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APOSTOLISCHES SCHREIBEN
IN FORM EINES MOTU PROPRIO

EINIGE ÄNDERUNGEN IN DEN NORMEN
BEZÜGLICH DER WAHL DES PAPSTES

BENEDIKT XVI.

 

Mit der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis vom 22. Februar 19961 hat Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul II. einige Änderungen in die kanonischen Normen für die Wahl des Papstes eingeführt, die von Paul VI. seligen Angedenkens festgelegt worden waren2.

In Nummer 75 der genannten Konstitution ist festgelegt, daß, nachdem alle Abstimmungen, die zur gültigen Wahl des Papstes gemäß den festgelegten Normen zwei Drittel der Stimmen aller Anwesenden fordern, ergebnislos durchgeführt worden sind, der Kardinal-Camerlengo die wahlberechtigten Kardinäle einlädt, über den einzuschlagenden Weg ihre Meinung zu bekunden. Danach wird verfahren, wie deren absolute Mehrheit entschieden hat, allerdings mit Rücksicht darauf, daß eine gültige Wahl vorliegt entweder bei absoluter Mehrheit der Stimmen oder durch Abstimmung zwischen den beiden Namen, die beim vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben, wobei dann auch in diesem Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist.

Nach der Promulgation der genannten Konstitution erreichten Johannes Paul II. nicht wenige ernst zu nehmende Bitten. Darin wurde nachdrücklich dazu aufgerufen, den bisher geltenden Normen wieder Rechtskraft zu verschaffen, nach denen der Papst nur dann als gültig gewählt gilt, wenn er zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Kardinäle auf sich vereint.

Nachdem Wir diese Frage gründlich erwogen haben, bestimmen und beschließen Wir, daß nach Aufhebung der Normen, die in Nummer 75 der Apostolischen Konstitution Universi Dominici gregis von Johannes Paul II. vorgeschrieben werden, diese Normen wie folgt ersetzt werden:

Wenn die Abstimmungen, die in den Nummern 72, 73 und 74 der genannten Konstitution behandelt werden, ohne Ergebnis verlaufen sind, soll ein Tag des Gebets, der Reflexion und des Dialogs abgehalten werden. In den darauffolgenden Abstimmungen werden unter Beachtung der Reihenfolge, die unter Nummer 74 derselben Konstitution festgelegt ist, nur die beiden Kardinäle passives Wahlrecht haben, die beim vorherigen Wahlgang die höchste Zahl der Stimmen erhalten haben. Es soll nicht von dem Grundsatz abgewichen werden, daß auch bei diesen Abstimmungen die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Kardinäle zur Gültigkeit der Wahl erforderlich ist. In diesen Abstimmungen haben die beiden Kardinäle, die passives Wahlrecht besitzen, kein aktives Wahlrecht.

Dieses Dokument wird nach seiner Veröffentlichung im L’Osservatore Romano sofort in Kraft treten. Dies beschließen und bestimmen Wir ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 11. Juni 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikates

 BENEDICTUS PP. XVI

 

______________________

1 Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Universi Dominici gregis, 22. Februar 1996, in AAS 88 (1996) 305–343; O.R. dt., Nr. 9, 1.3.1996, S. 9–16.

2

Paul VI., Apostolische Konstitution Romano Pontifici eligendo, 1. Oktober 1975 in AAS 67 (1975) 605–645.

 

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