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Durch die
Lateranverträge von 1929 und die nachfolgenden
Vereinbarungen zwischen dem Heiligen Stuhl und
Italien wurde anerkannt, dass das Areal und die
Gebäude, die den Gesamtkomplex von St. Paul vor den
Mauern bilden, dem Heiligen Stuhl gehören und gemäß
den Normen des internationalen Rechts einen
rechtlichen Sonderstatus genießen. Über den
exterritorialen Gesamtkomplex von St. Paul vor den
Mauern übt der Papst, den geltenden Normen
entsprechend, die zivilen Gewalten aus.
Mit dem Motu
Proprio Die alterwürdige Basilika Sankt Paul vor
den Mauern vom 31. Mai 2005 wollte Papst
Benedikt XVI. die Hauptaspekte der pastoralen und
administrativen Leitung des Gesamtkomplexes von St.
Paul vor den Mauern klarstellen oder besser
festlegen.
Darüber hinaus bestätigt der Heilige
Vater in dem Motu Proprio die Basilika als
kanonische Einrichtung mit öffentlichem
Rechtscharakter und legt fest, dass ihr ebenso wie
den drei anderen Hauptbasiliken ein vom Römischen
Papst ernannter Erzpriester vorsteht.
Der Erzpriester wird in der genannten
Basilika die ordentliche und unmittelbare
Jurisdiktionshoheit ausüben. Er wird für die
Seelsorge einen Vikar in der Person des Abtes der
Benediktinerabtei St. Paul haben sowie einen
Delegaten für die Verwaltung. Darüber hinaus wird
der Erzpriester von St. Paul den gesamten
exterritorialen Bereich leiten, indem er die
verschiedenen dort tätigen Verwaltungen ihrer
Zweckmäßigkeit entsprechend koordiniert, ausgenommen
alles, was in die ausschließliche Zuständigkeit des
Abtes innerhalb der Abtei fällt, wo die
Benediktinermönche seit über dreizehn Jahrhunderten
untergebracht sind. |