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II.
STAATSSEKRETARIAT

Art. 39

Das Staatssekretariat hilft dem Papst unmittelbar bei der Ausübung seines höchsten Amtes.

Art. 40

Ihm steht der Kardinalstaatssekretär vor.

Es umfaßt zwei Sektionen, nämlich die Sektion für die allgemeinen Angelegenheiten, unter der unmittelbaren Leitung des Substituten, dem ein Assessor zur Seite steht, und die Sektion für die Beziehungen mit den Staaten, unter der Führung eines eigenen Sekretärs, dem ein Subsekretär zur Seite steht. Diese zweite Sektion unterstützt ein bestimmter Kreis von Kardinälen und einigen Bischöfen.

Erste Sektion

Art. 41

§ 1. Aufgabe der ersten Sektion ist es insbesondere, die Angelegenheiten zu erledigen, die den täglichen Dienst des Papstes betreffen; solche Angelegenheiten zu behandeln, die außerhalb der ordentlichen Zuständigkeit der Dikasterien der Römischen Kurie und der anderen Einrichtungen des Apostolischen Stuhls behandelt werden müssen; die Beziehungen zu diesen Dikasterien zu fördern ohne jede Beeinträchtigung ihrer Autonomie sowie deren Tätigkeiten zu koordinieren; den Dienst der Gesandten des Heiligen Stuhls und deren Tätigkeit verantwortlich zu leiten, besonders, was die Teilkirchen betrifft. Es ist auch ihre Aufgabe, alles zu erledigen, was die Gesandten der Staaten beim Heiligen Stuhl angeht.

§ 2. Nach Abstimmung mit den übrigen zuständigen Dikasterien kümmert sie sich um alles, was die Präsenz des Heiligen Stuhls bei den internationalen Organisationen betrifft, unbeschadet der Bestimmung des Art. 46. Ebenso verfährt sie im Hinblick auf die internationalen katholischen Organisationen.

Art. 42

Es ist auch ihre Aufgabe:

1·: die Apostolischen Konstitutionen, die Dekrete, die Apostolischen Schreiben, die Briefe und die übrigen Dokumente, die der Papst ihr anvertraut, abzufassen und zu verschicken;

2·: alle Vorgänge zu erledigen, die Ernennungen betreffen, welche in der Römischen Kurie und in den anderen zum Heiligen Stuhl gehörenden Einrichtungen entweder vom Papst vollzogen oder bestätigt werden müssen;

3·: das Bleisiegel und den Fischerring aufzubewahren.

Art. 43

In gleicher Weise ist es Aufgabe dieser Sektion:

1·: die Herausgabe der Akten und öffentlichen Dokumente des Apostolischen Stuhls in der amtlichen Veröffentlichung zu besorgen, die den Titel Acta Apostolicae Sedes trägt;

2·: die amtlichen Nachrichten, welche sich entweder auf Akte des Papstes oder auf die Tätigkeit des Heiligen Stuhls beziehen, mittels eines eigenen, ihr unterstellten Amtes, das allgemein Vatikanisches Presseamt genannt wird, öffentlich zu machen und zu verbreiten;

3·: nach Abstimmung mit der zweiten Sektion über die Zeitung, die Osservatore Romano genannt wird, sowie über Radio Vatikan und das Vatikanische Fernsehzentrum zu wachen.

Art. 44

Mit Hilfe des Zentralamts für kirchliche Statistik sammelt, koordiniert und veröffentlicht sie alle Daten, die nach den statistischen Regeln erarbeitet worden sind, welche sich auf das Leben der Universalkirche auf der ganzen Welt beziehen.

Zweite Sektion

Art. 45

Besondere Aufgabe der zweiten Sektion für die Beziehungen zu den Staaten ist es, all das zu erledigen, was mit den Verantwortlichen der Staaten zu behandeln ist.

Art. 46

Ihr kommt es zu:

1·: vor allem die diplomatischen Beziehungen zu den Staaten und zu den anderen Zusammenschlüssen öffentlichen Rechts zu fördern und gemeinsame Angelegenheiten zu behandeln, damit das Wohl der Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft gefördert werde, auch, wo es möglich ist, durch Konkordate und andere Verträge dieser Art, und unter Beachtung des Votums der betreffenden Bischofskonferenzen;

2·: nach Beratung mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie den Heiligen Stuhl bei den internationalen Einrichtungen und bei Konferenzen über Fragen öffentlichen Interesses zu vertreten;

3·: das zu behandeln, was innerhalb ihres spezifischen Zuständigkeitsbereiches die päpstlichen Gesandten anbelangt.

Art. 47

§ 1. In besonderen Fällen erledigt diese Sektion im Auftrag des Papstes und nach Beratung mit den zuständigen Dikasterien der Römischen Kurie alles, was die Besetzung der Teilkirchen sowie die Errichtung und Veränderung von Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse anbelangt.

§ 2. In den übrigen Fällen und besonders dort, wo ein Konkordat gilt, kommt es ihr zu, alles zu erledigen, was mit den Regierungen der Staaten verhandelt werden muß, unbeschadet der Norm des Art. 78.

III.
KONGREGATIONEN

Kongregation für die Glaubenslehre

Art. 48

Die besondere Aufgabe der Kongregation für die Glaubenslehre ist es, die Lehre über Glaube und Sitten auf dem ganzen katholischen Erdkreis zu fördern und zu schützen; ferner kommt ihr alles zu, was diese Materie in irgendeiner Weise berührt.

Art. 49

Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die Glaubenslehre zu fördern, unterstützt sie solche Studien, die darauf gerichtet sind, daß das Glaubensverständnis wachse und daß auf die aus dem Fortschritt der Wissenschaften und der menschlichen Kultur entstandenen Fragen eine Antwort im Licht des Glaubens gegeben werden kann.

Art. 50

Sie unterstützt die Bischöfe, und zwar als einzelne wie auch in ihren Zusammenschlüssen, bei der Ausübung ihres Dienstes, durch den sie als authentische Lehrer und Verkünder des Glaubens eingesetzt sind, und wodurch sie gehalten sind, die Unversehrtheit dieses Glaubens zu schützen und zu fördern.

Art. 51

Um die Wahrheit des Glaubens und die Unversehrtheit der Sitten zu schützen, trägt sie dafür Sorge, daß nicht Glaube und Sitten durch allgemein verbreitete Irrtümer irgendeinen Schaden nehmen.

Im übrigen:

1· ist es ihre Pflicht, zu verlangen, daß Bücher und andere Schriften, die Gläubige herausgegeben wollen und welche Glauben und Sitten berühren, der vorgängigen Prüfung durch die zuständige Autorität vorgelegt werden;

2· prüft sie Schriften und Lehrmeinungen, die als dem rechten Glauben entgegengesetzt und gefährlich erscheinen, und, wenn feststeht, daß sie der Lehre der Kirche entgegen, weist sie diese rechtzeitig zurück, nachdem sie ihrem Urheber die Gelegenheit gegeben hat, seine Auffassung umfassend darzulegen, und nachdem sie den Ordinarius, in dessen Zuständigkeitsbereich das fällt, vorher benachrichtigt hat, und, wenn es denn gelegen sein sollte, sorgt sie für geeignete Abhilfe;

3· sorgt sie schließlich dafür, daß es nicht an einer geeigneten Widerlegung falscher und gefährlicher Lehren fehlt, wenn sich solche möglicherweise im christlichen Volk verbreitet haben.

Art. 52

Sie urteilt über Straftaten gegen den Glauben und über schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen wurden, wenn diese ihr angezeigt wurden, und, wo es angebracht ist, wird sie nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen feststellen oder verhängen.

Art. 53

In gleicher Weise hat sie über alles zu urteilen, was, sei es rechtlich, sei es tatsächlich, das Privilegium fidei betrifft.

