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LEO XIV.

GENERALAUDIENZ

Petersdom
Mittwoch, 19. August 2026

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Liebe Brüder und Schwestern!

Das sechste Kapitel der Konstitution Sacrosanctum Concilium  (SC ) des Zweiten Vatikanischen Konzils ist der Kirchenmusik gewidmet. Darin heißt es: »Die überlieferte Musik der Gesamtkirche stellt einen Reichtum von unschätzbarem Wert dar, ausgezeichnet unter allen übrigen künstlerischen Ausdrucksformen vor allem deshalb, weil sie als der mit dem Wort verbundene gottesdienstliche Gesang einen notwendigen und integrierenden Bestandteil der feierlichen Liturgie ausmacht« (SC  112). Und es erläutert: »So wird denn die Kirchenmusik um so heiliger sein, je enger sie mit der liturgischen Handlung verbunden ist, sei es, dass sie das Gebet inniger zum Ausdruck bringt oder die Einmütigkeit fördert, sei es, dass sie die heiligen Riten mit größerer Feierlichkeit umgibt« (ebd. ).

Wir finden hier den Kern der Konzilslehre, die die dienende Funktion der Musik in der Liturgie bestätigt und vertieft, die bereits vom heiligen Pius X. im Motu proprio Inter sollicitudines  (22. November 1903) hervorgehoben worden war. Denn die Musik ist Teil des liturgischen Handelns und keine bloße Ausschmückung der Feier. Singen und Musizieren bedeutet in der Liturgie zu beten, indem man das eigene Herz mit dem der Schwestern und der Brüder und mit Gott in Einklang bringt, in der tätigen Teilnahme am gefeierten Geheimnis. Insbesondere die Musik bringt die gefühlsmäßige Dimension des Gebets zum Ausdruck, wie der heilige Augustinus sagt: »Cantare amantis est«, also »das Lied ist der Liebe Gesetz« (Sermo 336,1). Das ist sehr wichtig, weil es uns hilft, das Herz zu öffnen für Gottes Gnadenwirken und sich davon formen zu lassen.

Außerdem fördert der Gesang die Gemeinschaft. Durch die Symphonie der Stimmen trägt er zur Vereinigung der Herzen bei, überwindet die Unterschiede zwischen den Menschen und vereint alle im Lob Gottes. So wird er zur Epiphanie der Kirche, zum spürbaren Ausdruck der Gemeinschaft, die zu ihrem ureigenen Wesen gehört.

Aus der hohen theologischen Bedeutung des Kirchengesangs als fester Bestandteil des liturgischen Handelns ergeben sich einige Erfordernisse. Zunächst muss er jenseits aller Modeerscheinungen und besonderen Sensibilitäten der Urheber auf allen Ebenen der Feier angemessen sein. Außerdem muss die Form, besonders in ihrem melodischen Aspekt, gleichzeitig edel und einfach, von hoher musikalischer Qualität und leicht auszuführen sein, vor allem dann, wenn er von der ganzen Gemeinde gesungen werden soll (vgl. SC  121).

Aus demselben Grund sagt das Konzil, dass auch die Texte angemessen, tiefgehend und gleichzeitig leicht verständlich sowie in erster Linie von der Heiligen Schrift, den liturgischen Büchern und  der geistlichen Überlieferung der Kirche inspiriert sein sollen. Darauf muss geachtet werden, damit die Dynamik, die in dem alten Prinzip »lex orandi lex credendi« – also das Gesetz des Gebets ist auch Gesetz des Glaubens – zum Ausdruck kommt, lebendig bleibt und wachsen kann.

Sacrosanctum Concilium widmet dem Thema der tätigen Teilnahme der Gläubigen großen Raum (vgl. Nr. 114). Sie ist »angefangen von einer tieferen Bewusstheit des Mysteriums, das gefeiert wird, und seiner Beziehung zum täglichen Leben« zu verstehen (Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Sacramentum caritatis , 52), in einem »Geist fortwährender innerer Umkehr, der das Leben aller Gläubigen kennzeichnen muss« (ebd., 55). Was die konkrete Weise betrifft, in der sie durch die besondere Rolle der Kirchenmusik verwirklicht werden kann, bietet die Konstitution eine deutliche Antwort: So »soll man den Akklamationen des Volkes, den Antworten, dem Psalmengesang, den Antiphonen, den Liedern« ebenso wie dem »heiligen Schweigen« Sorge zuwenden (SC 30). Und sie fordert einen jeden, sei er Liturge oder Gläubiger, auf, »in der Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt« (SC 28), im harmonischen Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Diensten, den einzelnen Beiträgen und den Augenblicken der Stille.

