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KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE

Prot. N. 137/2009S - ED

DEKRET

 

Damit die heiligste Tugend Jesu Christi in der Tugend der Heiligen aufleuchtet und damit deren Beispiel den Gläubigen stets vor Augen stehen[1], hat Papst Benedikt XVI. in seinem Schreiben vom 7. Juli 2007 der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei den Auftrag erteilt, dafür Sorge zu tragen, dass einige derjenigen, die in den letzten Jahrzehnten in das Verzeichnis der Heiligen gelangt sind, auch in der außergewöhnlichen Form des römischen Ritus verehrt werden können[2]. In der Tat "ist es höchst angezeigt, dass derjenige, der vor Gott heilig ist, auch von den Menschen heilig gehalten wird[3]" und "es ist für die christlichen Gläubigen nicht unbedeutend, immer wieder neue Beispiele für das Nachahmen der Tugenden zu haben[4]".

Nach der Bestätigung dieser Entscheidung durch die Instruktion Universæ Ecclesiæ[5] der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei, begann dieselbe Kommission die Frage zu prüfen, auf welche Weise die kürzlich in das Verzeichnis der Heiligen eingeschriebenen Diener Gottes leicht in das alte Missale eingefügt werden könnten. Die Kongregation für die Glaubenslehre hat soeben die von der Päpstlichen Kommission begonnene Arbeit abgeschlossen, nachdem ihr Papst Franziskus mit dem Motu proprio vom 17. Januar 2019 alle Kompetenzen dieser Kommission übertragen hat[6].

Nach Rücksprache mit mehreren Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens, mit Experten des usus antiquior, sowie mit dem Kardinalpräfekten der Kongregation für den Gottesdienst und die Ordnung der Sakramente, genehmigt somit die Kongregation für die Glaubenslehre die folgenden dazu bestimmten Normen, unbeschadet der bisher vom Heiligen Stuhl gewährten Konzessionen bezüglich Partikularkalender und Eigenfeste, die Verehrung der Heiligen in der außerordentlichen Form zu fördern.

[1] Aus einem gerechten Grund kann eine Festmesse latiore sensu (cfr. RGMR 302) an allen Festtagen der Dritten Klasse (mit Ausnahme der in Nr. 8 genannten) sowie an Vigiltagen der Heiligen III. Klasse gefeiert werden.

[2] Außerdem, im Hinblick auf RGMR 302 c), ist die Feier der Messe eines jeden nach dem 26. Juli 1960 in das Verzeichnis der Heiligen eingetragenen Heiligen erlaubt, und zwar an dem Tag, an dem die Weltkirche dessen liturgisches Gedächtnis begeht. Die Votivmesse desselben Heiligen ist erlaubt, entsprechend der Norm von RGMR 311 unter Beachtung der anderen die Votivmessen betreffenden Rubriken.

[3] Wann immer eine Festmesse latiore sensu gefeiert wird, kann das gesamte mit ihr übereinstimmende Göttliche Offizium als Tagesoffizium rezitiert werden (cfr. RGBR 169).

[4] Die Commemoratio ordinaria eines ausgefallenen Festes oder einer Vigil erfolgt immer gemäß Nr. 1-3 zusammen mit den anderen anfallenden Kommemorationen gemäß den Rubriken unter Beachtung von RG 111 d).

[5] Zur Wahl des Messformulars und des Offiziums gemäß den obigen Bestimmungen, sofern es nicht im Proprium Sanctorum pro aliquibus locis des Missale Romanum von 1962 oder in seinem neuen durch den Heiligen Stuhl approbierten Supplementum aufscheint, ist dieses dem Commune Sanctorum des Missale oder des Breviers zu entnehmen. Wann immer mehrere Formulare desselben Commune zur Verfügung stehen, ist dessen Auswahl der Entscheidung des Zelebranten überlassen. Die im besagten Proprium Sanctorum oder im Supplementum befindlichen Formulare sind an dem dafür festgelegten Tag zu verwenden.

[6] Darüber hinaus ist eine Commemoratio ordinaria eines Heiligen oder eines Heilsgeheimnisses ad libitum celebrantis an einem im Proprium Sanctorum pro aliquibus locis oder im neuen Supplementum angegebenen Tag sowohl in der Messe als auch im Offizium an liturgischen Tagen III. oder IV. Klasse unter Beachtung von RG 111 d) möglich.

[7] In den Häusern von Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens obliegt es dem Hausoberen, nicht aber dem Zelebranten, zu entscheiden, wie diese Bestimmungen auf die Konventmesse sowie auf das im Chor oder in der Gemeinschaft gefeierte Offizium Anwendung finden.

[8] Nachstehend sind die Festtage III. Klasse aufgeführt, die durch die vorliegenden Bestimmungen weder verhindert noch ausgelassen werden können. Diese Feste können auch an den Feriae III. Klasse der Quadragesima und der Passionszeit gefeiert werden, wobei die Commemoratio feriae entsprechend den Rubriken zu geschehen hat.

Alle Bestimmungen dieses Dekrets treten am 19. März 2020, am Fest des heiligen Josef, Bräutigam der seligsten Jungfrau Maria, Bekenner und Schutzpatron der Weltkirche, in Kraft, ungeachtet anders lautender Bestimmungen.

