Praedicate Evangelium:
Art. 194
Die Apostolische Signatur übt die Funktion des obersten
Gerichts der Kirche aus und sorgt ebenso für die
ordnungsgemäße Rechtspflege in der Kirche.
Art. 195
§ 1. Das Oberste Gericht der Apostolischen Signatur besteht aus
Kardinälen, Bischöfen und Priestern, die vom Papst für eine
Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden, und wird vom
Kardinalpräfekten geleitet.
§ 2. Bei der Abwicklung der Geschäfte des Gerichts wird der
Präfekt von einem Sekretär unterstützt.
Art. 196
Die Apostolische Signatur urteilt als Gericht der ordentlichen
Gerichtsbarkeit über:
1. Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;
2. Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer
neuen Behandlung der Klage durch die Römische Rota;
3. Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die
Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;
4. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht
demselben Berufungsgericht unterstehen.
Art. 197
§ 1. Als Verwaltungsgericht der Römischen Kurie entscheidet die
Apostolische Signatur über Beschwerden gegen Verwaltungsakte
für Einzelfälle, die von den Dikasterien und dem
Staatssekretariat erlassen oder von diesen gebilligt worden
sind, und zwar jedes Mal dann, wenn fraglich ist, ob der
beanstandete Akt inhaltlich oder verfahrensmäßig irgendein
Gesetz verletzt hat.
§ 2. In diesen Fällen kann die Apostolische Signatur auch,
neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der
Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von
Schäden entscheiden, die durch den betreffenden Akt entstanden
sind.
§ 3. Sie richtet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten,
die ihr vom Papst oder von den kurialen Einrichtungen
übertragen werden. Schließlich entscheidet sie bei
Kompetenzkonflikten, die zwischen den Dikasterien sowie zwischen
diesen und dem Staatssekretariat auftreten.
Art. 198
Die Apostolische Signatur ist als Verwaltungsorgan der Justiz in
Disziplinarangelegenheiten auch zuständig:
1. die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich in den
verschiedenen kirchlichen Gerichten zu überwachen und
erforderlichenfalls gegen Gerichtspersonal, Anwälte oder
Prozessbevollmächtigte einzuschreiten;
2. über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu
entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die
Römische Rota erreicht werden soll;
3. über jedes Ersuchen im Zusammenhang mit der Rechtspfle- ge
zu entscheiden;
4. die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu
prorogieren;
5. die Genehmigung des Berufungsgerichts zu erteilen, sowie,
sofern es dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, die Genehmigung
zur Errichtung von
interdiözesanen/intereparchialen/interrituellen, regionalen,
nationalen und, falls erforderlich, übernationalen Gerichten.
Art. 199
Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem eigenen
Gesetz.
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RELATIO ANNUALIS DE STATU ET ACTIVITATE TRIBUNALIUM
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PREIS “MONS. ARCANGELO RANAUDO” 2018-2019
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