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APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES MOTU PROPRIO

VON PAPST FRANZISKUS

«TRADITIONIS CUSTODES»

ÜBER DEN GEBRAUCH DER RÖMISCHEN LITURGIE IN DER GESTALT VOR DER REFORM VON 1970

 

 

Als Wächter der Tradition stellen die Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen dar. [1] Unter der Führung des Heiligen Geistes leiten sie die ihnen anvertrauten Teilkirchen durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Feier der Eucharistie. [2]

Um die Eintracht und die Einheit der Kirche zu fördern, haben meine verehrten Vorgänger, der heilige Johannes Paul II. und Benedikt XVI., in väterlicher Sorge gegenüber denen, die in einigen Regionen den liturgischen Formen anhingen, die der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollten Reform vorausgingen, die Befugnis gewährt und geregelt, das vom heiligen Johannes XXIII. 1962 herausgegebene Römische Messbuch zu verwenden. [3] Es war dabei ihre Absicht, »all jenen Katholiken [die kirchliche Gemeinschaft zu erleichtern], die sich an einige frühere Formen der Liturgie […] gebunden fühlen«,  [4] und nicht anderen.

Im Anschluss an die Initiative meines verehrten Vorgängers Benedikt XVI., drei Jahre nach seiner Publikation die Bischöfe zu einer Überprüfung der Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum einzuladen, hat die Kongregation für die Glaubenslehre im Jahr 2020 eine umfassende Konsultation der Bischöfe durchgeführt, deren Ergebnisse im Licht der in diesen Jahren gereiften Erfahrungen sorgsam erwogen wurden.

Nachdem ich nun die von den Bischöfen geäußerten Wünsche erwogen und die Meinung der Glaubenskongregation gehört habe, ist es meine Absicht, mit diesem Apostolischen Schreiben in der beständigen Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft weiter fortzuschreiten. Daher habe ich es für angemessen gehalten, Folgendes zu bestimmen:

Art. 1. Die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Bücher sind die einzige Ausdrucksform der Lex orandi des Römischen Ritus.

Art. 2. Dem Diözesanbischof als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Teilkirche [5] obliegt die Regelung der liturgischen Feiern in der eigenen Diözese. [6] Daher ist es seine ausschließliche Zuständigkeit, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 in seiner Diözese zu gestatten und dabei den Weisungen des Apostolischen Stuhles zu folgen.

Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 zelebrieren, hat der Bischof:

§ 1 sicherzustellen, dass diese Gruppen nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen;

§ 2 einen oder mehrere Orte zu bestimmen, wo die Gläubigen, die zu diesen Gruppen gehören, sich zur Eucharistiefeier versammeln können (jedoch nicht in den Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten);

§ 3 am angegebenen Ort die Tage zu bestimmen, an denen die Feier der Eucharistie unter Verwendung des vom heiligen Johannes XXIII. 1962 promulgierten Römischen Messbuchs möglich ist. [7] Bei diesen Feiern sollen die Lesungen in der Volkssprache vorgetragen werden, wobei die Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verwenden sind, die von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbiert wurden;

§ 4 einen Priester zu ernennen, der als Beauftragter des Bischofs mit der Zelebration und der pastoralen Sorge für diese Gruppen von Gläubigen betraut wird. Der Priester soll für diese Aufgabe geeignet sein, eine Kompetenz im Hinblick auf den Gebrauch des Missale Romanum vor der Reform von 1970 besitzen, eine derartige Kenntnis der lateinischen Sprache haben, die es ihm erlaubt, die Rubriken und die liturgischen Texte vollständig zu verstehen, von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein. Es ist nämlich erforderlich, dass dem beauftragten Priester nicht nur die würdige Feier der Liturgie, sondern auch die pastorale und spirituelle Sorge um die Gläubigen am Herzen liegt;

§ 5 in den Personalpfarreien, die zum Wohl dieser Gläubigen kanonisch errichtet worden sind, eine entsprechende Überprüfung in Bezug auf deren tatsächliche Nützlichkeit für das geistliche Wachstum durchzuführen und zu bewerten, ob sie beizubehalten sind oder nicht;

§ 6 dafür Sorge zu tragen, die Bildung neuer Gruppen nicht zu genehmigen.

Art. 4. Die Priester, die nach der Veröffentlichung dieses Motu Proprio geweiht werden und beabsichtigen, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, müssen eine formale Anfrage an den Diözesanbischof richten, der vor der Erteilung der Genehmigung den Apostolischen Stuhl konsultiert.

Art. 5. Die Priester, die schon nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, sollen vom Diözesanbischof die Genehmigung erbitten, weiterhin von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.

Art. 6. Die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die seinerzeit von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet wurden, gehen in die Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens über.

Art. 7. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung sowie die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens üben im Hinblick auf die Materien, für die sie zuständig sind, die Autorität des Heiligen Stuhls aus, indem sie über die Beachtung dieser Bestimmungen wachen.

Art. 8. Die vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten, die nicht dem entsprechen, was in diesem Motu Proprio festgelegt wird, sind außer Kraft gesetzt.

Ich ordne an, dass all das, was ich mit diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio entschieden habe, in allen seinen Teilen, ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen, auch wenn sie besonderer Erwähnung wert wären, befolgt wird. Ich lege fest, dass es durch Veröffentlichung im „L’Osservatore Romano“ promulgiert wird, unmittelbar in Kraft tritt und später im Amtsblattdes Heiligen Stuhls Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.

Gegeben zu Rom, bei St. Johannes im Lateran, am 16. Juli 2021, dem Gedenktag Unserer Lieben Frau auf dem Berge Karmel, im neunten Jahr unseres Pontifikates.

FRANZISKUS

 


[1] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 23: AAS 57 (1965) 27.

[2] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 27: AAS 57 (1965) 32; Zweites Vatikanisches Ökumenische Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965), 11: AAS 58 (1966) 677-678; Katechismus der Katholischen Kirche, 833.

[3] Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988): AAS 80 (1998) 1495-1498; Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Summorum Pontificum (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 777-781; Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesiae unitatem (2. Juli 2009): AAS 101 (2009) 710-711.

[4] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988), 5: AAS 80 (1988) 1498.

[5] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 41: AAS 56 (1964) 111; Caeremoniale Episcoporum, 9; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Redemptionis Sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind (25. März 2004), 19-25: AAS 96 (2004) 555-557.

[6] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 375 § 1; can. 392.

[7] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret Quo magis bezüglich der Approbation von sieben neuen Präfationen für die außerordentliche Form des Römischen Ritus (22. Februar 2020) und Dekret Cum sanctissima bezüglich der liturgischen Feiern zu Ehren der Heiligen in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus (22. Februar 2020): L’Osservatore Romano, 26. März 2020, S. 6.



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