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ANSPRACHE VON PAPST BENEDIKT XVI .
ZUR ERÖFFNUNG DES GERICHTSJAHRES
DER RÖMISCHEN ROTA

Sala Clementina
Samstag, 22. Januar 2011

 

Liebe Mitglieder des Gerichtshofes der Römischen Rota!

Ich freue mich, euch zu dieser jährlichen Begegnung anläßlich der Eröffnung des Gerichtsjahres zu begrüßen. Einen herzlichen Gruß richte ich an das Kollegium der Prälaten-Auditoren, begonnen beim Dekan, Bischof Antoni Stankiewicz, dem ich für die freundlichen Worte danke. Ich begrüße die Beamten, die Anwälte und alle weiteren Mitarbeiter dieses Gerichtshofes sowie alle Anwesenden. Dieser Augenblick bietet mir Gelegenheit, für die Arbeit, die ihr im Dienst der Kirche durchführt, erneut meine Anerkennung zum Ausdruck zu bringen und euch zu einem immer größeren Einsatz in einem für die Pastoral und die »salus animarum« so heiklen und wichtigen Bereich zu ermutigen. Die Beziehung zwischen Recht und Pastoral stand im Mittelpunkt der nachkonziliaren Debatte über das Kirchenrecht. »Es ist nicht wahr, daß das Recht, um mehr pastoral zu sein, weniger rechtlich sein müsse« (Ansprache an die Römische Rota, 18. Januar 1990; in O.R. dt., Nr. 5, 2.2.1990, S. 10,4): Dieser bekannte Satz des ehrwürdigen Dieners Gottes Johannes Paul II. bringt die radikale Überwindung eines scheinbaren Gegensatzes zum Ausdruck. Er sagte: »Die rechtliche und die pastorale Dimension sind in der hier auf Erden pilgernden Kirche untrennbar eins. Vor allem herrscht unter ihnen eine Harmonie, die vom gemeinsamen Ziel, dem Heil der Seelen, herkommt« (ebd.). Bei meiner ersten Begegnung mit euch im Jahre 2006 habe ich versucht, den wahren pastoralen Sinn der Ehenichtigkeitsprozesse hervorzuheben, der auf der Liebe zur Wahrheit gründet (vgl. Ansprache an die Römische Rota, 28. Januar 2006: AAS 98 [2006], S. 135–138; in O.R. dt., Nr. 8, 24.2.2006, S. 8). Heute möchte ich die rechtliche Dimension betrachten, die der pastoralen Tätigkeit hinsichtlich der Vorbereitung und Zulassung zur Ehe innewohnt. So möchte ich versuchen, den Zusammenhang deutlich zu machen, der zwischen dieser Tätigkeit und den Eherechtsprozessen besteht.

Vielleicht ist die kirchenrechtliche Dimension der Ehevorbereitung kein Element, das unmittelbar augenfällig ist. Einerseits sieht man nämlich, daß in den Ehevorbereitungskursen die kirchenrechtlichen Fragen einen sehr bescheidenen, wenn nicht unbedeutenden Platz einnehmen, da man geneigt ist zu meinen, daß die künftigen Ehegatten ein sehr geringes Interesse an Problemen haben, die Fachleuten vorbehalten sind. Obgleich niemandem die Notwendigkeit der rechtlichen Tätigkeiten entgeht, die der Ehe vorangehen und die sicherstellen sollen, daß »der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht« (CIC, can. 1066), ist andererseits die Auffassung verbreitet, der zufolge das Brautexamen, das Aufgebot und andere geeignete Mittel zu Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen sind (vgl. ebd., can. 1067) und zu denen die Ehevorbereitungskurse gehören, rein formale Pflichtübungen darstellen. Oft wird nämlich dafürgehalten, daß die Hirten die Zulassung der Paare zur Trauung großzügig handhaben sollten, da das natürliche Recht der Personen zu heiraten auf dem Spiel stehe.

In diesem Zusammenhang sollte man über die rechtliche Dimension der Ehe selbst nachdenken. Ich habe dieses Thema in einer Reflexion über die Wahrheit der Ehe erwähnt, wo ich unter anderem gesagt habe: »Angesichts der subjektivistischen und anarchischen Relativierung der sexuellen Erfahrung bekräftigt die Tradition der Kirche klar die rechtliche Natur der Ehe, das heißt ihre von Natur aus gegebene Zugehörigkeit zum Bereich der Gerechtigkeit in den zwischenmenschlichen Beziehungen. In dieser Hinsicht verknüpft sich das Recht wirklich mit dem Leben und der Liebe wie ein ihm innewohnendes ›Gebot‹« (Ansprache an die Römische Rota, 27. Januar 2007, in O.R. dt., Nr. 6, 9.2.2007, S. 8).