Art. 54

Ihrem vorgängigen Urteil müssen alle Dokumente vorgelegt werden, die von anderen Dikasterien der Römischen Kurie herausgegeben werden sollen, sofern sie die Glaubens- und Sittenlehre berühren.

Art. 55

Bei der Kongregation für die Glaubenslehre sind die Päpstliche Bibelkommission und die Internationale Theologische Kommission errichtet, die gemäß ihren eigenen approbierten Normen tätig werden und denen der Kardinalpräfekt dieser Kongregation vorsteht.

Kongregation für die Orientalischen Kirchen

Art. 56

Die Kongregation behandelt alle personellen und sachlichen Fragen, welche die katholischen Orientalischen Kirchen betreffen.

Art. 57

§ 1. Ihre Mitglieder sind von Rechts wegen die Patriarchen und die Großerzbischöfe der Orientalischen Kirchen sowie der Präsident des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen.

§ 2. Die Berater und die Beamten sollen möglichst so ausgewählt werden, daß der Verschiedenheit der Riten Rechnung getragen wird.

Art. 58

§ 1. Die Zuständigkeit dieser Kongregation erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die den Orientalischen Kirchen eigen sind und die dem Apostolischen Stuhl vorgelegt werden müssen, sei es, was die Struktur und die Ordnung dieser Kirchen betrifft, sei es, was die Ausübung des Dienstes der Verkündigung, der Heiligung und der Leitung betrifft, sei es, was die Personen, ihren Status, ihre Rechte und ihre Pflichten anbelangt. Sie erledigt auch alles, was im Hinblick auf die Quinquennalberichte und die Ad-limina-Besuche gemäß den Normen der Art. 31 und 32 zu tun ist.

§ 2. Unbeschadet bleibt aber die besondere und ausschließliche Zuständigkeit der Kongregationen für die Glaubenslehre und für die Seelig- und Heiligsprechungsprozesse, der Apostolischen Pönitentiarie, des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur und des Gerichts der Römischen Rota, sowie der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, was die Dispens für eine geschlossene, aber nicht vollzogene Ehe angeht.

Bei Angelegenheiten, welche auch Gläubige betreffen, die der Lateinischen Kirche angehören, soll die Kongregation tätig werden, nachdem sie sich, wenn es die Bedeutung der Angelegenheit erfordert, mit dem Dikasterium beraten hat, das in dieser Sache für die Gläubigen der Lateinischen Kirche zuständig ist.

Art. 59

Die Kongregation verfolgt gleichfalls mit großer Sorgfalt die Gemeinschaften von orientalischen Gläubigen, die sich in den Gebieten der Lateinischen Kirche befinden, und sorgt für deren geistliche Erfordernisse durch Visitatoren, oder, wo die Zahl der Gläubigen und die Verhältnisse das erfordern, soweit möglich, auch durch eine eigene Hierarchie, nachdem sie sich mit der für die Errichtung von Teilkirchen in diesem Gebiet zuständigen Kongregation beraten hat.

Art. 60

Die pastorale und missionarische Aktivität in Gebieten, in denen seit alters her die orientalischen Riten überwiegen, hängt ausschließlich von dieser Kongregation ab, auch wenn sie von Missionaren der Lateinischen Kirche ausgeübt werden.

Art. 61

Die Kongregation muß im gegenseitigen Einvernehmen vorgehen mit dem Rat zur Förderung der Einheit der Christen in den Belangen, welche die Beziehungen zu den nichtkatholischen Orientalischen Kirchen betreffen können, sowie mit dem Rat für den interreligiösen Dialog in einer Materie, die dessen Zuständigkeit berührt.

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung

Art. 62

Die Kongregation behandelt das, was unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Glaubenslehre dem Apostolischen Stuhl zukommt in Hinsicht auf die rechtliche Gestaltung und Förderung der heiligen Liturgie, insbesondere der Sakramente.

Art. 63

Sie fördert und schützt die Ordnung der Sakramente, insbesondere, was deren gültige und erlaubte Feier angelangt; sie gewährt darüber hinaus Gnadenerweise und Dispensen, welche die Vollmachten der Diözesanbischöfe in diesem Bereich überschreiten.

Art. 64

§ 1. Die Kongregation fördert mit wirksamen und geeigneten Mitteln die liturgische und pastorale Aktivität, besonders, was die Feier der Eucharistie anbelangt; sie unterstützt die Diözesanbischöfe, damit die Gläubigen immer aktiver an der heiligen Liturgie teilnehmen.

§ 2. Sie sorgt für die Erstellung oder die Herausgabe der liturgischen Texte; sie überprüft die teilkirchlichen liturgischen Kalender und die Proprien der Messen und Feiern der Teilkirchen sowie der Einrichtungen, die sich dieses Rechts erfreuen.

§ 3. Sie überprüft die Übersetzungen der liturgischen Bücher und ihre Anpassung, die von den Bischofskonferenzen rechtmäßig vorbereitet wurden.

Art. 65

Sie unterstützt die Kommissionen oder Institute, die zur Förderung des liturgischen Apostolats oder der Musik oder des Gesangs oder der religiösen Kunst gegründet wurden und pflegt Beziehungen zu ihnen; sie errichtet Vereinigungen dieser Art mit internationalem Charakter nach Maßgabe des Rechts und genehmigt und überprüft deren Statuten; schließlich unterstützt sie Zusammenkünfte aus verschiedenen Regionen mit der Aufgabe, das liturgische Leben zu fördern.

Art. 66

Sie wacht aufmerksam darüber, daß die liturgischen Ordnungen genau beachtet werden, und, daß Mißbräuchen vorgebeugt und dort, wo solche entdeckt wurden, abgeholfen werde.

Art. 67

Es ist Aufgabe dieser Kongregation, über die Tatsache des Nichtvollzugs der Ehe zu urteilen und darüber, ob ein gerechter Grund besteht, eine Dispens zu gewähren. Daher empfängt sie alle Akten zusammen mit dem Votum des Bischofs und den Anmerkungen des Ehebandverteidigers, prüft sie aufmerksam entsprechend dem besonderen Verfahren und legt, wenn es der Fall ist, dem Papst die Bitte um Erteilung der Dispens vor.

Art. 68

Sie ist auch dafür zuständig, nach Maßgabe des Rechts über die Fälle der Ungültigkeit von heiligen Weihen zu befinden.

Art. 69

Sie ist zuständig für den Kult der heiligen Reliquien, die Bestätigung der himmlischen Patrone und für die Gewährung des Titels einer Basilika minor.

Art. 70

Die Kongregation unterstützt die Bischöfe, damit, über die liturgische Feier hinaus, die Gebete und die frommen Übungen des christlichen Volkes in voller Übereinstimmung mit den Normen der Kirche gefördert und in Ehren gehalten werden.

Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse

Art. 71

Die Kongregation behandelt alles, was nach der festgelegten Vorgehensweise zur Kanonisierung der Diener Gottes hinführt.

Art. 72

§ 1. Sie unterstützt die Diözesanbischöfe, denen die Einleitung eines Prozesses zukommt, mit speziellen Normen und mit geeigneten Beratungen.

§ 2. Sie prüft die bereits eingeleiteten Prozesse, und forscht nach, ob alles nach Maßgabe des Rechts vollzogen wurde. Die so überprüften Prozesse erforscht sie bis zum Grund, um ein Urteil darüber fällen zu können, ob alles Erforderliche feststeht, so daß dem Papst die zustimmenden Voten vorgelegt werden können, entsprechend den vorher festgelegten Stufen der Prozesse.

Art. 73

Überdies kommt es der Kongregation zu, über den Titel Kirchenlehrer zu befinden, der Heiligen verliehen werden soll, nachdem sie das Votum der Kongregation für die Glaubenslehre bezüglich deren herausragender Glaubenslehre erhalten hat.