Außerdem erkennt das Konzil dem Gregorianischen Gesang großen Wert zu, auch wenn es andere Arten von Kirchenmusik nicht von der Feier ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Orgel gewidmet (vgl. SC 120), während der Einsatz anderer Instrumente gestattet ist, »sofern sie sich für den heiligen Gebrauch eignen oder für ihn geeignet gemacht werden können, der Würde des Gotteshauses angemessen sind und die Erbauung der Gläubigen wirklich fördern« (SC 120).

Ein Thema, das der Konzilsreform am Herzen lag, war die Inkulturation, auch im Bereich der Kirchenmusik. Insbesondere wird in Bezug auf die Musiküberlieferung der verschiedenen Kulturen hervorgehoben, wie wichtig es ist, ihr gebührende Wertschätzung entgegenzubringen, als Teil des religiösen und sozialen Lebens der Menschen. Daher wird empfohlen, einerseits allen eine angemessene »Formung des religiösen Sinnes« (SC 119) zukommen zu lassen, und andererseits »im Rahmen des Möglichen […] die überlieferte Musik der betreffenden Völker sowohl in den Schulen als auch im Gottesdienst zu fördern« (ebd. ).

Eine besondere Aufgabe wird im liturgischen Kontext der »schola cantorum« zuerkannt, einem pastoralen Mittel, dessen Förderung empfohlen wird. Der Chor muss »auf die exakte Ausführung der ihm eigenen Teile achten, entsprechend den verschiedenen Arten von Gesängen, und muss die aktive Teilnahme der Gläubigen beim Gesang begünstigen« (Heilige Ritenkongregation, Instruktion Musicam sacram, 19).

Zu diesem Ziel ist der Komponist von Kirchenmusik aufgerufen, das musikalische Erbe der Kirche zu kennen und zu bewahren, indem er sich von ihm inspirieren lässt, um neue Kompositionen im Dienst der Liturgie ins Leben zu rufen, unter Achtung der gegenwärtigen Sensibilität und der verschiedenen kulturellen Überlieferungen, um so »den Gottesdienst von Missständen des Stils, von nachlässigen Ausdrucksformen, von banalen Musikstücken und Texten zu reinigen, die der Größe des Aktes, der gefeiert wird, wenig entsprechen, um für die Kirchenmusik Würde und die Güte der Form zu gewährleisten« (Hl. Johannes Paul II., Chirograph zum 100. Jahrestag der Veröffentlichung des Motu proprio  Tra le sollecitudini über die Kirchenmusik , 22. November 2003, 3).

Aus all diesen Gründen empfehlen die Konzilsväter, die Ausbildung und die Praxis der Kirchenmusik »in den Seminarien, in den Noviziaten und Studienhäusern der Ordensleute beiderlei Geschlechts sowie auch in den übrigen katholischen Instituten und Schulen« zu fördern (SC 115) und den Musikern und Sängern eine gediegene Ausbildung zu gewährleisten (vgl. ebd.).

Liebe Brüder und Schwestern, die Kirchenväter haben dem liturgischen Gesang große Bedeutung zuerkannt, als Symbol der kirchlichen Gemeinschaft. Wir können daher schließen mit diesem schönen Wort des heiligen Ignatius von Antiochien: »Aber auch die einzelnen sollen einen Chor bilden, damit ihr in Eintracht zusammenstimmet, in Einigkeit die Melodie Christi auffasset und mit einer Stimme durch Jesus Christus dem Vater lobsinget, auf dass er euch höre und aus euren guten Werken erkenne, dass ihr Glieder seid seines Sohnes« (Brief an die Epheser 4,2).

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Liebe Gläubige deutscher Sprache, es ist schön, sich bewusst zu machen, dass wir durch die Teilnahme an der Liturgie stets auch in unsichtbarer Gemeinschaft mit allen Engeln und Heiligen stehen und einstimmen dürfen in ihren Lobgesang auf den Herrn. Ihm sei Herrlichkeit und Ehre jetzt und in Ewigkeit.