Der Heilige Vater, Papst Franziskus, hat dieses Dekret in der dem Sekretär der Kongregation für die Glaubenslehre am 5. Dezember 2019 gewährten Audienz bestätigt und seine Veröffentlichung angeordnet.

Gegeben zu Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem 22. Februar 2020, am Fest der Kathedra des Apostels Petrus.

 

Luis F. Card. Ladaria, S.I.
Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre
 

✠ Giacomo Morandi
Titular-Erzbischof von Cerveteri
Sekretär



ANHANG ZUM DEKRET DES 22. FEBRUAR 2020

LISTE DER NICHT IMPEDIERBAREN FESTTAGE III. KLASSE

 

JANUAR

17 Antonius, Abt
20 Fabian, Papst, und Sebastian, Märtyrer
21 Agnes, Jungfrau und Märtyrerin
24 Timotheus, Bischof und Märtyrer.
25 Bekehrung des Apostels Paulus
26 Polykarp v. Smyrna, Bischof und Märtyrer
27 Johannes Chrysostomus, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
29 Franz von Sales, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
31 Johannes Bosco, Priester u. Bekenner

FEBRUAR

01 Ignatius v. Antiochien, Bischof und Märtyrer
05 Agatha, Jungfrau und Märtyrerin
06 Titus, Bischof und Bekenner

MÄRZ

06 Perpetua und Felizitas, Märtyrerinnen
07 Thomas von Aquin, Priester, Bekenner und Kirchenlehrer
09 Franziska v. Rom, Witwe u. Ordensfrau
12 Gregor I. (der Große), Papst, Bekenner und Kirchenlehrer
21 Benedikt v. Nursia, Abt
24 Erzengel Gabriel

APRIL

11 Leo I. (der Große), Papst, Bekenner und Kirchenlehrer
14 Justinus der Philosoph, Märtyrer
30 Katharina von Siena, Jungfrau

MAI

02 Athanasius v. Alexandrien, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
04 Monika, Witwe
05 Pius V., Papst und Bekenner
09 Gregor von Nazianz, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
25 Gregor VII, Papst und Bekenner
26 Philipp Neri, Priester u. Bekenner

JUNI

05 Bonifatius, Bischof und Märtyrer
11 Barnabas, Apostel
13 Antonius von Padua, Bekenner und Kirchenlehrer
14 Basilius der Große, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
21 Aloisius von Gonzaga, Bekenner
30 Commemoratio des Apostels Paulus

JULI

07 Cyrillus und Methodius, Bischöfe und Bekenner
14 Bonaventura Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
19 Vinzenz von Paul, Priester u. Bekenner
22 Maria Magdalena, Büßerin
29 Martha v. Bethanien, Jungfrau
31 Ignatius v. Loyola, Priester u. Bekenner

AUGUST

02 Alfons Maria von Liguori, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
04 Dominikus, Priester u. Bekenner
05 Weihetag der Basilika ‚Maria zum Schnee‘
08 Johannes Maria Vianney, Priester u. Bekenner
12 Klara v. Assisi, Jungfrau
20 Bernhard v. Clairvaux, Abt und Kirchenlehrer
28 Augustinus, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
29 Enthauptung Johannes des Täufers

SEPTEMBER

03 Pius X., Papst und Bekenner
12 Mariae Namen.
16 Cornelius, Papst, und Cyprianus v. Karthago, Bischof, Märtyrer
27 Cosmas und Damianus, Märtyrer
30 Hieronymus, Priester, Bekenner und Kirchenlehrer

OKTOBER

02 Heilige Schutzengel
03 Therese vom Kinde Jesu, Jungfrau.
04 Franziskus v. Assisi, Diakon und Bekenner
06 Bruno von Köln, Priester u. Bekenner
14 Callixtus I, Papst und Märtyrer
15 Theresia v. Avila, Jungfrau

NOVEMBER

04 Karl Borromäus, Bischof und Bekenner
11 Martin v. Tours, Bischof und Bekenner
14 Iosaphat v. Polotzk, Bischof und Märtyrer
18 Weihetag der Basiliken der hl. Apostel Petrus und Paulus
22 Caecilia, Jungfrau und Märtyrerin
23 Clemens I., Papst und Märtyrer
24 Johannes vom Kreuz, Priester, Bekenner und Kirchenlehrer

DEZEMBER

03 Franz Xaverius, Priester u. Bekenner
06 Nikolaus v. Myra, Bischof und Bekenner
07 Ambrosius v. Mailand, Bischof, Bekenner und Kirchenlehrer
11 Damasus I., Papst und Bekenner
13 Luzia, Jungfrau und Märtyrerin


 
[1] Cfr. Pius XII, Enzyklika Mediator Dei, AAS 39 (1947), 581; II. Vatikanischen Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, Nr. 104.

[2] Cfr. Benedikt XVI, Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des apostolischen Schreibens “Motu Proprio data” Summorum Pontificum über der römische Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform, AAS 99 (2007) 798.

[3] Cfr. Benedikt XIV, De Servorum Dei Beatificatione et Canonizatione, Lib.I, Cap. XIII, 2.

[4] Ibid., 5.

[5] Päpstliche Kommission "Ecclesia Dei", Instruktion über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum von Papst Benedikt XVI, 25, AAS 103 (2011) 413-420, n. 25.

[6] Cfr. Franziskus, Apostolisches Schreiben in Form eines "Motu Proprio" über die Päpstliche Kommission "Ecclesia Dei", 17. Januar 2019.