es nützlich erscheint, sollen die Kirchenprovinzen zu kirchlichen
Regionen zusammengeschlossen werden, deren Ordnung vom Recht festzulegen ist.
41. Es empfiehlt sich, daß die zuständigen Bischofskonferenzen die Frage
einer derartigen Abgrenzung der Kirchenprovinzen und Errichtung von Regionen
prüfen, entsprechend den Normen, die in den Nr. 23 und 24 schon über die
Abgrenzung der Diözesen aufgestellt wurden, und ihre Vorschläge und Wünsche dem
Apostolischen Stuhl vorlegen.
III. Bischöfe, die ein überdiözesanes Amt ausüben
42. Die pastoralen Bedürfnisse erfordern mehr und mehr, daß einige
Seelsorgsaufgaben einheitlich geleitet und gefördert werden. Es ist daher von
Nutzen, im Dienste aller oder mehrerer Diözesen eines bestimmten Gebietes oder
Landes einige Ämter einzurichten, die auch Bischöfen übertragen werden können.
Die Heilige Synode empfiehlt aber, daß zwischen den Prälaten oder Bischöfen, die
diese Ämter bekleiden, und den Diözesanbischöfen und Bischofskonferenzen immer
eine brüderliche Gemeinschaft und einmütiges Zusammenwirken in den
Seelsorgsaufgaben bestehe, deren Richtlinien auch durch das allgemeine Recht
festzulegen sind.
43. Da auf die geistliche Betreuung der Soldaten wegen ihrer besonderen
Lebensbedingungen eine außerordentliche Sorgfalt verwandt werden muß, werde nach
Möglichkeit in jedem Land ein Militärvikariat errichtet. Sowohl der
Militärbischof als auch die Militärpfarrer mögen sich in einträchtiger
Zusammenarbeit mit den Diözesanbischöfen eifrig dieser schwierigen Arbeit widmen
(1). Deshalb sollen die Diözesanbischöfe dem Militärbischof genügend Priester
zur Verfügung stellen, die für diese schwere Aufgabe geeignet sind. Gleichzeitig
seien sie allen Bemühungen, das geistliche Wohl der Soldaten zu fördern, gewogen
(2).
ALLGEMEINER AUFTRAG
44. Die Heilige Synode bestimmt, daß bei der Neubearbeitung des Codex Iuris
Canonici geeignete Gesetze abgefaßt werden, die den Grundsätzen, die in diesem
Dekret aufgestellt worden sind, entsprechen. Dabei sollen auch die Bemerkungen,
die von den Kommissionen oder von den Konzilsvätern vorgebracht worden sind, in
Erwägung gezogen werden. Ferner bestimmt die Heilige Synode, allgemeine
Seelsorgsdirektorien zum Gebrauch der Bischöfe wie auch der Pfarrer
auszuarbeiten, damit ihnen zuverlässige Richtlinien zur leichteren und besseren
Ausübung ihres Hirtendienstes geboten werden.
Es werde auch ein besonderes Direktorium für die seelsorgliche Betreuung
besonderer Gruppen von Gläubigen entsprechend den unterschiedlichen
Gegebenheiten in den einzelnen Ländern oder Gebieten herausgegeben, ebenso ein
Direktorium für die katechetische Unterweisung des christlichen Volkes, in dem
die grundlegenden Prinzipien und die Ordnung dieses Unterrichts sowie die
Ausarbeitung einschlägiger Bücher behandelt werden sollen. Bei der Abfassung
dieser Direktorien sollen ebenfalls die Anregungen, die von den Kommissionen
oder von den Konzilsvätern vorgebracht wurden, berücksichtigt werden.
28. Oktober 1965
Anmerkungen:
Vorwort:
1) Vgl. Mt 1,21.
2) Vgl. Joh 20,21.
3) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor æternus:
Denz. 1828 (3061).
4) Vgl. I. Vat. Konzil, Dogm. Konst. De Ecclesia Christi, Pastor æternus:
Denz. 1821 (3050).
5) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
3. Kap., Nr. 21, 24, 25: AAS 57 (1965) 24-25, 29-31.
6) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
3. Kap., Nr. 21: AAS 57 (1965) 24-25.
7) Vgl. Johannes XXIII., Apost. Konst. Humanæ salutis, 25. Dez. 1961:
AAS 54 (1962) 6. 1 Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche
Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965) 25-27.
Kapitel 1:
1) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
3. Kap., Nr. 22: AAS 57 (1965) 25-27.
2) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.
3) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.
4) II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche, ebd.
5) Vgl. Paul VI., Motupr. Apostolica sollicitudo, 15. Sept. 1965:
AAS 57 (1965) 775-780.
6) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
3. Kap., Nr. 23: AAS 57 (1965) 27-28.
7) Vgl. Pius XII., Enz. Fidei donum, 21. April 1957: AAS 49
(1957) 237: vgl. auch Benedikt XV., Apost. Brief Maximum illud, 30. Nov.
1919: AAS 11 (1919) 440; Pius XI., Enz. Rerum Ecclesiæ, 28. Febr.
1926: AAS 18 (1926) 68ff.
8) Vgl. Paul VI., Ansprache an die Kardinäle, Bischöfe, Prälaten und
übrigen Mitglieder der römischen Kurie, 21. September 1963: AAS
(1963) 793ff.
Kapitel 2:
1) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die katholischen Ostkirchen
Orientalium Ecclesiarum, Nr. 7-11: AAS 57 (1965) 79-80.
2) Vgl. Konzil von Trient, Sess. V, Dekret über die Reform, c. 2: Mansi 33,
30; Sess. XXIV, Dekret über die Reform, c. 4: Mansi 33, 159; vgl. II. Vat.
Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium, 3. Kap., Nr. 25:
AAS 57 (1965) 29ff.
3) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
3. Kap., Nr. 25: AAS 57 (1965) 29-31.
4) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS
55 (1963) 257-304.
5) Vgl. Paul VI., Enz. Ecclesiam suam, 6. Aug. 1964: AAS 56
(1964) 639.
6) Vgl. Paul VI., Enz. Ecclesiam suam, 6. Aug. 1964: AAS 56
(1964) 644-645.
7) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die sozialen Kommunikationsmittel
Inter mirifica: AAS 56 (1964) 145-153.
8) Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. über die heilige Liturgie Sacrosanctum
Concilium: AAS 56 (1964) 97ff.; Paul VI., Motupr. Sacram Liturgiam,
25. Jan. 1964: AAS 56 (1964) 139ff.
9) Vgl. Pius XII., Enz. Mediator Dei, 20. Nov. 1947: AAS 39
(1947) 521ff.; Paul VI., Enz. Mysterium fidei, 3. Sept. 1965: AAS
57 (1965) 753-774.
10) Vgl. Apg 1,14; 2,46.
11) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen Gentium,
6. Kap., Nr. 44-45: AAS 57 (1965) 50-52.
12) Vgl. Lk 22,26-27.
13) Vgl. Joh 15,15.
14) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über den Ökumenismus Unitatis
redintegratio: AAS 57 (1965) 90-107.
15) Vgl. Pius X., Motupr. Iampridem, 14. März 1914: AAS 6
(1914) 174ff.; Pius XII., Apost. Konst. Exsul Familia, 1. Aug. 1952:
AAS 44 (1952) 652ff.; Satzungen des Werkes für das Seeapostolat, im Auftrag
Pius' XII. erlassen, 21. Nov. 1957: AAS 50 (1958) 375-383.
16) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die katholischen Ostkirchen
Orientalium Ecclesiarum, Nr. 4: AAS 57 (1965) 77.
17) Vgl. Joh 13,35.
18) Vgl. Pius XII., Ansprache, 8. Dez. 1950: AAS 43 (1951) 28;
Paul VI., Ansprache, 23. Mai 1964: AAS 56 (1964) 571.
19) Vgl. Leo XIII., Apost. Konst. Romanos Pontifices, 8. Mai 1881:
Acta Leonis XIII., Bd. II (1882) 234ff.
20) Vgl. Paul VI., Ansprache, 23. Mai 1964: AAS 56 (1964)
570-571.
21) Vgl. Pius XII., Ansprache, 8. Dez. 1950: a. a. O.
Kapitel 3:
1) Vgl. S. C. Consistorialis, Instruktion über die Militärbischöfe,
23. Apr. 1951: AAS 43 (1951) 562-565; Formular für den Bericht über
den Stand des Militärvikariats, 20. Oktober 1956: AAS 49 (1957)
150-163; Dekret über die Visitatio Liminum der Militärbischöfe, 28. Febr.
1959: AAS 51 (1959) 272-274; Dekret, Die Beichtvollmacht der
Militärpfarrer wird ausgedehnt, 27. Nov. 1960: AAS 53 (1961) 49-50. -
Vgl. auch S. C. de Religiosis, Instruktion über die Militärpfarrer aus dem
Ordensstand, 2. Febr. 1955: AAS 47 (1955) 93-97.
2) Vgl. S. C. Consistorialis, Brief an die Kardinäle, Erzbischöfe,
Bischöfe und die übrigen Oberhirten im spanischen Herrschaftsbereich, 21.
Juni 1951: AAS 43 (1951) 566.
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