Art. 74

Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, über alles zu entscheiden, was die Erklärung über die Echtheit der heiligen Reliquien und deren Aufbewahrung anbelangt.

Kongregation für die Bischöfe

Art. 75

Die Kongregation behandelt alles, was die Errichtung und Besetzung der Teilkirchen sowie die Ausübung des bischöflichen Dienstes in der Lateinischen Kirche angeht, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Evangelisierung der Völker.

Art. 76

Aufgabe dieser Kongregation ist es, alles zu behandeln, was die Errichtung der Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse, ihre Teilung, Vereinigung, Aufhebung sowie andere Veränderungen betrifft. Ihre Aufgabe ist es auch, Militärordinariate für die Seelsorge der Militärangehörigen zu errichten.

Art. 77

Sie behandelt alles, was die Ernennung der Bischöfe, auch der Titularbischöfe, betrifft und im allgemeinen auch, was die Besetzung der Teilkirchen anbelangt.

Art. 78

Immer, wenn mit den Verantwortlichen der Staaten verhandelt werden muß bezüglich der Errichtung oder Veränderung von Teilkirchen und ihrer Zusammenschlüsse oder ihrer Besetzung, darf sie nur tätig werden, nachdem sie sich mit der Sektion des Staatssekretariats für die Beziehungen mit den Staaten beraten hat.

Art. 79

Der Kongregation obliegt ferner alles, was die rechte Ausübung des pastoralen Dienstes der Bischöfe betrifft, wobei sie ihnen jedwede Unterstützung gewährt; es ist nämlich ihre Aufgabe, wenn es der Fall ist, in gemeinsamer Abstimmung mit den betreffenden Dikasterien allgemeine apostolische Visitationen anzusetzen und, gleichermaßen vorgehend, deren Ergebnisse auszuwerten sowie dem Papst vorzuschlagen, was demzufolge zweckmäßig zu entscheiden ist.

Art. 80

Diese Kongregation ist für alles zuständig, was den Heiligen Stuhl hinsichtlich der Personalprälaturen angeht.

Art. 81

Hinsichtlich der Teilkirchen, die ihrer Sorge anvertraut sind, besorgt die Kongregation alles, was die Ad-limina-Besuche angeht; von daher prüft sie auch die Quinquennalberichte entsprechend der Bestimmung des Art. 32. Sie unterstützt die Bischöfe, die nach Rom kommen, vor allem, damit sowohl die Begegnung mit dem Papst als auch die übrigen Gespräche sowie die Wallfahrten in geeigneter Weise vorbereitet werden. Nach Beendigung des Besuchs übermittelt sie den Diözesanbischöfen schriftlich ihre Schlußfolgerungen, die sich auf deren jeweilige Diözesen beziehen.

Art. 82

Die Kongregation erledigt alles, was die Feier von Partikularkonzilien sowie die Errichtung von Bischofskonferenzen und die Überprüfung ihrer Statuten betrifft; sie nimmt die Akten dieser Versammlungen entgegen und überprüft deren Dekrete, soweit sie der Überprüfung bedürfen, nach Beratung mit den betreffenden Dikasterien.

Päpstliche Kommission für Lateinamerika 

Art. 83

§ 1. Aufgabe der Kommission ist es, die Teilkirchen Lateinamerikas mit Rat und Tat zu unterstützen, auch, indem sie aufmerksam die Fragen studiert, die das Leben und die Entwicklung dieser Kirchen betreffen, um vor allem den Dikasterien der Kurie, deren Zuständigkeitsbereich berührt ist, aber auch den Kirchen selbst bei der Lösung dieser Fragen helfen zu können.

§ 2. Es ist auch ihre Aufgabe, zwischen den internationalen und nationalen kirchlichen Einrichtungen, die für die Regionen Lateinamerikas arbeiten, und den Dikasterien der Römischen Kurie Beziehungen zu fördern.

Art. 84

§ 1. Präsident dieser Kommission ist der Präfekt der Kongregation für die Bischöfe, der von einem Bischof als Vizepräsident unterstützt wird. Diese werden unterstützt von einigen Bischöfen als Beratern, die entweder aus der Römischen Kurie oder aus den Kirchen Lateinamerikas ausgewählt werden.

§ 2. Die Mitglieder dieser Kommission werden ausgewählt aus den Dikasterien der Römischen Kurie, aus dem Lateinamerikanischen Bischofsrat, aus den Regionen Lateinamerikas sowie aus den Einrichtungen, von denen der vorhergehende Artikel handelt.

§ 3. Die Kommission hat ihre eigenen Mitarbeiter.

Kongregation für die Evangelisierung der Völker

Art. 85

Der Kongregation obliegt es, auf der ganzen Welt das Werk der Evangelisierung der Völker und die missionarische Zusammenarbeit zu leiten und zu koordinieren, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für die Orientalischen Kirchen.

Art. 86

Die Kongregation fördert die Forschungen zur missionarischen Theologie, Spiritualität und Pastoral, und legt gleichfalls, angepaßt an die Erfordernisse von Ort und Zeit, Normen und Leitlinien für das Handeln vor, nach denen die Evangelisierung wirksam durchgeführt werden soll.

Art. 87

Die Kongregation bemüht sich darum, daß das Volk Gottes, durchdrungen von missionarischem Geist und eingedenk seiner Verantwortung, zum missionarischen Werk durch Gebete, mit dem Zeugnis des Lebens, durch konkretes Handeln sowie mit finanziellen Hilfen wirksam beiträgt.

Art. 88

§ 1. Sie bemüht sich, missionarische Berufungen zu wecken, und zwar sowohl solche von Priestern als auch von Ordensleuten wie auch von Laien, und sorgt für eine angemessene Verteilung der Missionare.

§ 2. In den ihr unterstehenden Gebieten sorgt sie gleichfalls für die Ausbildung des weltlichen Klerus wie auch der Katechisten, unbeschadet der Zuständigkeit der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) hinsichtlich der allgemeinen Studienordnung sowie der Universitäten und der übrigen Einrichtungen für höhere Studien.

Art. 89

Derselben unterstehen die Missionsgebiete, deren Evangelisierung sie geeigneten Ordensgemeinschaften, Gesellschaften und nicht zuletzt Teilkirchen anvertraut, und für die sie alles behandelt, was sowohl die Errichtung von kirchlichen Verwaltungsbezirken oder deren Veränderung, als auch was deren Besetzung betrifft, und sie erledigt alle übrigen Aufgaben, die auch die Kongregation für die Bischöfe innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ausübt.

Art. 90

§ 1. Was aber die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens angeht, die in Missionsländern errichtet oder dort tätig sind, erfreut sich die Kongregation der Zuständigkeit in allen Belangen, die diese in ihrer Eigenschaft als Missionare betreffen, und zwar sowohl als einzelne wie auch gemeinschaftlich, unbeschadet der Vorschrift des Art. 21 § 1.

§ 2. Dieser Kongregation unterstehen die Gemeinschaften des apostolischen Lebens, die für die Mission errichtet wurden.

Art. 91

Um die missionarische Zusammenarbeit zu fördern, und zwar auch durch eine wirksame Sammlung und gerechte Verteilung von finanziellen Mitteln, bedient sich die Kongregation vor allem der Päpstlichen Missionswerke, d. h. der Werke der Glaubensverbreitung, des hl. Apostels Petrus, der hl. Kindheit sowie der Päpstlichen Missionsvereinigung der Kleriker.

Art. 92

Die Kongregation verwaltet ihr eigenes Vermögen sowie die übrigen für die Missionen bestimmten Güter durch ein eigenes Amt, unbeschadet der bleibenden Verpflichtung, gebührende Rechenschaft gegenüber der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls zu geben.