Es gibt daher keine Unterscheidung zwischen der gelebten Ehe und der rechtlichen Ehe: Es gibt nur eine einzige Ehe, die von ihrem Wesen her ein echter rechtlicher Bund zwischen dem Mann und der Frau ist, ein Bund, auf dem die wahre eheliche Dynamik des Lebens und der Liebe beruht. Die Eheschließung der Brautleute, und zwar diejenige, mit der sich die Pastoral befaßt, wie auch jene, die Gegenstand der kirchenrechtlichen Lehre ist, ist eine einzige natürliche und heilsbezogene Wirklichkeit, deren Reichtum gewiß Raum gibt für verschiedene Ansätze, wobei jedoch ihre wesentliche Identität nicht in Frage gestellt werden darf. Der rechtliche Aspekt ist innerlich mit dem Wesen der Ehe verknüpft. Das wird verständlich im Licht einer nichtpositivistischen Rechtsauffassung, die aus dem Blickwinkel der rechtmäßigen Beziehungsstruktur heraus erfolgt.

Das Recht auf Ehe oder »ius connubii« muß in dieser Perspektive betrachtet werden. Es geht dabei also nicht um einen subjektiven Anspruch, der durch eine rein formale Anerkennung von den Hirten erfüllt werden muß, unabhängig vom tatsächlichen Inhalt der Vereinigung. Das Recht auf Ehe setzt voraus, daß man sie wirklich schließen kann und will, also in der Wahrheit ihres Wesens, wie die Kirche es lehrt. Niemand kann das Recht auf eine Trauung beanspruchen. Das »ius connubii« bezieht sich nämlich auf das Recht, eine wahre Eheschließung vorzunehmen. Das »ius connubii« würde demnach dort nicht verweigert werden, wo klar ist, daß die Voraussetzungen für seine Ausübung nicht gegeben sind – wenn also deutlich die verlangte Ehefähigkeit fehlt oder der Wille sich ein Ziel setzt, das im Gegensatz zur natürlichen Wirklichkeit der Ehe steht.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal bekräftigen, was ich nach der Bischofssynode über die Eucharistie geschrieben habe: »Angesichts der Vielschichtigkeit des kulturellen Umfelds, in der die Kirche in vielen Ländern lebt, hat die Synode zudem empfohlen, in der Vorbereitung der Brautleute und in der vorausgehenden Prüfung ihrer Ansichten über die für die Gültigkeit des Ehesakraments unverzichtbaren Verpflichtungen größte pastorale Sorgfalt walten zu lassen. Durch eine ernsthafte Klärung in diesem Punkt kann vermieden werden, daß emotive Impulse oder oberflächliche Gründe die beiden jungen Leute dazu führen, Verantwortungen zu übernehmen, denen sie dann nicht gerecht werden können (vgl. Propositio, 40). Das Gute, das die Kirche und die ganze Gesellschaft von der Ehe und der auf sie gegründeten Familie erwarten, ist zu groß, um sich in diesem spezifischen pastoralen Bereich nicht bis zum Grunde einzusetzen. Ehe und Familie sind Einrichtungen, die gefördert und gegen jegliches Mißverständnis bezüglich ihrer Grundwahrheit verteidigt werden müssen, denn jeder Schaden, der ihnen zugefügt wird, ist in der Tat eine Verletzung, die dem menschlichen Zusammenleben als solchem beigebracht wird« (Nachsynodales Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis, 22. Februar 2007, Nr. 29, S. 49f.).

