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HEILIGER VATER

KARDINALSKOLLEGIUM

RÖMISCHE KURIE

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Oberster Gericht der Apostolischen Signatur
 

Praedicate Evangelium:

Art. 194

Die Apostolische Signatur übt die Funktion des obersten Gerichts der Kirche aus und sorgt ebenso für die ordnungsgemäße Rechtspflege in der Kirche.

Art. 195

§ 1. Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur besteht aus Kardinälen, Bischöfen und Priestern, die vom Papst für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden, und wird vom Kardinalpräfekten geleitet.

§ 2. Bei der Abwicklung der Geschäfte des Gerichts wird der Präfekt von einem Sekretär unterstützt.

Art. 196

Die Apostolische Signatur urteilt als Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit über:

1. Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;

2. Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römische Rota;

3. Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.

Art. 197

§ 1. Als Verwaltungsgericht der Römischen Kurie entscheidet die Apostolische Signatur über Beschwerden gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle, die von den Dikasterien und dem Staatssekretariat erlassen oder von diesen gebilligt worden sind, und zwar jedes Mal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt inhaltlich oder verfahrensmäßig irgendein Gesetz verletzt hat.

§ 2. In diesen Fällen kann die Apostolische Signatur auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den betreffenden Akt entstanden sind.

§ 3. Sie richtet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder von den kurialen Einrichtungen übertragen werden. Schließlich entscheidet sie bei Kompetenzkonflikten, die zwischen den Dikasterien sowie zwischen diesen und dem Staatssekretariat auftreten.

Art. 198

Die Apostolische Signatur ist als Verwaltungsorgan der Justiz in Disziplinarangelegenheiten auch zuständig:

1. die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich in den verschiedenen kirchlichen Gerichten zu überwachen und erforderlichenfalls gegen Gerichtspersonal, Anwälte oder Prozessbevollmächtigte einzuschreiten;

2. über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota erreicht werden soll;

3. über jedes Ersuchen im Zusammenhang mit der Rechtspfle- ge zu entscheiden;

4. die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu prorogieren;

5. die Genehmigung des Berufungsgerichts zu erteilen, sowie, sofern es dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, die Genehmigung zur Errichtung von interdiözesanen/intereparchialen/interrituellen, regionalen, nationalen und, falls erforderlich, übernationalen Gerichten.

Art. 199

Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem eigenen Gesetz.

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RELATIO ANNUALIS DE STATU ET ACTIVITATE TRIBUNALIUM

 

 

 


   

  • Ansprache des Hl. Vaters Benedikt XVI. an die Teilnehmer der Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur (4. Februar 2011)
    [Italienisch]

  • Decretum generale exsecutorium de actis iudicialibus conservandis, die 13 m. Augusti 2011 (Prot. N. 42027/08 VT)
    [Lateinisch]

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PREIS “MONS. ARCANGELO RANAUDO” 2018-2019

 

  • Brief an die Dekane der Fakultäten für kanonisches Recht
    [Italienisch]