Kongregation für den Klerus

Art. 93

Unbeschadet des Rechts der Bischöfe und ihrer Konferenzen behandelt die Kongregation alles, was die Priester und die Diakone des weltlichen Klerus betrifft, und zwar sowohl im Hinblick auf die Personen als auch auf deren pastoralen Dienst wie auch auf die Mittel, die ihnen für die Ausübung dieses Dienstes hilfreich sind; und in allen diesen Fragen leistet sie den Bischöfen angemessene Hilfe.

Art. 94

Entsprechend ihrer Aufgabenstellung sorgt sie für die Förderung der religiösen Bildung der Gläubigen jeden Alters und jeden Standes; sie erläßt geeignete Normen, damit die katechetische Unterweisung in rechter Weise geschieht; sie wacht über die rechte Ausführung der katechetischen Unterweisung; sie erteilt, nach Zustimmung der Kongregation für die Glaubenslehre, die vorgeschriebene Genehmigung des Heiligen Stuhls für die Katechismen und die übrigen für die katechetische Unterweisung vorgesehenen Schriften; sie unterstützt die katechetischen Ämter und Unternehmungen zur religiösen Bildung, soweit sie internationalen Charakter haben, koordiniert deren Tätigkeit und bietet ihnen Hilfe an, sofern es nötig ist.

Art. 95

§ 1. Sie ist zuständig für alles, was das Leben, die Disziplin, die Rechte und die Pflichten der Kleriker anbelangt.

§ 2. Sie trifft Vorsorge für eine geeignetere Verteilung der Priester.

§ 3. Sie fördert die ständige Bildung der Kleriker, vor allem was deren Heiligung und die fruchtbare Ausübung ihres pastoralen Dienstes anbetrifft, und in spezieller Weise hinsichtlich der würdigen Predigt des Wortes Gottes.

Art. 96

Diese Kongregation hat alles, was den Status der Kleriker als solchen anbelangt, und zwar aller Kleriker, die Ordensleute nicht ausgenommen, zu behandeln, und zwar nach Absprache mit den zuständigen Dikasterien, wo die Sache es erfordert.

Art. 97

Die Kongregation behandelt alles, was in die Zuständigkeit des Heiligen Stuhls fällt:

1· sei es bezüglich der Priesterräte, der Konsultorenkollegien, der Domkapitel, der Pastoralräte, der Pfarreien, Kirchen und Heiligtümer, sei es bezüglich der Klerikervereinigungen, sei es bezüglich der kirchlichen Archive und Registraturen;

2· bezüglich der Meßstiftungen und der frommen Verfügungen im allgemeinen sowie der frommen Stiftungen.

Art. 98

Die Kongregation übt alles aus, was hinsichtlich der Verwaltung der kirchlichen Güter dem Heiligen Stuhl zukommt, und besonders, was die rechte Verwaltung dieser Güter anbelangt, und sie gewährt die erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungen; darüber hinaus kümmert sie sich darum, daß für den Lebensunterhalt und die soziale Vorsorge des Klerus Sorge getragen wird.

Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche

Art. 99

Bei der Kongregation für den Klerus ist eine Kommission eingerichtet, deren Aufgabe es ist, sich um das historische und künstlerische Erbe der gesamten Kirche zu kümmern.

Art. 100

Zu diesem Erbe gehören vor allem alle Werke jedweder Kunst vergangener Zeit, die mit höchster Sorgfalt bewacht und erhalten werden müssen. Was aber nicht mehr benutzt wird, soll in geeigneter Weise in kirchlichen Museen oder an anderen Orten aufbewahrt werden.

Art. 101

§ 1. Unter den geschichtlichen Gütern ragen alle Dokumente und Rechtsurkunden hervor, die das Leben und die Seelsorge sowie die Rechte und Pflichten der Diözesen, der Pfarreien, der Kirchen sowie der übrigen juristischen Personen in der Kirche betreffen und bezeugen.

§ 2. Dieses historische Erbe soll in Registraturen oder Archiven oder auch in Bibliotheken aufbewahrt werden, und es muß überall sachkundigem Personal anvertraut werden, damit Zeugnisse dieser Art nicht verloren gehen.

Art. 102

Die Kommission bietet den Teilkirchen und den Zusammenschlüssen der Bischöfe ihre Hilfe an und, wenn es der Fall sein soll, arbeitet sie mit ihnen zusammen, damit Museen, Archive und Bibliotheken eingerichtet werden und damit die Sammlung und Aufbewahrung des gesamten künstlerischen und historischen Erbes im gesamten Gebiet in geeigneter Weise zur Wirkung gebracht wird und allen zur Verfügung stehe, die daran Interesse haben.

Art. 103

Es ist Aufgabe derselben Kommission, im Einvernehmen mit den Kongregationen für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) und für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung darauf hinzuarbeiten, daß das Volk Gottes sich mehr und mehr der Bedeutung und der Notwendigkeit bewußt wird, daß das historische und künstlerische Erbe der Kirche geschützt werden muß.

Art. 104

Ihr steht der Kardinalpräfekt der Kongregation für den Klerus vor, der dabei unterstützt wird vom Sekretär derselben Kommission.

Die Kommission hat außerdem ihre eigenen Mitarbeiter.

Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens

Art. 105

Vorrangige Aufgabe der Kongregation ist es, die Praxis der evangelischen Räte, wie sie in approbierten Formen des geweihten Lebens ausgeübt wird, und zugleich die Aktivität der Gesellschaften des apostolischen Lebens in der gesamten Lateinischen Kirche zu fördern und verantwortlich zu lenken.

Art. 106

§ 1. § 1. Die Kongregation errichtet demnach Ordensinstitute und Säkularinstitute sowie Gesellschaften des apostolischen Lebens, approbiert sie oder gibt ein Urteil ab über die Zweckmäßigkeit ihrer Errichtung von Seiten eines Diözesanbischofs. Ihr kommt es auch zu, Institute und Gesellschaften dieser Art aufzuheben, wenn dies nötig sein sollte.

§ 2. Ihr kommt es auch zu, Unionen und Föderationen von Instituten und Gesellschaften zu errichten oder, falls notwendig, solche aufzuheben.

Art. 107

Die Kongregation sorgt ihrerseits dafür, daß die Institute des geweihten Lebens sowie die Gesellschaften des apostolischen Lebens entsprechend dem Geist der Gründer sowie gemäß den gesunden Überlieferungen wachsen und blühen, und daß sie getreu ihr besonderes Ziel verfolgen und die Heilssendung der ganzen Kirche wirklich unterstützen.

Art. 108

§ 1. Sie erledigt alles, was nach Maßgabe des Rechts bezüglich des Lebens und der Tätigkeit der Institute und Gesellschaften beim Heiligen Stuhl liegt, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung der Konstitutionen, der Leitung des Apostolats, der Aufnahme und der Ausbildung der Mitglieder, ihrer Rechte und Pflichten, der Dispens von den Gelübden und der Entlassung von Mitgliedern und auch der Verwaltung der Güter.

§ 2. Was aber die Ordnung der philosophischen, theologischen und akademische Studien anbelangt, ist die Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen) zuständig.

Art. 109

Außerdem ist es Aufgabe der Kongregation, Konferenzen der höheren Oberen der Ordensmänner und Ordensfrauen zu errichten, deren Statuten zu genehmigen sowie darüber zu wachen, daß deren Aktivität auf das Erreichen der eigenen Zielsetzungen ausgerichtet ist.

Art. 110

Der Kongregation sind auch das eremitische Leben, der Stand der Jungfrauen und deren Vereinigungen und alle übrigen Formen des geweihten Lebens unterstellt.

Art. 111

Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Dritten Orden sowie auf solche Vereinigungen von Gläubigen, die mit der Absicht errichtet werden, daß sie nach der erforderlichen Vorbereitungszeit eines Tages zu Instituten des geweihten Lebens oder zu Gesellschaften des apostolischen Lebens werden.

Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Seminare und Studieneinrichtungen)

Art. 112

Die Kongregation bringt die Sorge des Apostolischen Stuhls um die Ausbildung derer, die zu den heiligen Weihen berufen sind, sowie um die Förderung und Ordnung der katholischen Erziehung zum Ausdruck und übt diese auch aus.

Art. 113

§ 1. Sie unterstützt die Bischöfe, damit in deren Kirchen die Berufungen zu den geistlichen Diensten sorgfältigst gepflegt und damit in den Seminaren, die nach Maßgabe des Rechts einzurichten und zu leiten sind, die Alumnen mit einer gediegenen menschlichen und geistlichen, wissenschaftlichen und pastoralen Bildung erzogen werden.

§ 2. Sie wacht eifrig darüber, daß das Zusammenleben und die Leitung der Seminare der Erfordernis der Priesterausbildung voll entsprechen und auch die Oberen sowie die Lehrenden durch das Beispiel ihres Lebens und die rechte Lehre soweit als möglich zur Persönlichkeitsbildung der geistlichen Hirten beitragen.

§ 3. Ihre Aufgabe ist es ferner, interdiözesane Seminare zu errichten und deren Statuten zu genehmigen.

Art. 114

Die Kongregation bemüht sich darum, daß die grundlegenden Prinzipien der katholischen Erziehung, wie sie vom Lehramt der Kirche vorgetragen werden, vom Volk Gottes immer mehr erforscht, verteidigt und anerkannt werden.

Gleichfalls trägt sie Sorge dafür, daß in dieser Materie die Gläubigen ihre Aufgaben erfüllen können, sich Mühe geben und sich dafür einsetzen, daß auch die bürgerliche Gesellschaft ihre Rechte anerkennt und schützt.

Art. 115

Die Kongregation legt die Normen fest, nach denen eine katholische Schule geleitet werden soll; sie unterstützt die Diözesanbischöfe, damit katholische Schulen, wo es möglich ist, errichtet und mit höchster Aufmerksamkeit gefördert werden, und damit in allen Schulen den christlichen Schülern katechetische Erziehung und Seelsorge mittels geeigneter Maßnahmen gewährt werden.

Art. 116

§ 1. Die Kongregation setzt sich dafür ein, daß es in der ganzen Kirche eine genügende Anzahl von Kirchlichen und Katholischen Universitäten sowie anderen Studieneinrichtungen gibt, in denen die theologischen Wissenschaften tiefer erforscht und solche humanistischen und wissenschaftlichen Studien gefördert werden, die der christlichen Wahrheit Rechnung tragen, und daß dort die Gläubigen in geeigneter Weise dazu ausgebildet werden, daß sie ihre eigenen Aufgaben erfüllen können.

§ 2. Sie errichtet und genehmigt kirchliche Universitäten und Studieneinrichtungen, überprüft deren Statuten, übt gegenüber diesen die oberste Leitung aus und wacht darüber, daß in den zu vermittelnden Lehren die Unversehrtheit des katholischen Glaubens gewahrt wird.

§ 3. Was die Katholischen Universitäten anbelangt, nimmt sie die Aufgaben wahr, die dem Heiligen Stuhl zustehen.

§ 4. Sie fördert die gegenseitige Zusammenarbeit und Hilfe zwischen den Universitäten und deren Vereinigungen und schützt diese.

IV.
GERICHTSHÖFE

Apostolische Pönitentiarie

Art. 117

Die Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie erstreckt sich auf das, was das Forum internum sowie die Ablässe anbelangt.

Art. 118

Für das Forum internum, sei es sakramental, sei es nicht sakramental, gewährt sie Absolutionen, Dispense, Umwandlungen, Heilungen, Verzeihungen und andere Gnadenerweise.

Art. 119

Sie sorgt dafür, daß in den Patriarchalbasiliken der Stadt Rom eine genügende Zahl von Pönitentiaren vorhanden ist, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind.

Art. 120

Demselben Dikasterium ist alles anvertraut, was die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen anbelangt, unbeschadet des Rechts der Kongregation für die Glaubenslehre, alles zu prüfen, was die dogmatische Lehre über diese betrifft.

Oberster Gerichtshof der Apostolischen Signatur

Art. 121

Dieses Dikasterium sorgt neben seiner Aufgabe, die Funktion des obersten Gerichts auszuüben, dafür, daß die Gerechtigkeit in der Kirche auf rechte Weise gepflegt wird.

Art. 122

Es befindet über:

1· Nichtigkeitsbeschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Urteile der Römischen Rota;

2· Beschwerden in Personenstandssachen gegen die Ablehnung einer neuen Behandlung der Klage durch die Römischen Rota;

3· Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen die Richter der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;

4· Kompetenzstreitigkeiten zwischen Gerichten, die nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.

Art. 123

§ 1. Darüber hinaus entscheidet es über Beschwerden, die innerhalb der Nutzfrist von dreißig Tagen eingelegt worden sind, und die sich gegen einzelne Verwaltungsakte richten, die entweder von Dikasterien der Römischen Kurie gesetzt oder von diesen gebilligt wurden, und zwar jedesmal dann, wenn fraglich ist, ob der beanstandete Akt, als er gesetzt oder ausgeführt wurde, irgendein Gesetz verletzt hat.

§ 2. In diesen Fällen kann es auch, neben dem Urteil über die Unrechtmäßigkeit, sofern der Beschwerdeführer das verlangt, über die Wiedergutmachung von Schäden entscheiden, die durch den unrechtmäßigen Akt entstanden sind.

§ 3. Es entscheidet auch in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten, die ihm vom Papst oder von Dikasterien der Römischen Kurie übertragen werden sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Dikasterien.

Art. 124

Weiterhin gehört zu seinem Aufgabenbereich:

1· die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte einzuschreiten, wenn es erforderlich ist;

2· über die an den Apostolischen Stuhl gerichteten Bitten zu entscheiden, mit denen die Überweisung einer Sache an die Römische Rota erreichen werden soll, oder einen anderen Gnadenerweis bezüglich der Rechtspflege;

3· die Zuständigkeit der untergeordneten Gerichte zu verlängern;

4· die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Genehmigung eines Berufungsgerichts zu gewähren sowie die Errichtung von interdiözesanen Gerichten zu fördern und zu genehmigen.

Art. 125

Die Apostolische Signatur richtet sich nach ihrem besonderen Gesetz.

Gericht der Römischen Rota

Art. 126

Dieses Gericht, das gewöhnlich als höhere Instanz im Fall der Berufung an den Apostolischen Stuhl tätig wird, um die Rechte der Kirche zu schützen, sorgt für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und hilft durch die eigenen Urteile den untergeordneten Gerichten.

Art. 127.

Die Richter dieses Gerichtes, ausgewiesen durch rechten Glauben und Lebenserfahrung und vom Papst aus verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, bilden ein Kollegium; diesem Gericht steht der Dekan vor, der vom Papst aus diesem Kreis der Richter für eine bestimmte Zeit ernannt ist.

Art. 128.

Dieses Gericht urteilt:

1· in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden wurden und die aufgrund rechtmäßiger Berufung an den Heiligen Stuhl herangetragen wurden;

2· in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von demselben Apostolischen Gericht und von anderen Gerichten schon entschieden wurden, aber noch nicht rechtskräftig sind.

Art. 129.

§ 1. Dasselbe Gericht urteilt in erster Instanz:

1· über Bischöfe in Streitsachen, sofern es sich nicht um Rechte oder Vermögen einer juristischen Person handelt, die vom Bischof vertreten wird;

2· über die Abtprimaten oder höheren Äbte einer monastischen Kongregation oder die obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechts;

3· über Diözesen und sonstige physische oder juristische kirchliche Personen, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben;

in allen Sachen, die der Papst diesem Gericht überwiesen hat.