Die Ehevorbereitung in ihren verschiedenen Phasen, die von Papst Johannes Paul II. im Apostolischen Schreiben Familiaris consortio beschrieben wurden, hat natürlich Ziele, die über die rechtliche Dimension hinausgehen, denn ihr Rahmen ist das ganzheitliche menschliche und christliche Wohl der Eheleute und ihrer zukünftigen Kinder (vgl. Nr. 66, S. 128–132), das letztendlich auf die Heiligkeit ihres Lebens ausgerichtet ist (vgl. CIC, can. 1063,2°). Man darf jedoch nie vergessen, daß das unmittelbare Ziel dieser Vorbereitung darin besteht, die freie und wahre Eheschließung zu fördern, also die Schaffung eines Bundes der Gerechtigkeit und der Liebe zwischen den Ehegatten, der die Eigenschaften der Einheit und Unauflöslichkeit in sich trägt und hingeordnet ist auf das Wohl der Eheleute und auf die Zeugung und Erziehung der Kinder. Zwischen Getauften stellt er außerdem eines der Sakramente des Neuen Bundes dar. Dadurch wird dem Paar keine von außen kommende ideologische Botschaft vermittelt, und es wird erst recht kein Kulturmodell aufgezwungen. Vielmehr werden die Verlobten in die Lage versetzt, die Wahrheit einer natürlichen Zuneigung und der Fähigkeit, eine Verpflichtung einzugehen, zu entdecken, die sie in ihrem beziehungsorientierten Sein als Mann und Frau in sich tragen. Hier entspringt das Recht als wesentlicher Bestandteil der ehelichen Beziehung, verwurzelt in einer natürlichen Fähigkeit der Eheleute, die durch die einverständliche Hingabe umgesetzt wird. Vernunft und Glaube tragen dazu bei, diese Lebenswahrheit zu erleuchten. Dabei muß jedoch stets klar bleiben, was ebenfalls der ehrwürdige Diener Gottes Johannes Paul II. lehrte: »Die Kirche verweigert die Feier der Eheschließung demjenigen nicht, der, wenn auch vom übernatürlichen Standpunkt aus ungenügend vorbereitet, ›bene dispositus‹ ist, vorausgesetzt, er hat die rechte Absicht, entsprechend der natürlichen Wirklichkeit des Angelegtseins auf die Ehe zu heiraten« (Ansprache an die Römische Rota, 30. Januar 2003; in O.R. dt., Nr. 9, 28.2.2003, S. 9,8). In dieser Hinsicht muß besondere Sorgfalt auf die Begleitung der Ehevorbereitung verwendet werden: der entfernteren, der näheren und der unmittelbaren (vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 66, AAS 73 [1981], S. 159–162). Zu den Mitteln, die sicherstellen sollen, daß der Plan der Brautleute wirklich auf die Ehe ausgerichtet ist, gehört vor allem das Brautexamen.

Dieses Examen hat in erster Linie einen rechtlichen Zweck: Es soll sicherstellen, daß einer gültigen und rechtmäßigen Eheschließung nichts im Wege steht. »Rechtlich« bedeutet jedoch nicht »formalistisch«, als ob es ein bürokratischer Schritt sei, der darin besteht, ein Formular auszufüllen, auf der Grundlage standardisierter Fragen. Es handelt sich vielmehr um eine einzigartige pastorale Gelegenheit – der alle Ernsthaftigkeit und Aufmerksamkeit entgegengebracht werden muß, die sie verlangt –, in der der Hirte durch ein respektvolles und herzliches Gespräch versucht, der Person zu helfen, sich der Wahrheit über sich selbst und über ihre menschliche und christliche Berufung zur Ehe ernsthaft zu stellen. In diesem Sinne erfordert das Gespräch, das immer mit jedem der beiden Verlobten allein geführt werden muß – was der Zweckdienlichkeit weiterer Gespräche mit dem Paar keinen Abbruch tut –, eine Atmosphäre völliger Aufrichtigkeit, wobei man die Tatsache hervorheben sollte, daß es vor allem im Interesse der Brautleute selbst liegt, eine gültige Ehe einzugehen, und daß sie selbst als  erste vor ihrem Gewissen dazu verpflichtet sind.

Mit den verschiedenen Mitteln, die für eine sorgfältige Vorbereitung und Prüfung zur Verfügung stehen, kann sich auf diese Weise eine wirkkräftige pastorale Tätigkeit zur Vorbeugung gegen die Ehenichtigkeit entfalten. Man muß sich bemühen, soweit wie möglich den Teufelskreis zu durchbrechen, der oft entsteht zwischen einer als selbstverständlich betrachteten Zulassung zur Trauung ohne eine angemessene Vorbereitung und eine ernsthafte Prüfung der für ihre Feier vorgesehenen Voraussetzungen, und einer gerichtlichen Erklärung, die zuweilen ebenso einfach ist, aber in die entgegengesetzte Richtung läuft, in der die Ehe allein aufgrund der Feststellung ihres Scheiterns als nichtig erachtet wird. Es stimmt, daß nicht alle Gründe für eine eventuelle Nichtigkeitserklärung während der Ehevorbereitung erkannt oder offengelegt werden können, aber ebenso wäre es nicht richtig, den Zugang zur Ehe auf der Basis unbegründeter Annahmen zu verwehren – zum Beispiel der Annahme, daß die Personen heutzutage ganz allgemein eheunfähig seien oder einen nur scheinbaren Ehewillen hätten. In dieser Hinsicht ist es wichtig, sich die Verantwortung derer, die mit der Seelsorge in diesem Bereich betraut sind, noch stärker zu Bewußtsein zu führen. Das Kirchenrecht ganz allgemein und besonders das Eherecht und das Prozeßrecht erfordern natürlich eine besondere Ausbildung, aber die Kenntnis der Grundaspekte des Kirchenrechts sowie jener Aspekte, die einen unmittelbaren Praxisbezug haben, was die eigenen Funktionen betrifft, ist von erstrangiger Bedeutung in der Ausbildung aller, die in der Pastoral, insbesondere in der Familienpastoral, tätig sind.