§ 2. Sofern nichts anderes festgelegt ist, handelt es in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.

Art. 130.

Das Gericht der Römischen Rota richtet sich nach seinem besonderen Gesetz.

V.
PÄPSTLICHE RÄTE

Päpstlicher Rat für die Laien

Art. 131.

Die Zuständigkeit dieses Rat ist in allen Angelegenheiten gegeben, in denen der Apostolische Stuhl zuständig ist hinsichtlich der Förderung und der Koordination des Laienapostolats sowie, ganz generell, was das christliche Leben der Laien als solcher anbelangt.

Art. 132.

Dem Präsidenten steht ein Präsidium zur Seite, das sich aus Kardinälen und Bischöfen zusammensetzt; unter die Mitglieder des Rates werden vor allem Gläubige aufgenommen, die in verschiedenen Bereichen des Apostolats tätig sind.

Art. 133.

§ 1. Seine Aufgabe besteht darin, die Laien anzuregen und zu stärken, damit sie sich in der ihnen eigenen Weise am Leben und an der Sendung der Kirche beteiligen, und zwar sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen zusammengeschlossen, und besonders, daß sie ihre spezifische Aufgabe erfüllen, die weltliche Ordnung mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen.

§ 2. Er fördert die Mitarbeit der Laien bei der katechetischen Unterweisung, im liturgischen und sakramentalen Leben sowie bei den Werken der Barmherzigkeit, der Caritas und der Entwicklungshilfe.

§ 3. Derselbe nimmt an internationalen Kongressen und Initiativen teil, die sich auf das Laienapostolat beziehen, und leitet sie.

Art. 134.

Innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches behandelt er alles, was sich auf die Vereinigungen von Laien bezieht; diejenigen aber, die internationalen Charakter haben, errichtet und genehmigt er oder überprüft ihre Statuten, unbeschadet der Zuständigkeit des Staatssekretariats; hinsichtlich der Dritten Orden kümmert er sich nur um das, was deren apostolische Tätigkeit anbelangt.

Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen

Art. 135.

Aufgabe des Rates ist es, sich mit geeigneten Maßnahmen und Aktivitäten der ökumenischen Aufgabe zu widmen, mit dem Ziel, die Einheit unter den Christen wieder herzustellen.

Art. 136.

§ 1. Er sorgt dafür, daß die Dekrete des II. Vatikanischen Konzils, die sich auf ökumenische Belange beziehen, in die Praxis umgesetzt werden.

Er beschäftigt sich mit der rechten Interpretation der ökumenischen Prinzipien und sorgt für deren Ausführung.

§ 2. Er fördert nationale und internationale katholische Kreise, die sich dem Fortschritt der Einheit der Christen widmen, stellt zwischen ihnen Verbindungen her, koordiniert sie und wacht über deren Initiativen.

§ 3. Nachdem er die entsprechenden Angelegenheiten zuvor dem Papst vorgelegt hat, sorgt er sich um die Beziehungen zu den Brüdern der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die noch nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, und er regt besonders den Dialog und die Gespräche zur Förderung der Einheit mit diesen an, wobei er sich der Mitarbeit von theologisch ausgewiesenen Fachleuten bedient. Er benennt die katholischen Beobachter für Zusammenkünfte von Christen und lädt auch Beobachter aus anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zu katholischen Zusammenkünften ein, sooft das sinnvoll erscheint.

Art. 137.

§ 1. Da der Gegenstand, den dieses Dikasterium zu behandeln hat, aufgrund seiner Natur oft Fragen des Glaubens berührt, muß es in enger Zusammenarbeit mit der Kongregation für die Glaubenslehre vorgehen, besonders wenn es sich darum handelt, Dokumente oder Erklärungen zu veröffentlichen.

§ 2. Bei der Behandlung von Fragen größerer Bedeutung, welche die getrennten Orientalischen Kirchen betreffen, muß es vorher die Kongregation für die Orientalischen Kirchen hören.

Art. 138.

Bei dem Rat besteht eine Kommission zum Studium und zur Behandlung der Fragen, die sich aus religiöser Sicht auf die Juden beziehen; die Kommission wird vom Präsidenten desselben Rates geleitet.

Päpstlicher Rat für die Familie 

Art. 139.

Der Rat fördert die Seelsorge für die Familien und unterstützt deren Rechte und Würde in der Kirche wie auch in der weltlichen Gesellschaft mit dem Ziel, daß diese ihre eigenen Aufgaben immer besser erfüllen können.

Art. 140.

Dem Präsidenten steht ein Präsidium aus Bischöfen zur Seite; in den Rat sollen vornehmlich Laien aufgenommen werden, Männer und Frauen, vor allem Verheiratete, die aus verschiedenen Teilen der Erde kommen.

Art. 141.

§ 1. Der Rat sorgt dafür, daß die Lehre der Kirche über die Familie in vertiefter Weise bekannt und durch eine geeignete Katechese verbreitet wird; er fördert vor allem Studien über die Spiritualität der Ehe und der Familie.

§ 2. Er kümmert sich in engem Einvernehmen mit den Bischöfen und ihren Konferenzen darum, daß die menschlichen und sozialen Bedingungen des Instituts der Familie in den verschiedenen Gegenden der Welt sorgfältig erforscht werden, und er sorgt gleichfalls dafür, daß Initiativen, die der Familienpastoral förderlich sind, allgemein bekannt gemacht werden.

§ 3. Er engagiert sich dafür, daß die Rechte der Familie auch im sozialen und politischen Leben anerkannt und verteidigt werden; er unterhält und fördert auch die Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis an und zur verantwortlichen Fortpflanzung.

§ 4. Unbeschadet der Vorschrift des Art. 133 begleitet er die Tätigkeit der Einrichtungen und Vereinigungen, welche sich dem Wohl der Familie widmen.

Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden

Art. 142.

Der Rat trachtet danach, daß Gerechtigkeit und Frieden in der Welt gemäß dem Evangelium und der Soziallehre der Kirche gefördert werden.

Art. 143.

§ 1. Er erforscht vertieft die Soziallehre der Kirche und setzt sich dafür ein, daß sie immer weiter verbreitet und bei den Menschen und Gemeinschaften in die Praxis des täglichen Lebens übergeführt wird, besonders, daß die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern immer mehr vom Geist des Evangeliums durchdrungen werden.

§ 2. Er sammelt und stellt Nachrichten und Ergebnisse von Forschungen über Gerechtigkeit und Frieden, die Entwicklung der Völker und die Verletzung von Menschenrechten zusammen, wertet diese aus und bringt die daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen den Bischofskonferenzen zur Kenntnis zur deren weiterer Verwendung; er fördert auch die Beziehungen zu internationalen katholischen Vereinigungen und anderen Einrichtungen, auch solchen außerhalb der Kirche, die sich ernsthaft darum bemühen, daß die Werte der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt verwirklicht werden.

§ 3. Er arbeitet vor allem in Zusammenhang mit dem Welttag des Friedens darauf hin, daß zwischen den Völkern das Bewußtsein bezüglich der Verpflichtung, den Frieden zu fördern, wächst.

Art. 144.

Er pflegt enge Beziehungen zum Staatssekretariat, vor allem dann, wenn es darum geht, Fragen der Gerechtigkeit und des Friedens durch Dokumente oder Erklärungen öffentlich zu behandeln.

Päpstlicher Rat „Cor unum“

Art. 145.

Der Rat bringt die Sorge der katholischen Kirche gegenüber den Hilfsbedürftigen zum Ausdruck und verfolgt das Ziel, daß die Brüderlichkeit unter den Menschen gefördert und die Liebe Christi zum Vorschein kommt.

Art. 146.

Aufgabe des Rates ist es:

1· die Gläubigen dazu anzuhalten, daß sie ein Zeugnis evangeliumsgemäßer Liebe geben und auf diese Weise an der Sendung der Kirche teilnehmen, und sie in dieser Sorge zu bestärken;

2· die Initiativen katholischer Einrichtungen zu fördern und zu koordinieren, die sich der Hilfe notleidender Völker widmen, vor allem derer, die in dringenderen Notfällen und bei Schäden zu Hilfe kommen, sowie die Beziehungen zwischen diesen katholischen Einrichtungen und den öffentlichen internationalen Organisationen zu erleichtern, die in diesem Feld der Wohlfahrt und der Entwicklung tätig sind;

3· die Projekte und Werke gegenseitiger Sorge und brüderlicher Hilfe engagiert zu begleiten und zu fördern, die auf den menschlichen Fortschritt ausgerichtet sind.

Art. 147.

Der Präsident dieses Rates ist derselbe, der dem Päpstlichen Rat für Gerechtigkeit und Frieden vorsteht; er sorgt dafür, daß die Aktivitäten beider Dikasterien in enger Verbindung zueinander stehen.

Art. 148.

Unter die Mitglieder des Rates sollen auch Männer und Frauen aufgenommen werden, die katholische Wohlfahrtseinrichtungen gleichsam repräsentieren sollen, damit desto wirkungsvoller die Vorschläge des Rates in die Tat umgesetzt werden können.

Päpstlicher Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs

Art. 149.

Der Rat wendet die pastorale Sorge der Kirche den besonderen Erfordernissen jener zu, die gezwungen wurden, die eigene Heimat zu verlassen oder die eine solche gar nicht haben; gleichfalls sorgt er dafür, daß die diesbezüglichen Probleme mit der erforderlichen Sorgfalt bedacht werden.

Art. 150.

§ 1. Der Rat setzt sich dafür ein, daß in den Teilkirchen, wenn nötig auch durch geeignete pastorale Strukturen, den Flüchtlingen und Asylsuchenden, den Migranten, den Nomaden und den Schaustellern eine wirkungsvolle und spezielle Seelsorge angeboten wird.

§ 2. Er fördert gleichermaßen bei diesen Kirchen die pastorale Sorge für die Seeleute, sei es auf See, sei es in den Häfen, vor allem durch das Apostolat des Meeres, dessen Oberleitung er ausübt.

§ 3. Dieselbe Sorge trägt er gegenüber denjenigen, die auf Flughäfen und in Flugzeugen angestellt sind oder dort arbeiten.

§ 4. Er wirkt darauf hin, daß das christliche Volk, besonders anläßlich der Feier des Welttages für die Migranten und die Flüchtlinge, sich deren Nöte bewußt wird und die eigene brüderliche Haltung diesen gegenüber wirkungsvoll zum Ausdruck bringt.

Art. 151.

Er arbeitet darauf hin, daß Wallfahrten, Studienreisen und Erholungsreisen zur moralischen und religiösen Bildung der Christen beitragen, und er unterstützt die Teilkirchen bei ihrem Bemühen, daß alle Gläubigen, die sich außerhalb ihres eigenen Wohnsitzes aufhalten, eine geeignete Seelsorge in Anspruch nehmen können.

Päpstlicher Rat für die Pastoral im Krankendienst

Art. 152.

Der Rat bringt die Sorge der Kirche für die Kranken zum Ausdruck, indem er denen hilft, die ihren Dienst an den Kranken und Leidenden erfüllen, damit ihr Apostolat der Barmherzigkeit, das sie ausüben, immer besser den neuen Erfordernissen entspricht.

Art. 153.

§ 1. Aufgabe des Rates ist es, die Lehre der Kirche bezüglich der spirituellen und moralischen Aspekte der Krankheit sowie der Bedeutung des menschlichen Leidens zu verbreiten.

§ 2. Er hilft den Teilkirchen, damit die im Gesundheitsdienst Tätigen bei ihrem Bemühen, ihre Tätigkeit nach Maßgabe der christlichen Lehre auszuüben, geistliche Begleitung finden und damit darüber hinaus denen, die in diesem Bereich seelsorglich tätig sind, nicht die geeigneten Mittel zur Verwirklichung ihrer eigenen Aufgabe fehlen.

§ 3. Er fördert die theoretischen und praktischen Aktivitäten, die von den internationalen katholischen Vereinigungen oder auch von anderen Einrichtungen in diesem Bereich in verschiedener Weise unternommen werden.

§ 4. Er verfolgt aufmerksam die neue Gesetzgebung und neue Forschungsergebnisse bezüglich der Gesundheit mit dem vordringlichen Ziel, daß diesen im pastoralen Handeln der Kirche in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten

Art. 154.

Die Aufgabe des Rats besteht vor allem darin, die Gesetzestexte der Kirche zu interpretieren.

Art. 155.

Dem Rat kommt es zu, die mit päpstlicher Vollmacht bekräftigte authentische Interpretation der universalkirchlichen Gesetze vorzutragen, nachdem er in den Angelegenheiten von größerer Bedeutung die Dikasterien angehört hat, die für die zu prüfende Materie zuständig sind.

Art. 156.

Dieses Dikasterium steht den übrigen Römischen Dikasterien zur Verfügung, um ihnen dabei zu helfen, daß allgemeine Ausführungsdekrete und Instruktionen, die von diesen herausgeben werden sollen, mit den geltenden Gesetzesvorschriften übereinstimmen und in der rechten juristischen Form abgefaßt werden.

Art. 157.

Demselben müssen darüber hinaus von dem für die Überprüfung zuständigen Dikasterium die allgemeinen Dekrete der Zusammenschlüsse von Bischöfen vorgelegt werden, damit sie unter juristischem Gesichtspunkt geprüft werden.

Art. 158.

Auf Antrag der Betroffenen entscheidet er darüber, ob partikulare Gesetze und allgemeine Dekrete, die von Gesetzgebern unterhalb der höchsten Autorität erlassen wurden, mit den gesamtkirchlichen Gesetzen übereinstimmen oder nicht.

Päpstlicher Rat für den interreligiösen Dialog

Art. 159.

Der Rat fördert und regelt die Beziehungen mit den Mitgliedern und Gruppierungen von Religionen, die nicht unter dem christlichen Namen zusammengefaßt werden, sowie mit jenen, die in irgendeiner Weise mit einem religiösem Sinn ausgestattet sind.

Art. 160.

Der Rat ist darum bemüht, daß der Dialog mit den Angehörigen anderer Religionen in geeigneter Weise stattfindet und er fördert andere Formen der Beziehung zu diesen; er fördert geeignete Studien und Zusammenkünfte mit dem Ziel, daß daraus eine gegenseitige Kenntnis und Wertschätzung entsteht, und daß durch das gemeinsame Bemühen die Würde des Menschen wie auch seine geistlichen und moralischen Werte gefördert werden; er widmet sich auch der Bildung derjenigen, die in diesem Dialog engagiert sind.

Art. 161.

Sobald der gegebene Gegenstand das erfordert, muß er bei der Verwirklichung seiner eigenen Aufgabe in Abstimmung mit der Kongregation für die Glaubenslehre vorgehen, und, soweit erforderlich, mit den Kongregationen für die Orientalischen Kirchen und für die Evangelisierung der Völker.

Art. 162.

Bei diesem Rat besteht eine Kommission, welche die Beziehungen zu den Moslems unter religiösem Gesichtspunkt fördern soll; sie steht unter der Leitung des Präsidenten desselben Rates.

Päpstlicher Rat für den Dialog mit den nicht Glaubenden

Art. 163.

Der Rat verdeutlicht die pastorale Sorge der Kirche um diejenigen, welche nicht an Gott glauben oder sich zu keiner Religion bekennen.

Art. 164.