All das macht es außerdem erforderlich, daß die Arbeit der kirchlichen Gerichtshöfe eine eindeutige Botschaft darüber vermittelt, was in der Ehe wesentlich ist, und es einstimmig – im Einklang mit dem Lehramt und dem Kirchenrecht – mitteilt. Aufgrund der Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung, die der Sorge dieses Gerichtshofes anvertraut ist, müssen sich die anderen kirchlichen Gerichtshöfe der Rechtsprechung der Rota anpassen (vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Rota, 17. Januar 1998; in O.R. dt., Nr. 7, 13.2.1998, S. 12,4). Vor einiger Zeit habe ich die Notwendigkeit hervorgehoben, in den Verfahren zur Konsensunfähigkeit zu einem aufrichtigen Urteil zu gelangen (vgl. Ansprache an die Römische Rota, 29. Januar 2009; in O.R. dt., Nr. 7, 13.2.2009, S. 10). Das Problem ist nach wie vor sehr aktuell, und leider gibt es immer noch inkorrekte Auffassungen – wenn man zum Beispiel das für die Ehe erforderliche Urteilsvermögen (vgl. CIC, can. 1095, 2°) mit der erwünschten Besonnenheit in der Entscheidung für die Ehe gleichsetzt. So wird das Problem der Fähigkeit mit einem anderen Problem verwechselt, durch das die Gültigkeit nicht in Frage gestellt wird, da es den Grad der praktischen Weisheit betrifft, mit der eine Entscheidung getroffen wurde, die aber auf jeden Fall eine wirkliche Entscheidung für die Ehe ist. Ein noch schwerwiegenderes Mißverständnis wäre es, unbesonnenen Entscheidungen im Eheleben eine die Ehe ungültig machende Wirkung zuzusprechen.

Was die Nichtigkeit durch Ausschluß eines Wesenselements oder einer Wesenseigenschaft der Ehe (vgl. ebd., can. 1101, 2°) betrifft, so muß man sich hier ebenfalls ernsthaft darum bemühen, daß Urteile die Wahrheit über die Ehe widerspiegeln. Es ist dieselbe Wahrheit, die auch den Augenblick der Zulassung zur Ehe erleuchten muß. Ich denke insbesondere an das Problem des Ausschlusses des »bonum coniugum«. Im Zusammenhang mit diesem Ausschluß scheint hier dieselbe Gefahr vorhanden zu sein, die auch die richtige Anwendung der Normen über die Eheunfähigkeit bedroht: die Gründe für die Nichtigkeit in Verhaltensweisen zu suchen, die nicht das Zustandekommen des Ehebundes betreffen, sondern seine Umsetzung im Leben. Man muß der Versuchung widerstehen, einfache Unzulänglichkeiten der Ehegatten in ihrem Eheleben in einen Konsensmangel zu verwandeln. Der wahre Ausschluß ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Hinordnung auf das Wohl der Ehegatten in Frage gestellt (vgl. ebd., 1055, 1°) und durch einen positiven Willensakt ausgeschlossen wird. Fälle, in denen der andere nicht als Ehegatte anerkannt oder die wesentliche Hinordnung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf das Wohl des anderen ausgeschlossen wird, sind gewiß vollkommen außergewöhnlich. Die genaue Erläuterung dieser Hypothesen über den Ausschluß des »bonum con iugum« muß von der Rechtsprechung der Römischen Rota sorgfältig geprüft werden.

Zum Abschluß meiner Reflexionen kehre ich zur Beziehung zwischen Recht und Pastoral zurück. Sie ist oft Gegenstand von Mißverständnissen zum Schaden des Rechts, aber auch der Pastoral. In allen Bereichen und insbesondere auf dem Gebiet von Ehe und Familie muß eine entgegengesetzte Dynamik gefördert werden, in der der pastorale und der rechtliche Aspekt in tiefem Einklang miteinander stehen, was sich gewiß als fruchtbar erweisen wird im Dienst an jenen, die die Ehe eingehen wollen.

Liebe Mitglieder des Gerichtshofes der Römischen Rota, ich vertraue euch alle der mächtigen Fürsprache der allerseligsten Jungfrau Maria an, auf daß der göttliche Beistand niemals fehlen möge, wenn ihr mit Treue, Dienstbeflissenheit und Fruchtbarkeit eure tägliche Arbeit verrichtet, und sehr gerne erteile ich allen einen besonderen Apostolischen Segen.

 

 



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