Er fördert das Studium des Atheismus als auch des Mangels eines Glaubens und einer Religion, indem er nach deren Ursachen und Folgen in Beziehung zum christlichen Glauben forscht, mit der Zielsetzung, geeignete Hilfsmittel für das pastorale Handeln daraus gewinnen zu können, besonders mit Hilfe katholischer Studieneinrichtungen.

Art. 165.

Er initiiert den Dialog mit den Atheisten und den Nichtglaubenden, sofern diese einer aufrichtigen Zusammenarbeit zustimmen sollten; er nimmt mit ausgewiesenen Fachleuten an Studienkonferenzen zu dieser Materie teil.

Päpstlicher Rat für die Kultur

Art. 166.

Der Rat fördert die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Bereich der menschlichen Kultur, er unterstützt vor allem das Gespräch mit den verschiedenen Wissenschafts- und Lehreinrichtungen unserer Zeit, mit dem Ziel, daß sich die weltliche Kultur mehr und mehr dem Evangelium öffne und die Wissenschaftler, Literaten und Kunstschaffenden sich von der Kirche zum Wahren, Guten und Schönen gerufen wissen.

Art. 167.

Der Rat hat eine besondere Struktur, bei der zusammen mit dem Präsidenten ein Präsidium besteht sowie ein weiterer Kreis von Kulturschaffenden aus verschiedenen Bereichen und aus mehreren Regionen der Welt.

Art. 168.

Der Rat führt von sich aus geeignete Initiativen durch, die sich auf die Kultur beziehen; er begleitet jene, die von den verschiedenen kirchlichen Einrichtungen initiiert werden, und gewährt ihnen, soweit erforderlich, seine Hilfe. Ferner verfolgt er in Abstimmung mit dem Staatssekretariat aufmerksam Aktionsprogramme, welche die Staaten und die internationalen Organisationen unternehmen, um die menschliche Kultur zu fördern, und er beteiligt sich und fördert je nach Gelegenheit vor allem Zusammenkünfte und Kongresse im Bereich der Kultur.

Päpstlicher Rat für die sozialen Kommunikationsmittel

Art. 169.

§ 1. Der Rat beschäftigt sich mit den Fragen, welche die sozialen Kommunikationsmittel betreffen, mit dem Ziel, daß auch mit deren Hilfe die Heilsbotschaft und der menschliche Fortschritt zur Förderung der weltlichen Kultur und der Sitten beitragen können.

§ 2. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben muß er in enger Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat vorgehen.

Art. 170.

§ 1. § 1. Dem Rat obliegt die hauptsächliche Aufgabe, in geeigneter und angemessener Form das Handeln der Kirche und der Christen in den vielfältigen Formen der sozialen Kommunikationsmittel anzuregen und zu unterstützen; und dabei zu helfen, daß Tageszeitungen und Periodica, Kinofilme, Radiosendungen und Fernsehsendung immer mehr von einem christlichen Geist durchdrungen werden.

§ 2. Mit besonderer Sorge begleitet er die katholischen Tageszeitungen, Periodica, Radiosender und Fernsehsender, damit sie tatsächlich ihrer besonderen Eigenart und Aufgabe entsprechen, indem sie besonders die Lehre der Kirche, wie sie vom Lehramt vorgetragen wird, sowie Nachrichten aus dem religiösen Bereich richtig und zuverlässig verbreiten.

§ 3. Er fördert die enge Verbindung mit den katholischen Vereinigungen, die im Bereich der sozialen Kommunikationsmittel tätig sind.

§ 4. Er sorgt dafür, daß das christliche Volk, insbesondere anläßlich der Feier des Welttags der sozialen Kommunikationsmittel, sich der Aufgabe bewußt wird, durch die ein jeder gehalten ist, dazu beizutragen, daß diese Mittel die pastorale Sendung der Kirche unterstützen.

VI.
ÄMTER

Apostolische Kammer

Art. 171.

§ 1. Die Apostolische Kammer, der ein Kardinal als Camerlengo der hl. Römischen Kirche vorsteht, den der Vize-Camerlengo gemeinsam mit den übrigen Prälaten der Kammer unterstützt, erfüllt vor allem die Aufgaben, die ihm in dem Spezialgesetz über die Sedisvakanz zugewiesen werden.

§ 2. Bei Sedisvakanz ist es das Recht und die Pflicht des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, von allen Verwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen, auch durch seinen Delegaten Berichte über den Vermögens- und Verwaltungshaushalt anzufordern sowie Informationen über außergewöhnliche Geschäfte, die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt im Gange sind, und gleichfalls von der Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls den abgeschlossenen Gesamthaushalt des vergangenen Jahres sowie den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr zu fordern. Von Amts wegen ist er gehalten, diese Berichte und Berechnungen dem Kardinalskollegium vorzulegen.

Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls

Art. 172.

Diesem Amt kommt es zu, die Güter im Eigentum des Heiligen Stuhls zu verwalten, die dafür bestimmt sind, daß die nötigen Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Römischen Kurie zur Verfügung stehen.

Art. 173.

Ihm steht ein Kardinal vor, der von einer Gruppe von Kardinälen unterstützt wird, und das Amt besteht aus zwei Sektionen, nämlich der ordentlichen und der außerordentlichen, die unter der verantwortlichen Leitung eines Prälaten als Sekretär steht.

Art. 174.

Die ordentliche Sektion verwaltet die Güter, deren Verwaltung ihr anvertraut sind, wobei sie sich, wenn es gelegen ist, des Rates von Fachleuten bedient; und sie regelt alles, was den juristischen und wirtschaftlichen Stand der Mitarbeiter des Heiligen Stuhls anbelangt; sie wacht über die Einrichtungen, die ihrer Verwaltungsleitung unterstellt sind; sie sorgt dafür, daß alles zur Verfügung steht, was die ordentliche Tätigkeit der Dikasterien zur Erfüllung ihrer eigenen Zielsetzungen erfordert; sie ist verantwortlich für die laufende Buchführung und erstellt den Jahresabschluß und den Haushaltsvoranschlag.

Art. 175.

Die außerordentliche Sektion verwaltet besondere bewegliche Güter und hat die Geschäftsführung von beweglichen Gütern, die ihr von anderen Einrichtungen des Heiligen Stuhls anvertraut werden.

Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls

Art. 176.

Aufgabe der Präfektur ist es, alle Güterverwaltungen, die vom Heiligen Stuhl abhängen oder die ihm unterstellt sind, verantwortlich zu leiten, wie autonom sie möglicherweise auch sind.

Art. 177.

Ihr steht ein Kardinal vor, der von einer Gruppe von Kardinälen unterstützt wird, und es arbeiten ein Prälat als Sekretär sowie ein oberster Rechnungsführer mit.

Art. 178.

§ 1. Sie prüft die Aufstellungen über den Vermögenshaushalt und den Verwaltungshaushalt sowie die jährlichen Haushaltsabschlüsse und Haushaltsvoranschläge der Verwaltungen, von denen in Art. 176 die Rede ist, und kontrolliert, wo sie es für richtig hält, Rechnungsbücher und Belege.

§ 2. Sie erstellt den Voranschlag sowie die Bilanz für den Gesamthaushalt des Heiligen Stuhls und legt beides innerhalb des festgelegten Zeitraums der obersten Autorität zur Genehmigung vor.

Art. 179.

§ 1. Sie wacht über die ökonomischen Vorhaben der einzelnen Verwaltungen; sie nimmt Stellung zu den Voranschlägen für Aufgaben von größerer Bedeutung.

§ 2. Sie forscht bezüglich der Vermögensschäden nach, die dem Heiligen Stuhl in irgendeiner Weise entstanden sind, mit dem Ziel, sofern erforderlich den zuständigen Gerichten strafrechtliche oder zivilrechtliche Maßnahmen vorzuschlagen.

 

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